Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Aöidhnitt: Einzelne Scdhuldverhältniffe. 
3. Subjeftive Berhältniffe. Ausgehend von der den ad des BOB. 
über den Werkvertrag überhaupt unterftellten Srundanfchauung, daß den Gegenftand der 
Verpflichtung des Unternehmers ein vollenbetes, abgefhloffenes Werk bildet und 
nur durch ein foldhes der leßtere feine Verbindlichkeit erledigen Kann, gelangt das BGB. 
im erften Saße des S 644 zu dem Örundfake, daß der Unternehmer die Gefahr 
iur da3 Werk trägt. 
Diefes dem Unternehmer wenig günftige Prinzip verliert En feine volle 
Schärfe durch beitimmte (nicht auSdehnbare) Einjohränkungen. Solche treten in 
dreifadher Hinficht hervor, in perfönligher, fachlicher und zeitlider Beziehung. 
a) In perfönliger Sinficht verordnet S 644 ansdrücklich, daß die Gefahr 
auf den Beiteller übergeht, wenn er in Annahmeverzug kommt. Die 
Vorausfeßungen für den Annahmeverzug ergeben fich aus SS 293 ff, 642 
‚eine weitergehende Ynficht, wonach Unnahmeverzug überall da vorliege, wo 
die Unmöglichkeit der Yusführung in den VBerhältnifien des BeftellerS oder 
dem von ihm Sn Stoffe ihren @rund hat, vertritt Kohler im Arch. 1. 
bürgerl. 9. Bd, 13 S. 258 ff. und vol. ferner auch Crome 8 268 Nr. 2 
a und b, dagegen aber wie hier Dertmann in Beim. 3, a, 8 zu S 644, Doch: 
1abl a. a. ©. S. 310, 311, Tibe, Unmöglichkeit S. 23 ff, Rümelin S. 82, 
vgl. ferner au Schneider in 43. 1907 S, 733 ff, fowie Alex. Meyer 
a. 6. ©.) 
Hat der Befteller aber ein Ereignis, da3 dem Werke Gefahr gebracht 
hat, aus anderen Öründen, insbefondere wegen einen Verjchuldens, zu ver 
treten, fo trifft felbitverftändlich {hun aus allgemeinen NRechtsgründen den 
Befteller die Haftung. Sin dem 8641 zu unterftellender Fall kiegt dann 
überhaupt nicht vor. (Val. oben Bem. Il, 1, a.) Einen weiteren Hall, bei 
dem aber vorausgefekt {8 daß der Beiteller den frıtifjhen Umftand nicht 
zu vertreten Dat, regelt S 645. 
Hat umgekehrt der Unternehmer den Fritifden Umftand zu 
bertreten, {0 verfällt er der allgemeinen Vorfchrift de8 8 325 (überein: 
timmend Blanc zu $S 644). 
Sn fachliher Hinfidht fommt zunächft der (allerdings {hon aus allge 
meinen ©runbjäßen zu fTolgernde (vgl. Dertmann Bem, 3) Sag 3 in Ye- 
tracht, wonach Der Unternehmer nicht haftet, für den zufälligen 
Untergang oder eine zufällige Berfhledhterung des von dem 
Befteller gelieferten Stoffe8 al. hiezu auch Lotmar Bd. 2 S. 632 
YUnm. 1, 738). DZerner enthalten Abf Z des S$ 644 und $ 645 erhebliche 
Heihränfkfungen der Gefahrhaftung des UnternehnierS für den Fall der 
Meberfendung des Werkes auf Verlangen des Beijtellers nach einem anderen 
Ürte al8 dem Erfülungsorte (Abi. 2), fowie im Falle eines MangelS des 
vom Beiteller gelieferten Stoffes oder einer fehlerhaften Anmweilung 
des Beitellers 8 $ 645 niit Bem.). | 
In zeitlider Hinficdt gilt die Regel, daß von der ehe des 
MWerke8 ab der Unternehmer und nicht mehr der Befteller die Gefahr trägt. 
Sit das Werk nah feiner Befchaffenheit nicht abnehmbar (val. Bem. IV zu 
$ 640), gleichwohl aber eine Sefahrhaftung im Sinne des 8 644 noch denkbar, 
fo fommt als maßgebender Zeitpunkt für den Nebergang der Gefahr auf 
den Befteler nad ausdrücklicher Beitimmung des S& 646 die AHeit der 
Vollendung des Werkes in Betracht. 
Andere Verfchiebungen des Gefahrübergangs (vgl. au Lotmar 
Bd. 2 S, 592, 695, 743, 747) ergeben fich 
«) beim AUnnahmeverzuge des Beiteller8, 
5) im Sale einer vom Beiteller verlangten Berjendung des 
Werkes an einen anderen Ort al8 den Erfüllungsort. 
3m Falle « tritt der Gefahrübergang mit Beginn des 
Annahmebvberzugs ein. Im Falle # follen nach S 644 Abi. 2 die 
für den analogen Fall beim Kaufe vorgezeichneten Normen (vgl. 8 447 
mit Dem.) BPlag greifen. Der Befteller fteht hiebei dem Käufer 
gleich, € gebt aljo foldhenfalls® die Gefahr auf den Befteller über, 
Jobaid der Unternehmer das Werk dem Spediteur, dem Fracht 
führer oder der fonft zur Ausführung der Berfendung be 
itimmten Berfon vder Anitalt übergeben hat. Wie aus den 
rot. (IL, 329 ff) zu entnehmen t{t, gebt das Gefeß hier von der 
Borausfeßung aus, der Belleller habe in diefem Falle daranf vers 
zichtet, daß ibm das Merk vom Unternehmer am Erfüllunasorte zur 
')
	        
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