7, Titel: Werkvertrag. S 6i4.
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Yonahme vorgewiefen werde, ohne weiter eine Vorweifung am Bes
ftimmungsorte zu verlangen.
Weitere Ausnahmen von der Gefahrtragungspflicht des Unternehmers
wurden in der IL Kommiffion abgelehnt (val. ®. IL, 329 ff). € wird
A in Der Literatur verfucht, dem Unternehmer weiter zu Hilfe zu Iommen
und Die noch vorhandenen Härten insbef. für Heinere Unternehmer) dadurch
weiter abzugleichen, daß eine allgemeine AÄbfcheidung gezogen wird zwilchen
der Gefahr, weldhe der Sphäre des UnternehmersS und jener, welche
der Sphäre des HeftellerSs ET wobei dem Unternehmer die Haltung
Mir leßfere erlajlen, bleiben 10 (vgl. einesteil® inSbel. Aohler, Arch. |
Sürgerl. N. Bd. 13 S. 258 ff. Lehrbuch Bd. 2 S. 355, Crome, Syltem S 268,
andernteilz Rümelin, Dienitvertrag und Werkvertrag S, 126 ff., der die im
gem. . fchon vertretene Scheidung nach Betrieba= und DE aud
im geltenden Rechte wiederfinden will). Allein die MWortfafiung des SGejepes
im Gutanmenbalte mit den Materialien dürfte diefer Ausdehnung doch zu
jebr im Wege Itehen (Io auch land Bem. 2 und DYVertmann in Dem. 3, DD)
Aus der Vraxzis: DLG. Karlsruhe in ®. Sur.3. 1906 S. 1379 (Ver-
(eBung einer Stute bei Ausführung Se3 Befhälungsvertrags), DYl. f. NA.
Bd. 71 S. 135 Aufenthalt bei einer Drofchkenfahrt durch einen Zacelzug).
„4. Sofern nach obigent den Unternehmer die Gefahr trifft, erwächft dadurch,
näntlih auf ©rund des 8 644 allein, nur die Kecht3folge, daß, der Unternehmer
jeine Gegenaniprücdhe an den Beiteller auf Vergütung nicht mebr geltend
machen Kann. (Nebereinjtimmend Dertmann und Wand zu S 644, RiCHET "S. 145; vol.
ferner Lotmar 4b. 2 S. 596, 597, 598, 681, 742.)
a) Eine Au8nahme hievon greift nur nad Maßgabe des 8 645 las
(vgl. die BVem. hiezw). Einen Anfpruch auf SKunterefjfeentfhädigung Fann
der Beiteller jedenfalls auf den &8 644 nicht gründen; hiezu würde eS eines
anderen RechtZarundeS (etwa „Berichulden 5e3 anderen Teils, Garantie
übernahme 2c.) bedürfen (übereinftimmend DVertmann zu 8 644). .
b) Für den zufälligen Untergang des m übergebenen Stoffes haftet der
Unternehmer nach S 644 nicht (vol. EELQeonhard S. 525).
5, Anfprüche auf Grund einer Haftbarkeit für Mängel bleiben durch S 644
unberührt vgl. SS 634, 635, 640 Nbf. 2, 363).
6. Die Borfichriften über Gefahrtragung gelten au dann, wenn {ih Das
Werk während der Gefahrtragung durch den Unternehmer im Gewahrfam des
Beiteller8 befindet G. DH. bei Arbeiten im Hauje des Beiteller8), Jofern micht eine
Defondere Garantie übernommen wurde, val. Neumann Bem. N, 1, DYertmann zu S 640,
Dochnahl in Jhering3 Jahıb. Bd. 48 S. 300, 301; {. aber au die Sem, zu 8 646.
7. Der Entf huldungsbemweis trifft bier regelmäßig den Unternehmer, {f.
$ 282. Bei Untergang des Merkes durch Feuer oder Abohandenfommen durch Diebftahl
Üt gemäß 8 242 zu beurteilen, ob eine Garantiepfliht oder Bine Verpflichtung de8 Unter-
nehmers8 zur VBerjicdherung gegen STeuer8gefahr 2C. beftand. Vol. Neumann a. a. OD.
| III. Sit das Werk von einer „Gefahr“ wirklich betroffen worden, fo kann auch
die Frage entitehen, vb und inwieweit den Unternehmer eine VBerpfilid-
tung zur Wiederherftellung des Bernichteten oder Beihädigten trifft.
Diefe Frage wird weder durch SS 644, 645, noch durch eine fonftige direkte Borfchrift des
DSGB. entichieden. Me. 11, 498 haben angenommen, daß eine für alle Zälle paflende Ent-
Icheidung Bet der Berichiedenheit derfelben überhaupt gar nicht getroffen werden fönnte.
€3 {ft anzunehmen, daß eine unbedingte Miederherftelungspflicht nicht behauptet
werden kann. Die Örage jit vielmehr nach dem Konkreten Mertrangsinhalte mit Rückkichi
auf den Orundjag der Wahrung von Treu und Glauben zu bemeflen. (SS 157, 242.)
SHinfichtligH teilmweifer Vernichtung val. auch die Ausführungen hei Rümelin
a. a. ©. S, 86 ff.
Eine allgemeine Berkehrsfitte, daß der Befteller das auf feinem Grund und
Boden von dem, Unternehmer zu errichtende Gebäude vor der Wbnahme zu verfichern
habe, HE nicht, vol OLG. Stettin, Necht 1907 Nr. 1017, 1. ferner auch Schneider,
23. 1907 S. 733 ff., Berficdherung von Baumaterialien.
IV. Hinfichtlich eines Untergangs nad der Abnahme (oder — im Falle die QWo-
nahme nach der Beidafenheit DES Werkes ausge hloflen it, 1. 8 646 — na der VBoll-
er) ift zu beachten, daß hier felbit ufälliger Untergang den Bergütungsanfpruc Des
nternehmers nicht befeitigt (val. S 390): bei einem Untergange durch ängel aber
IOlagen die Normen der SS 634, 635, 640 Abi. 2, 363 ein 8 oben Bem. If, 5).
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