1118 VIL Abfnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
V. Ueber die Frage, ob der Bauunternehmer felbftändig Schadenserfaß
fordern kann wegen einer blaue die dem Gebäude von dritter Seite mährend
des BauesS zugefügt wird, val. DLG. Hamburg in Seuff, Arch. Bd. 61 Nr. 32.
S 645.
Sit das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels des von dem
Befteller gelieferten Stoffes oder in Folge einer von dem Befteller für die Aus
“ührung ertheilten Anweifung untergegangen, verfchlechtert oder unausführbar
geworben, ohne daß ein Umftand mitgewirft Hat, den der Unternehmer zu ver-
treten hat, jo fann der Unternehmer einen der geleifteten Arbeit ent{prechenden
Theil der Vergütung und Erjaß der in der Vergütung nicht inbegriffenen Aus:
fagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des 8 643
aufgehoben wird.
Eine weitergehende Haftung des Beftellers wegen Verfchuldenz bleibt
unberührt.
€, I, 577; M, 581; HI, 635,
Haftung des BeitellerS für feinen Stoff, feine Anwveijungen und unterlaffene
Mitwirkung.
IL ANgemein:
«Die Sonder beftimmung biefes Paragraphen wirkt nach Drei Dee
Er enthält zunächtt zwei (a und b) Nusnahmen von dem Srundjabe der Gefahr:
tragung des Unternehmer3 und dem daraus ent{pringenden Berlufte feiner
ni prüche auf Bergütung; dazu kommt dann noch (c) eine mit S 643 zufammen-
hängende NechtSfolge. ,
a) Bunächit fommt in CM ber Sn wenn das Werk vor der Abnahme
— alfo in der Periode der Ge ahrtragung des Unternehmers — unter:
gegangen, verfchlechtert oder unausführbar geworden ift infolge eines
Mangels des vom Beiteller gelieferten Stoffes (fohin hier im Gebiete
des reinen Werkvertrags; vgl. $ 651, Gachenburg, Dienft und Werkvertrag
5.82 und Lotmar Bd. 2 S. 717). a
x) Vorausgefebt ift alfo, daß am Stoffe ein Mangel in jenem
meiteren Sinne vorliegt, wie er dem S 459 Sn 1 zugrunde liegt.
Diefjer Mangel muß zugleich die Urfache bilden für die dem Werke
AugenanNENE Sefährde. ,
Der Ausdruck „Stoff“ umfaßt bewegliche wie unbewegliche Sachen,
let e8, daß aus ihnen felbit das Werk gefchaffen werden foll 3. B.
Zuch u einem ode) vder daß fie als ET zur Werk:
heritellung dienen, wie 3. B, Gerüfte 2c. Bei Bauten i{t insbefondere auch
der Baugrund des Behellers in bezug auf die ihm anbafiften-
den Mängel nicht aber noch weiter: R IL, 334) al8 Stoff im Sinne
des S 645 anzujehen. Val. Dertmann und Planck zu 8 645, Crome
S. 699 und Dochnahl a. a. OD. S. 306 fowie Riezler S. 146 und
DES. Nürnberg Recht 1910 Nr. 2813 (Undurchläfiigkeit des Bodens
bei Örunnenbodrung), Yu die Materialien (3. GB. Leitern, Baus
zerüfte, Zrodengerülte, Prefle 20.) find zum Stoffe zu rechnen (ff. Doch-
xahl a, a. DO. und HL®O®. Stettin Recht 1906 S. 180); |. aber auch 7.
Immer ift dabei aber vorausgefeßt, daß der Beiteller und nicht
der Unternehmer den mangelhaften Stoff geliefert hat, fei e8 direlt
De ‚inbireft, fei e8 infolge feiner VertragSpflicht oder freis
willig.
VBorausgefekt ift, daß das Werk untergegangen, verfbhlechtert
vgl. Lotmar Bd. 2 S, 651 Anm. 2, 721 nm. 1) oder unausführ-
bar geworden it. Nach IM. II, 501 zu €. I 8 577 zielt lebterer
Ausdruck hauptfächlich auf ben all ab, wenn da3 Material unter:
gegangen Yft, bevor auch nur ein Veilwerk vorliegt. - .
er Unternehmer ift gehalten, dem Beiteller über derartige hervor:
gefretene Mängel unverzüglich Anzeige zu maden, vgl. Mein,
Deiterr. Bentrak-Bl. 1908 S. 119.