Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

234 IL. Abijdhnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen. 
ergeben müffe; nur wird im Zweifel der Richter {ich ftet3 für Die Aufrechtbaltung der 
DBeltimmung zu ent{cheiden haben. Bal. 8 2048. , 
Der Ausdruck „offenbar“ Läßt keine juriftiiche {charfe Abgrenzung zu, e8 ift ein 
Ausdruck des gewöhnlidhen Leben3Z und dementiprechend auszulegen. Vol. ROSE. in 
D. Iur.38. 1904 S, 554 (offenbare Unbilligkeit einer Schäßung). , 
Der Dritte, der eine a nach billigem CErmefjen beftimmen foll, i{t ein 
SchiedSgutachter, arbitrator im Sinne des $ 1 Inst. de emt. et vend, 3, 23, 1. 76 ff 
Dig. pro soc. 17, 2, fein Schiedarichter, arbiter, 1. 1 D. de receptis 4,8). Huch die 
Seat ob überhaupt eine SE zu machen ift, fann Sache Pt Er 
meflenS fein. So erkannte das eichSgericht in einer Sache Helldorf gegen Wilhelma 
{Urt. vom 12, Januar 1900), daß eine Rommiifion, die die tatfächliche Worfrage DES 
Raufalzufammenhanas des ode hei einem Unjalle zu entfcheiden Hatte, fein Schied& 
gericht gewefen fjei, Jondern ein Schiedsgutachten abaad. „Nicht eine sententia wird vor 
N erwartet, Jondern ein arbitrium boni viri über einen für dao8 Rechtsverhältnis der 
arteien erbebliden Punkt.“ Vgl. RNGES, Bd. 10 S, 131, Bd. 24 S. 358, 412. Und wenn 
auch der Ausgang des NRechtSftreitS von ihrer Segutachtung wefentlich abhängt, fo ijt doc, 
nach dem Zwecie des Abofommens, ihr Spruch nur dazu beftimmt, im Na der Ber 
tragSberebung zu bemeffen, vb basS fejtgeftellte Ereignis die verklagte Gefellihaft zablungs 
pflichtig macht. Bol. die Ausführungen Weißmanns im Arch. f. d. 3ivilift. Vraxis 3b. 72 
S. 269 ff. „Idr Spruch ijt nicht fOlechthin fir die Beteiligten verbindlich, fondern nur, 
wennn er {ich wirflidh als das Ergebnis des unparteiifchen Ermejjen8 daritellt.“ Der 
Spruch darf nach dem zit. Erfenntnis des RG. nicht „io {achwidr ig fein, daß er nicht 
aus ber jtändigem Ermellen hergeleitet fein kann.“ Val. auch ROES, in Zur. Wichr. 1908 
S. 711 Bit. 8. 5 en 
‚ € genügt alfo nicht jede Unbilligfeit, Jondern nur eine offenbare, val. 1. 72 
D. pro socio 17, 2 culpa non ad exactissimam diligentiam dirigenda est; ferner 
Code civil 1854 Evidemment contraire a l’Equit&, Sn dem ermähnten Falle Gell- 
dorf gegen Wilhelma hatte nach Yufhebung des zweitinftanzlichen Urteils die medizinifche 
SFakultät zu dena jegliche Möglichkeit eines Kaufalzujammenhangs zwifdhen Unfall und 
od im Gegenfaß zum fogenannten Schiedsfpruch, richtiger dem Outachten der Kommiffion, 
verneint. Deffenungeachtet hatte eine zweite Revifion gegen das hier erfolgende die 
SGefellfchaft EN zur Leiftung der Verficherungsfumme‘ verurteilende Erfenntnis 
feinen Erfolg. NGC, vom 18. Iuli 1902: „Üeber den Inhalt des Ch der 
Kommiffionsmehrheit ift im Nrteil des DLG.) gefagt, eS fönne derfelbe nach der eußerung 
der mediziniidhen Fakultät in Jena nur als ‚irrig angefeben merden, aber eS fei kein 
Srund vorhanden, daß berfelbe nicht nach objektivem, beritändigem Ermeflen abgegeben 
worden.“ — Seitens der Kevijion wird erfolglos gegen bie Ausführungen des angefochtenen 
Urteil8 angefämpft, denen zufolge durch die Varlegungen in dem SOutachten der medi“ 
zinijhen Fakultät u Sena nicht eine derartige Sachwidrigkeit des Yusfpruchs der Kom- 
miffionsniehrheit begründet wird, daß, wie in dem früheren Nebifionsurteil auf Grund 
der 1. 76 D. pro socio 17, 2 D. al8 erforderlich zur Befeitigung eines Schiedagutachtens 
Gingeftellt worden, jener Ausfpruch fih nicht al8 der Au 8fluB eines objektiven, 
der Billigkeit entipredenden es darftellt. „Die bezügliche Begründung 
(äßt einen Serial gegen Den in der zit. GefegeSftelle aufgeftellten Sa nicht erkennen, 
wonach eine offenbare Unbilligfeit vorliegen muß, alfo, foto e8, wie bier, auf fach- 
verftändiges Crmelfen anfonımt, ein Flares Inwiderfpruchtreten mit dem Sad 
verhältnis.“ In dem vorliegenden Jalle hatte die Fakultät den Tod des VBerficherten 
auf einen dur AUrterienverkalfung verurfadhten Schlagfluß, die Rommifkion auf einen 
mehrere Wochen vorher erkittenen Unfall zurüdgeführt. N. €. tritt das Reicdhsgeridht 
ier mit feinen eigenen runden in Widerfpruch. Denn e8 ift offenbar, daß nach dem 
Sakultätsgutachten das Öutachten des fog. Schiedbagerichte8 im „Maren Widerfprucdh zum 
Sachverhältnis ftand“. Jedenfalls genügt objektive Sachwidrigkeit und ift ua her 
mußte Unbilligfeit vorauszufeben. Val. Nede, Archiv f. bürgerl. N. Bd. 20 S. 143. 
NOS. in D. Jur.3. 1904 S, 554. 
2, DBeftimmung durgH den Dritten nach freiem Belieben (Nbf, 2), Zu 
folge der Muslegungsregel des S 317 Abi. 1 bedarf eS einer ausdrücklichen ober ftill- 
aiteigenen Erklärung der Parteien, wenn ein Beftimmungsrecht des Dritten nach feinem 
Freien Belieben angenommen werden joll. SIft ein hierauf gerichteter Barteiwille 
ausdrücklich erflärt oder aus den Umitänden zur entnehmen, 10 ift die Beftimmung des 
Dritten für beide Teile verbindlich, foferne fie nur nicht gegen die a Sitten oder 
gegen ein gefeßliches Verbot verftößt. Will oder kann der Dritte die eftimmung N 
freffen oder verzögert er Dbiefelbe, Io ijt der Vertrag unmwirkfjam. & Ian alfo 
hier nicht, wie im Kalle de8 8 315 Abf. 3 bzw. S 319 Abf. 1, die Beftimmung des Dritten 
durch Urteil erfebt werben, vielmehr ijt die Wirkfamfkeit des Vertrags dadurch aufs 
ihiebend bedingt, daß der Dritte die DBeitiunmung obne Verzögerung trifft. Das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.