4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 893
deren jede in ihrem Territorium möglichst die einzige „Zwangsversicherungsanstalt für die
Ewigkeit“ zu sein bestrebt war. Und sie vollzog sich fast nur dem Namen und Begriff
aach. Die sichtbare lutherische Kirche entstand bloß, um binnen kurzem tatsächlich und
praktisch im Staat aufzugehen, indes der Staat, der nach der Erwartung der Reforma—
toren von den Grundsätzen der Reformation sich hätte leiten lassen sollen, seinerseits je
änger desto weniger dieser Anforderung entsprach. Eine neue, mit kirchlichen Mitteln
erzeugte, bewußt an die Antike, unbewußt vielleicht auch an nachwirkende germanische
Vorstellungen sich anlehnende Form des Staatskirchentums bahnte sich an. Der katho⸗
lische Gallikanismus erhielt sein deutsch-evangelisches Gegenstück, und beide gerieten nach
und nach in den Dienst des machtvoll werdenden Staatsabsolutismus.
ie Luther und die Ordination?, 1889; Rieker, Rechtliche Stellung (346); Lambert,
Ia doctrine du ministère écclésiastigue d'après “les livres symboliques de l'église lutherienne,
Thèse, Paris 1894; Thomas, Die Anschauungen der Reformatoren' vom geistlichen Amt, 1901;
BIanc, L'idée de l'église d'après les reformateurs et les confeggions de foi, 1900; Einicke,
UÜber die Verwendung der Klostergüler im Schwarzburgischen zur Zeit der Reformation, Zeitschr. des
Vereins f. thür. Gesch., XIII, 1908; Herme tink, Geschichte des allgemeinen Kirchenguts in Württ.
Ib. 1903, Die Anderung der Klosterverfassung unter Herzog Ludwig, Württ. Vierteljahrshefte,
R. F. XII, 1908, Papst Klemens XII. und di⸗ Kirchengüter in protestantischen Landen, Z. f. Kg.
XXIV, 1903: val. Pestalozzi (5 39. 2) und die Lit. zu F .
8 49. Die theoretische Rechtfertigung der lutherischen Kirchenverfassung;
Dreiständelehre.
Mit den ersten Ansätzen des praktischen Landeskirchentums übernahmen die Re—
formatoren vom ausgehenden Mittelalter gewisse Begründungen seiner Daseinsberechtigung,
die allerdings erst durch sie größere Bedeutung erlangten. Sie sahen in der weltlichen
Obrigkeit einmal den custos utriusquo tabulae, der beiden mosaischen Gesetzestafeln,
also namentlich auch prioris tabulae, der ersten, welche die auf das Verhältnis der
Menschen zu Gott bezüglichen Gebote enthält. Aus vieser custodia ließen sie eine
dauernde, ständige Fürsorge (im Gegensatz zu dem nur gelegentlich praktisch werdenden
ius reformandi) für die wahre Religion, die reine Lehre und den rechten Gottesdienst
hervorgehen. Und sie erblickten in der Obrigkeit das membrum praceipuum éecclegiae,
das vornehmste Glied der Christenheit, und verpflichteten sie als solches zum Eingreifen
besonders in außerordentlichen Fällen.
v. Scheurl, Das Wächteramt über beide Tafeln, in s. S. kr. A.; Sohm, Kr. 1887:
Brandenburg, Luthers Anschauung vom Staat (8 19.
Mit dem evangelischen Kirchenrecht wuchs aber auch eine evangelische Kirchenrechts—
wissenschaft heran, welche diese mehr theologische Begründung durch eine juristische ersetzte.
Diese bediente sich gleichfalls einer Anschauung, die in das ausgehende Mittelalter (Wiclif,
huß) und durch es ins Altertum (Plato) zurückreichte, aber, wie wir schon sahen, auch
von den Reformatoren geteilt wurde, nämlich der Lehre von den drei Ständen (triplex
ardo hierarehieus). Nach ihr zerfiel die Christenheit in drei (zwei) Regimente oder
Stände: a) in den status politieus, das weltliche Regiment, die christliche Obrigkeit
zur Aufrechterhaltung des ordo politicus, b) den status éeclesiastieus, vas geistliche
Regiment, Prediger und Theologen, denen der ordo écclesiasticus anvertraut ist und
) in den, weil für das politische Leben nicht bedeutsam, oft übergangenen ordo oeco-
nomicus sive domesticus, den gemeinen Mann, den Hausvaterstand, der Weib, Haus,
dof, den ordo domesticus, regiert und dem Ganzen fuͤr Nahrung sorgt.
ca. Fürstenau, Wiclifs Lehren von der Kirche und der weltlichen Gewalt, 1900; Köhler, Die
altproteftantische Lehre von den drei kirchlichen Ständen, Z. f. Kr. XXI, 1886.
.Indem mit dieser Ständelehre die geschichtlichen Tatsachen auf dreifache Art kom—
biniert wurden, ergaben sich drei Systeme.
1. Nach dem einen, dessen Hauptvertreter besonders die Brüder Stephani 1599
und 1611, Reinkingk 1616, der Jurift Benedikt und der Theologe Johaun Beneditt
Carpaov 1849 und 1696 sowie Stryk 1694 waren, stand die Kirchengewalt eigentlich