7. Titel: Werkvertrag. SS 643, 644.
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IL Gegenitand, Umfang und Ginzelmomente der SGefahrtragung.
I. Sn M. 1, 197 wird al Kern der zu gebenden GeiebeSvorfchrift in ihrem
allgemeinften Sinne die Frage bezeichnet: „ob der Unternehmer oder der Bejteller
die Gefahr zu tragen Hat, wenn das Werk vor defien Bollendung, oder zwar nach
er Vollendung, aber vor erfolgter Abnahme zufällig ©. b. ohne daß einer der
Bertragstetle felbit das Sreignis nach allgemeinen Srundfägen zu vberfreten
Btte untergegangen oder verfhlechtert worden it.“ Mol. hiezu auch bayr. Oberft. LOG,
D. 4 n &.) S. 66.
+) Sür die RKRechtalage nad dem BOB. it eS (val. Dertmann zu 5 644,
Kieler S. 142 ff.) von vornherein erforderlich, aus dem Nahmen der
38 644, 645 jene Zälle abzufheiden, in denen {ich nach dem MVMertragsSabfchluß,
aber vor der MNerkherftellung die Unmöglichkeit der Bor:
nahme jolder Handlungen ergibt, die zur Werkeiftung notwendig
wären, alfo 3. B. wenn eine Ichwere Erfrankung des zu jenen perfünlichen
Handlungen, verpflichteten Werkunternehmers eintritt oder wenn Uns
möglichfeitafolgen durch die Berfon des BeftellerS eintreten, defjen Mitwirkung
erforderlich tft, 3. BR. der Beiteller eineS Porträts, der dem Runftmaler
hätte {iken jollen, {tirbt nad) Der eriten SB, Diele Hälle von
fog. Gefahr find lediglihH nach den ein{chLägigen a VS Recht8-normen
(vgl. namentlich 88 328 ff.) 3u heurteilen. gl. HbrigenS auch
Lotmar_ Bd. 2 S. 597. .
. Hervorzuheben ift aber, daß bei objektiver Unmöglichteit der Aus-Kibrung
durch Zufall in der Berfon des Befteller3 der Unternehmer (abgefeben
von S 323) die Herausgabe einer etwaigen Bereicherung des Be-U
gemäß 88 812 ff. (vgl. insbel. S 813) verlangen fanın; 1. audh 8 642
mit Bem.
Bei Untergang, durch ein NMerfhulden des Unternehmers
greifen die 85 325 ff. ein (der durch die Befchaffenheit de3 von dem Unter:
nehmer gelieferten Material8 verurfachte Untergang kann nicht durchweg
ohne weiteres al ein vom Unternehmer verfchuldeter Untergang gelten,
den Unternehmer trifft aber hier der Entf Ohuldigungsbeweiz nach $ 282, vol.
Neumann Note 1); bei Untergang durch die Schuld des Beitellers
ichlägt S 324 ein und, falls fein Verfchulden zugleich eine Vertragsverlegung
daritellt, auch S 325, val. Neumann a. a. &O. ”
Yeber Haftung des Befteller8 für den von ihm geshenen Stoff
und feine Unweilungen f. S 645 mit Bem. und unten Bem. II, 3.
Die 88 644 ff. beziehen KO SADEOE auf jene anderen Fälle der Gejabhrtragung,
die fi an daS Wer Jelbf{t Inlipfen, ehe defifien Abnahme
(8 610) erfolgt tft (vol. aber au Lotmar Bb. 2 S. 589, 8 und 596).
Dahin gehören vor allem:
a) die Gefahr in bezug auf Untergang oder Berfhledhterung
I AM eit8 vollendeten, aber no nicht abgenommenen
erfes.
ß) € muß aber auch der Fall einbezogen werden, daß die „Gefahr“
aintritt an einem noch nicht vollendeten, aber Ichon teilmeije hergeitellten
Werke (val. Lotmar Bd. 2 S. 592, 640). Sm $ 644
BOB. findet iO zwar Keine ausdrückliche Hinweijung auf einen
Jolchem all. Die Einbeziehung ergibt fih aber aus der Vers
weihung auf 88 644, 645, welche fich im S 646 findet; denn diefe
Berweitung hätte {onjt keinen Sinn, wenn nicht auch Zälle unz
vollendeter Werkleiftung mit inbegriffen mären,. Die Worfchriff
des 8 646 aber hat in ihrer Beziehung zu S 644 Hauptfächlih auch
Bedeutung für begonnene, aber noch unvbollendete unkörperlie
Werkleiftungen 3. BB. (nach Rıezler S. 147) eine durch Bu:
jall unterbrochene Theatervorftellung. Uuz3 der Praxis vgl. bhiezu
auch ROE. in D. Kur. 3. 1908 S. 818 und Nipr. 5. DLG. (Kammerger.)
Bd. 17 S. 423 Musfhachtungsar beiten). 5
Bu der Gefahr, die der Unternehmer zu tragen Bat, gehört übrigens
auch die Möalichkeit, daß das Werk durch einen Bufall unausführbar
wird (bayr. Oberft. LG., Recht 1903 S. 128),
& ®, Die objektive Bedeutung der Gefahrtiragung geht dabin, daß in einem
a der Gefahr der davon Betroffene die materiellen Nachteile des Sreigniffje8,
veit Tolche auf die Geftaltung des Nertragsverbältnifies {peziell nach dem Wefen des
erfvertraags Einfluß üben, auf KH zu nehmen hat. Näheres unten VBem. 4.
b)