234 IL. Abijdhnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
ergeben müffe; nur wird im Zweifel der Richter {ich ftet3 für Die Aufrechtbaltung der
DBeltimmung zu ent{cheiden haben. Bal. 8 2048. ,
Der Ausdruck „offenbar“ Läßt keine juriftiiche {charfe Abgrenzung zu, e8 ift ein
Ausdruck des gewöhnlidhen Leben3Z und dementiprechend auszulegen. Vol. ROSE. in
D. Iur.38. 1904 S, 554 (offenbare Unbilligkeit einer Schäßung). ,
Der Dritte, der eine a nach billigem CErmefjen beftimmen foll, i{t ein
SchiedSgutachter, arbitrator im Sinne des $ 1 Inst. de emt. et vend, 3, 23, 1. 76 ff
Dig. pro soc. 17, 2, fein Schiedarichter, arbiter, 1. 1 D. de receptis 4,8). Huch die
Seat ob überhaupt eine SE zu machen ift, fann Sache Pt Er
meflenS fein. So erkannte das eichSgericht in einer Sache Helldorf gegen Wilhelma
{Urt. vom 12, Januar 1900), daß eine Rommiifion, die die tatfächliche Worfrage DES
Raufalzufammenhanas des ode hei einem Unjalle zu entfcheiden Hatte, fein Schied&
gericht gewefen fjei, Jondern ein Schiedsgutachten abaad. „Nicht eine sententia wird vor
N erwartet, Jondern ein arbitrium boni viri über einen für dao8 Rechtsverhältnis der
arteien erbebliden Punkt.“ Vgl. RNGES, Bd. 10 S, 131, Bd. 24 S. 358, 412. Und wenn
auch der Ausgang des NRechtSftreitS von ihrer Segutachtung wefentlich abhängt, fo ijt doc,
nach dem Zwecie des Abofommens, ihr Spruch nur dazu beftimmt, im Na der Ber
tragSberebung zu bemeffen, vb basS fejtgeftellte Ereignis die verklagte Gefellihaft zablungs
pflichtig macht. Bol. die Ausführungen Weißmanns im Arch. f. d. 3ivilift. Vraxis 3b. 72
S. 269 ff. „Idr Spruch ijt nicht fOlechthin fir die Beteiligten verbindlich, fondern nur,
wennn er {ich wirflidh als das Ergebnis des unparteiifchen Ermejjen8 daritellt.“ Der
Spruch darf nach dem zit. Erfenntnis des RG. nicht „io {achwidr ig fein, daß er nicht
aus ber jtändigem Ermellen hergeleitet fein kann.“ Val. auch ROES, in Zur. Wichr. 1908
S. 711 Bit. 8. 5 en
‚ € genügt alfo nicht jede Unbilligfeit, Jondern nur eine offenbare, val. 1. 72
D. pro socio 17, 2 culpa non ad exactissimam diligentiam dirigenda est; ferner
Code civil 1854 Evidemment contraire a l’Equit&, Sn dem ermähnten Falle Gell-
dorf gegen Wilhelma hatte nach Yufhebung des zweitinftanzlichen Urteils die medizinifche
SFakultät zu dena jegliche Möglichkeit eines Kaufalzujammenhangs zwifdhen Unfall und
od im Gegenfaß zum fogenannten Schiedsfpruch, richtiger dem Outachten der Kommiffion,
verneint. Deffenungeachtet hatte eine zweite Revifion gegen das hier erfolgende die
SGefellfchaft EN zur Leiftung der Verficherungsfumme‘ verurteilende Erfenntnis
feinen Erfolg. NGC, vom 18. Iuli 1902: „Üeber den Inhalt des Ch der
Kommiffionsmehrheit ift im Nrteil des DLG.) gefagt, eS fönne derfelbe nach der eußerung
der mediziniidhen Fakultät in Jena nur als ‚irrig angefeben merden, aber eS fei kein
Srund vorhanden, daß berfelbe nicht nach objektivem, beritändigem Ermeflen abgegeben
worden.“ — Seitens der Kevijion wird erfolglos gegen bie Ausführungen des angefochtenen
Urteil8 angefämpft, denen zufolge durch die Varlegungen in dem SOutachten der medi“
zinijhen Fakultät u Sena nicht eine derartige Sachwidrigkeit des Yusfpruchs der Kom-
miffionsniehrheit begründet wird, daß, wie in dem früheren Nebifionsurteil auf Grund
der 1. 76 D. pro socio 17, 2 D. al8 erforderlich zur Befeitigung eines Schiedagutachtens
Gingeftellt worden, jener Ausfpruch fih nicht al8 der Au 8fluB eines objektiven,
der Billigkeit entipredenden es darftellt. „Die bezügliche Begründung
(äßt einen Serial gegen Den in der zit. GefegeSftelle aufgeftellten Sa nicht erkennen,
wonach eine offenbare Unbilligfeit vorliegen muß, alfo, foto e8, wie bier, auf fach-
verftändiges Crmelfen anfonımt, ein Flares Inwiderfpruchtreten mit dem Sad
verhältnis.“ In dem vorliegenden Jalle hatte die Fakultät den Tod des VBerficherten
auf einen dur AUrterienverkalfung verurfadhten Schlagfluß, die Rommifkion auf einen
mehrere Wochen vorher erkittenen Unfall zurüdgeführt. N. €. tritt das Reicdhsgeridht
ier mit feinen eigenen runden in Widerfpruch. Denn e8 ift offenbar, daß nach dem
Sakultätsgutachten das Öutachten des fog. Schiedbagerichte8 im „Maren Widerfprucdh zum
Sachverhältnis ftand“. Jedenfalls genügt objektive Sachwidrigkeit und ift ua her
mußte Unbilligfeit vorauszufeben. Val. Nede, Archiv f. bürgerl. N. Bd. 20 S. 143.
NOS. in D. Jur.3. 1904 S, 554.
2, DBeftimmung durgH den Dritten nach freiem Belieben (Nbf, 2), Zu
folge der Muslegungsregel des S 317 Abi. 1 bedarf eS einer ausdrücklichen ober ftill-
aiteigenen Erklärung der Parteien, wenn ein Beftimmungsrecht des Dritten nach feinem
Freien Belieben angenommen werden joll. SIft ein hierauf gerichteter Barteiwille
ausdrücklich erflärt oder aus den Umitänden zur entnehmen, 10 ift die Beftimmung des
Dritten für beide Teile verbindlich, foferne fie nur nicht gegen die a Sitten oder
gegen ein gefeßliches Verbot verftößt. Will oder kann der Dritte die eftimmung N
freffen oder verzögert er Dbiefelbe, Io ijt der Vertrag unmwirkfjam. & Ian alfo
hier nicht, wie im Kalle de8 8 315 Abf. 3 bzw. S 319 Abf. 1, die Beftimmung des Dritten
durch Urteil erfebt werben, vielmehr ijt die Wirkfamfkeit des Vertrags dadurch aufs
ihiebend bedingt, daß der Dritte die DBeitiunmung obne Verzögerung trifft. Das