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so darf auch hier schon eine uns bald näher interessirende Fest-
stellung getroffen werden. Die Vereinbarung wird stets vom
objektiven Rechte abhängig sein, wenn sie Rechtsgeschäft
ist, d. h. es wird immer eines schon bestehenden Rechtssatzes
bedürfen, um der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung Wir-
kung zu verleihen. Ist aber die Vereinbarung selbst auf Bil-
dung objektiven Rechts gerichtet, dann ist es zwar ebenfalls
denkbar, dass sie Wirksamkeit entfaltet nur nach Maassgabe an-
derer Rechtssätze, insbesondere also, wenn sie als Mittel zur
Fortbildung einer über ihre eigene Weiterentwickelung selbst be-
stimmenden Rechtsordnung von diese r geschaffen ist; — man denke
an ein durch Vereinbarung entstehendes Gesetz, über dessen
„Gültigkeit“ ein „höheres“ Gesetz, die Verfassung, entscheidet.!)
Aber denkbar ist auch, dass eine auf Erzeugung von
Rechtssätzen gerichtete Vereinbarung ohne solche
Abhängigkeit ihren Zweck erreichen kann.
wenn er sagt, dass die auf Herstellung eines einheitlichen Gemeinwillens ge-
richteten inneren Willensvorgänge einer Körperschaft oder Gemeinschaft, die
Beschlüsse von Versammlungen oder kollegialen Behörden, die Willenseini-
zungen zwischen verschiedenen Organen einer Verbandsperson sämtlich
keine Rechtsgeschäfte seien.
1) Aus diesem Grunde hat man zuweilen diese Rechtsschöpfungsakte
überhaupt zu den KRechtsgeschäften im weitesten Sinne gerechnet;
3. Brinz, Pandekten. I. 2. Aufl., Erlangen 1873. S. 214. Thon, Rechtsnorm
und subjektives Recht. Weimar 1878. S. 350, Note 53 nennt das mit Recht
ainen ..weitsehenden Gedanken“.