Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VI. Mbiqnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
ungen und Sebensgepflogenheiten des Dienftherrn oder des Srirankten. Un- 
gemejfene und mit feinen Berhältnijjen nicht in Einklang ftehende Anfprüche 
fann leßterer nicht machen. Insbefondere kant nicht immer auch jogleich 
die Beiholung eines Arzte8 hei einer nur leichteren Erfrankung begehrt 
werden. Für Ddiefe Dinge kommen Sn Briliche Berhältniffe in Betracht. 
(Vgl. hiezu audh Schhulkenftein a. a. OD. S. 277 ff.) 
Der Dienitherr ift übrigens nicht undedingt verpflichtet, den Aranken im 
Haufe zu behalten und idın hier das Mötige zu gewähren. Er hat das 
Hecht (eine Alternativermächtigung für den Dienftherrn, Feine Alternativ: 
obligation, vgl. Dertmann Bem. 3 und Langheineken, AUnfpruch und Einrede 
S. 208), feine Obliegenheit auch durch Einjhaffung in eine Krankenanftalt 
vgl. über diefen Begriff Schulbenftein S. 286, 287) zu erfüllen, Weigert 
ch die erkrankte Berfon, fo muß der Dienftgeber als dadurch entlaftet 
betrachtet merden, vorausgefeßt, daß die betr. Arankenanftalt au zwed- 
ent]prechend ift. , 
„3. Befchränkt ijt die Zürjorgepfliht des Dien’tgeber8 in zeitlidher Hinficht 
auf die Dauer von fedhs Wochen, 
a) Endigt das Dienftverhältnis ohnehin fhon früher (fei e8 infolge freis 
willigen Nebereinfommens oder durch Zeitahlauf 2C.), fo HE damit auch 
jene Verpflichtung. Sie endigt aber nicht vor jenen fechs Wochen, wenn 
der Dienitgeber die Erkrankung als wichtigen Orund zur Kündigung be- 
tracdhtet und bemgemäß nach S 626 eine außerordentlidhe Kündigung vor- 
nimmt. ($ 617 Abi. 1 Sag 4, |. aber auch oben IV, 1, a.) 
Ws maßgebender Zeitpunkt für die Beredhnung wird derjenige 
Tag gelten müffen, an welchem die erfte Unterftüßung wegen der Arankheit 
itattgefunden hat (fo mit Mecht Schulbenftein a. a. ©. S. 284, 285 und die 
Qiteratur und Praxis zum Arankenverficherungsgefeß). 
4. Die durch die Erfüllung feiner im S 617 begründeten Pfliht (im Haufe oder 
in einer Aranfenanftalt) erwadhfenden Koften treffen den Dienftherrn. (Cofack I 
8 144 Nr. 3; 1. aber au Lotmar Bid. 2 S. 217 Anm. 5). 
a) Dieje im Gefege begründete und daher nicht durch eine Vereinbarung be- 
dingte Saft mindert fiH aber wiederum durch die im Saß 3 vorgejehene 
Seine zur Anrechnung (nicht Ten in gefeßlidhen Sinne!) auf 
die Sohnvergütung, HoeLhT für Die Beit der Erkrankung Cofack a. a. DO. fub- 
}titwiert: „während der BHeit der Behandlung und Verpflegung“) der Dienft- 
verpflichtete (insbefondere au gemäß S 616, vgl. auch unten Bem, 5) zu 
fordern hätte. Cofad fpricht Diefe8 AUnrechnungsredht aud für den N zu, 
wenn der Dienitverpflichtete während der „Krankenpflege“ noch Dienite fort= 
leifitet. Dies wird aber auf die Umftände anfommen, namentlihH auch 
auf den Umfang der fortgeleifteten Dienfte. Zutreffend bemerkt aber Cofac 
a. a. D., daß bei Ihon gefchehener Morausbezahlung des LohnS an Stelle 
de AhzugsS eine Ritdforderung geltend gemacht werden kann. 
Hat der Dienftherr die Krankheit felbit verfhuldet, Fällt das Anrech- 
nung&recht fort, f. Sotmar Bd. 1 S. 663, Bd. 2 S. 179, 217. 
Die juriftiiche Konftruktion als Anrednung tft diefelbe wie im Falle des 
8 615 Saß 2, e5 liegt Anrechnung eine8 vbertragSmäßig gewährleifteten Bor- 
teil8 vor, vgl. Bem. 4, b, 7 zu $ 615, DVertmann Bem. 4, Bonn a. a. D. 
S. 3, 76 {f., 82, Deder, Vorteilsanrehnung S. 18, Lotmar Bd. 1 S. 663, 677. 
_ 5. Ob für die Zeit der Erkrankung eine Bergütung überhaupt entrichtet werden 
muß, ift aus 8 616 zu entnehmen. Vol. Lotmar Bd. 2 S. 217, 218. 
6. Die fraglide Berpfligdtung des Dienfktberehtigten fällt über. 
baupt dann weg, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine 
Deeehderung oder durch eine Sinridhtung der Sffentlidhen Krankenpflege Borforge 
getroffen ift. 
a) Bor „Berlicherung“ fehlt hier jener Beifaß, der im $ 616 fHeht. Hier 
fommt daher auch eine private Berfiherung in Betracht. Keinen Unter- 
Ichied begründet e8 auch hier, mer die Beiträge zu Verfiherungen oder 
Rranfenkafien bezahlt hat. Bol. au RTK. 90 und Hilfe, Mecht 1902 
S. 203 über „Wechfelbeziehung zwifchen der Fürforgepflicht des Dienit- 
berechtigten und den Leitungen der Krankenkafie bzw. des AUrmenverbandes 
Hit das erfrankte Hausgefinde“. | 
Aus den Verficherungsgejeken i{t hier inZbefondere zu verweifen auf SS 1, 
2a, 4 Wbof. 2 des AranfenverfiderungsSgefeß es vom 13. Yuni 1883 
und 10. April 1892 mit den AÄbhänderungen vom 39. Sunt 1900 und 25. Mai
	        
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