Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 891 
Generalsuperintendenten mit einigen Räten jährlich zweimal zu Generalsenden versammeln. 
Die Zentralisation der gesamten landeskirchlichen Verwaltung bei einer Behörde war dem 
Vorbild Württembergs nachgeahmt, das 1658 /9 einen Kirchenrat für die ganze Landes⸗ 
lirche (aber ohne Unterkonsistorium!) eingerichtet hatte. Im übrigen wurde die kur— 
sächsische Organisation für das ganze lutherische Deutschland vorbildlich, auch da, wo man 
zuerst eigene Wege gegangen war. 
—DDDD—— Landeskirche, in Beitr. z. 
chs. Ka. IX, X, 1804 ff.; Sohm, Kr. I8 88; Seh ling, Die Kirchengesetzgebung (F 45); Geffcken, 
Zur ällesten Geschichte und eee Praxis des Leipziger Konsistöriums, D. 3. f. Kr. IV, 
1894; Wintterlin, Geschichte der Vehördenorganisation in Wuͤrttemberg, J, 1902. 
So in Hessen. Dessen Gebiet wurde nach der Reformation in sechs Diözesen ein— 
geteilt, an deren Spitze sechs, erstmalig vom Landesherrn ernannte, in der Folgezeit von 
ihren Pfarrern gewaͤhlte und landesherrlich nur bestätigte Superintendenten standen. 
Sie hatten eine sehr selbständige regimentliche Stellung, versammelten die Pfarrer ihrer 
Diözesen vollzählig zu Partikularsynoden und traten, jeder mit einigen von ihnen, unter 
dem, Vorsitz des landesherrlichen Statthalters und dem Beisitz etlicher Räte sowie eines 
Professors der Theologie alhährlich zur Generalsynode zusammen, der höchsten Kirchen— 
regiments behörde, der auch das Recht, die Pfarrer zu ernennen, zustand. Voch 
vurde diese Generalsynode seit 1582 wegen der Lehrstreitigkeiten zwischen Lutheranern und 
Talvinisten nicht mehr zusammenberufen. 15099 errichtete Landgraf Moritz zu Kassel 
ein Konsistorium, das sie überflüssig machte, und 1610 wurde unter Aufhebung desselben 
zu Marburg ein Landeskonsistorium errichtet. 
Credner, Philipps des Großmütigen hessische Kirchenreformationsordnung, 1852; Hoch⸗ 
dag Geschichte der hefsischen Diözesansynoden (15669— 1634) 1893; W. Höhlex, Hessische Kirchen— 
berfassung im Zeitalter der Reformation, Gießener Diss. 1894; Friedrich, Luther und die Kirchen⸗ 
verfafsung der Beétformatio écclesiarum Hassiae, 1884; Diehl, Zur Entwicklungsgeschichte der 
Konsistorien in Hessen-Darmstadt im 17. Jahrhundert, D. 3. f. Ke. X, 1902 
In Brandenburg und Preußen trat ein Teil der Bischöfe zum evangelischen Glauben 
über, und es schien hier die bischöfliche Organisation — allerdings unter dem Landes— 
herrn, da die Bistümer landsässig geworden waren („39, 1) — wenigstens für das geistliche 
Amt als Pfarramt höherer Ordnung erhalten bleiben zu können. Da jedoch zwei von 
den brandenburgischen Bischöfen beim katholischen Glauben verharrten und mit dem 
dritten Schwierigkeiten sich ergaben, übernahm auch in Brandenburg 15483 ein Konsistorium 
zu Kölln an der Spree) das Kirchenregiment und ein Generalsuperintendent die bischöf— 
lichen Funktionen, indes in Preußen 1587 das bischöfliche Amt erlosch, und zwei Konsistorien 
zu Königsberg und Saalfeld) die kirchliche Regierung besorgten (ein preußisches Ober— 
konsistorium erst 1750!). Die Konsistorialverfassung wurde zur lutherischen Kirchen⸗ 
oerfassung schlechthin, in kleineren Landeskirchen freilich so, daß die Konsistorien nicht 
formiert waren, d. h. aus Sparsamkeitsrücksichten und wegen Mangels an Beschäftigung 
einfach aus einer Staatsbehörde unter Zuzug geistlicher Beisitzer für kirchliche Geshäfte 
gebildet wurden. 
Schoen, Das evangelische Kirchenrecht in Preußen, J, 1908 88 3, 4; Haupt, Der Episkovat 
der deutschen Reformation, 1863. 
In den Städten, mitunter auch in bloß landsässigen, übernahm der Rat das Kirchen— 
regiment, vermöge der damals noch ungeschwächten städtischen Autonomie. Als Regiments- 
behörde fungierte ein bisweilen unter Mitwirkung von Geistlichkeit und Bürgerschaft 
zestellter Superintendent oder eine Art von Konsistorium, gebildet aus Geistlichen 
und Laien!. 
Frantz, Die evangelische Kirchenverfassung in den deutschen Städten des 16. Jahrhunderts, 1876; 
Baum , Magistrat und Reformation in Siraßbura. 1887. 
1Von städtischen Konsistorien haben sich als Mediatktonsistorien die zu Breslau und Stral— 
und bis auf den heutigen Tag erhalten. Vgl. Konrad, Das evangelische Kirchenregiment des 
Breslauer Rats in seiner geschichtlichen Entwidelung 1808, Braun, Siadtisches Kirchenregiment 
in Stralsund. D. Z. f. Kr.“X. 1901, Schoen, Pr. Kr. J1 31f.. 36f. 71 A. 1, 361ff.
	        
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