Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1118 VIL Abfnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
V. Ueber die Frage, ob der Bauunternehmer felbftändig Schadenserfaß 
fordern kann wegen einer blaue die dem Gebäude von dritter Seite mährend 
des BauesS zugefügt wird, val. DLG. Hamburg in Seuff, Arch. Bd. 61 Nr. 32. 
S 645. 
Sit das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels des von dem 
Befteller gelieferten Stoffes oder in Folge einer von dem Befteller für die Aus 
“ührung ertheilten Anweifung untergegangen, verfchlechtert oder unausführbar 
geworben, ohne daß ein Umftand mitgewirft Hat, den der Unternehmer zu ver- 
treten hat, jo fann der Unternehmer einen der geleifteten Arbeit ent{prechenden 
Theil der Vergütung und Erjaß der in der Vergütung nicht inbegriffenen Aus: 
fagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des 8 643 
aufgehoben wird. 
Eine weitergehende Haftung des Beftellers wegen Verfchuldenz bleibt 
unberührt. 
€, I, 577; M, 581; HI, 635, 
Haftung des BeitellerS für feinen Stoff, feine Anwveijungen und unterlaffene 
Mitwirkung. 
IL ANgemein: 
«Die Sonder beftimmung biefes Paragraphen wirkt nach Drei Dee 
Er enthält zunächtt zwei (a und b) Nusnahmen von dem Srundjabe der Gefahr: 
tragung des Unternehmer3 und dem daraus ent{pringenden Berlufte feiner 
ni prüche auf Bergütung; dazu kommt dann noch (c) eine mit S 643 zufammen- 
hängende NechtSfolge. , 
a) Bunächit fommt in CM ber Sn wenn das Werk vor der Abnahme 
— alfo in der Periode der Ge ahrtragung des Unternehmers — unter: 
gegangen, verfchlechtert oder unausführbar geworden ift infolge eines 
Mangels des vom Beiteller gelieferten Stoffes (fohin hier im Gebiete 
des reinen Werkvertrags; vgl. $ 651, Gachenburg, Dienft und Werkvertrag 
5.82 und Lotmar Bd. 2 S. 717). a 
x) Vorausgefebt ift alfo, daß am Stoffe ein Mangel in jenem 
meiteren Sinne vorliegt, wie er dem S 459 Sn 1 zugrunde liegt. 
Diefjer Mangel muß zugleich die Urfache bilden für die dem Werke 
AugenanNENE Sefährde. , 
Der Ausdruck „Stoff“ umfaßt bewegliche wie unbewegliche Sachen, 
let e8, daß aus ihnen felbit das Werk gefchaffen werden foll 3. B. 
Zuch u einem ode) vder daß fie als ET zur Werk: 
heritellung dienen, wie 3. B, Gerüfte 2c. Bei Bauten i{t insbefondere auch 
der Baugrund des Behellers in bezug auf die ihm anbafiften- 
den Mängel nicht aber noch weiter: R IL, 334) al8 Stoff im Sinne 
des S 645 anzujehen. Val. Dertmann und Planck zu 8 645, Crome 
S. 699 und Dochnahl a. a. OD. S. 306 fowie Riezler S. 146 und 
DES. Nürnberg Recht 1910 Nr. 2813 (Undurchläfiigkeit des Bodens 
bei Örunnenbodrung), Yu die Materialien (3. GB. Leitern, Baus 
zerüfte, Zrodengerülte, Prefle 20.) find zum Stoffe zu rechnen (ff. Doch- 
xahl a, a. DO. und HL®O®. Stettin Recht 1906 S. 180); |. aber auch 7. 
Immer ift dabei aber vorausgefeßt, daß der Beiteller und nicht 
der Unternehmer den mangelhaften Stoff geliefert hat, fei e8 direlt 
De ‚inbireft, fei e8 infolge feiner VertragSpflicht oder freis 
willig. 
VBorausgefekt ift, daß das Werk untergegangen, verfbhlechtert 
vgl. Lotmar Bd. 2 S, 651 Anm. 2, 721 nm. 1) oder unausführ- 
bar geworden it. Nach IM. II, 501 zu €. I 8 577 zielt lebterer 
Ausdruck hauptfächlich auf ben all ab, wenn da3 Material unter: 
gegangen Yft, bevor auch nur ein Veilwerk vorliegt. - . 
er Unternehmer ift gehalten, dem Beiteller über derartige hervor: 
gefretene Mängel unverzüglich Anzeige zu maden, vgl. Mein, 
Deiterr. Bentrak-Bl. 1908 S. 119.
	        
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