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IV. ffentliches Recht.
4. Kirchen- und Eheordnung. Alle diese Einrichtungen wurden getroffen
in Kirchenordnungen, Landesordnungen, Abschieden, die, unter theologischem Beirat verfaßt,
und anfangs auch mit landständischer Mitwirkung zu stande gekommen, vom Landesherrn
oder von seinen Visitatoren und Konsistorien erlassen wurden. Sie sind im 16. und
auch im 17. Jahrhundert die hauptsaͤchlichsten Quellen des evangelischen Kirchenrechts
und vielfach untereinander verwandt. Meist zerfielen sie in zwei Teile, in Lehrbestimmungen,
Fredenda, einerseits und in Agenda anderseits, d. h. Gottesdienst⸗, Verfassungs-, Zucht⸗,
She⸗, Schul-⸗, Armen- und Vermögensordnung. Spezialverordnungen bezeichnen sich als
Konsistorialz, Polizeie und Eheordnungen. Im Gegensatz zu Luther, der in Ehesachen mit
der Schrift auskommen zu können glaubte (deshalb — David und Bathseba — z. B.
eine Verwerfung des impedimentum adultérii) und darum vom kanonischen Eherecht
nichts wissen wollte (Kampf gegen die Unterscheidung von sponsealia de futuro und
Je praesonti und Beseitigung aller ersteren, sofern nicht bedingt, zu Gunsten der letzteren)
raten die Juristen für ein teils an das altkirchliche sich anschließendes, leils neues
Eherecht ein, das z. B. die Scheidung vom Bande außer wegen Ehebruchs auch wegen
böslicher Verlassung, ja — und hier tat Luther selbst mit — wegen anderer, als quasi
Jesertio konstruierter Tatbestünde zuließ. Dies Eherecht kam gleich dem Kirchenzuchts⸗
und spätern eigentlichen Strafrecht, das mit dem Bann (auch als excommunicatio maior
mit Verkehrssperre, aber stets nur bis zur Besserung) und Ermahnungen, öffentlichen
Bußen, Ausschluß vom Abendmahl und Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses als
Folgen seiner Nichtachtung operierte, im Lauf des 16 Jahrhunderts zur Entfaltung;
es hat zu Anfang des 18. Jahrhunderts zu einer eigenen Eheschließungsform mit kirch—
licher Trauung, d. h. konstitutivem Zusammensprechen durch den Geistlichen geführt.
Endlich fand auch das kanonische Recht, soweit es nicht gegen die evangelische Lehre und
OArdnung verstieß, nachträglich wieder Eingang!
Richter, Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts, 2 Bde., 1846; Sehling,
Die evangelischen Kirchenordnungen 11, 2 1902/04; Sonderausgaben siehe bei Friedberg, Kr. 84
N. 9; Westermayer, Die Brandenburgisch⸗Nürnbergische Kirchenvifitation und Kirchenordnung (1528
vis 1533), 18904; v. Scheurl, Luthers Eherechtsweisheit, in s. Sokr. A.; Schoen, Beziehungen zwischen
Staat und Kirche auf dem Gebiet des Eherechts, Göttinger Festschrift für Regelsberger“ 19013
Albrecht, Verbrechen und Strafen als Ehescheidungsgrund nach evangelischem Kirchenrecht in Stutz,
Kr. A. H. 4, 1908; Ehrhardt, La notion du droit naturei “che Luther, in Etudes de
héol..“. publiées par les prof. de la fac, de théol. Pprot. de Paris 1901.
5. Das Landeskirchentum. Durch all dies wurde allmählich auch den lutherischen
Protestanten die sichtbare Kirche als ein die unsichtbare, wahre, umschließender äußerer
Verband wieder eine Realität. Dies kündigt sich schon dadurch an, daß Luther den
irchenregimentlichen Akt der Bestellung eines Geistlichen, den er 1585 in Wittenberg
einführte, und für den er 1537 ein Ordinationsformular verfaßte, nicht mehr, wie noch
die Augustana, auf die einzelne Gemeinde bezog, sondern auf die Kirche als Gesamtheit.
Aber auch in der Stellung des Kirchenguts aͤußerte es sich. Gewiß, die Vereinfachung
»es Kults, die viel Kirchengut entbehrlich machte, gab den Landesherren manchen Anlaß,
ich zu bereichern. Auch bestritt Luther selbst der Obrigkeit nicht das Recht, das Kirchen—
dermögen zur Verwaltung zu vereinigen?, und die Überschüsse über den kirchlichen Bedarf
für weltliche Zwecke zu verwenden (Inkameration). Aber daß es der Substanz nach
kigentum der Kirche bleibe und ihr nicht entfremdet werden dürfe, haben auch die
Reformatoren gelehrt. Noch bei Melanchthon kam denn auch der Begriff der sichtbaren
Lirche deutlich zum Ausdruck, wennschon zunächst in dem Gedanken einer einheitlichen
irchlichen Anstalt. Doch schloß sich die evangelische Kirchenbildung immer enger an die
Territorien an: soviel evangelische Stände und Städte, soviel evangelische Kirchen,
In dem Kampf zwischen den Theologen i i i t: „Juristen
böse Christen⸗ ere — darüber Wlegen 33— isnde — —Se r
deutschen Rechtswissenschaft S. 278; auch Köhler, dutte und die Juristen, 1878.
—E ——D sich de een des ngemeinen Kasten Kirchen⸗, A
—— eat * id eseun e Kastenordnung von Leisnig 1528: val. auch v. Brun