Full text: Nationalökonomie (Teil 1)

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gebräuchlichen Einrichtung spricht, daß der private Charakter der 
Bank im Falle einer feindlichen Invasion die Bankgelder vor Be- 
schlagnahme schützt und auf der anderen Seite der Bank eine gewisse 
Widerstandskraft gegen die einseitige Ausbeutung durch den Staat 
gewährt, wie sie in den von ihm geforderten Zwangsanleihen in Not- 
fällen des Staates wiederholt vorgekommen ist. und die Bank in hohem 
Maße gefährdet hat. 
In beiden Fällen tritt den oben angeführten Vorteilen der großen 
Centralbanken das Bedenken gegenüber, daß bei der großen Ueber- 
macht einer Centralbank einzelne Persönlichkeiten einen übermäßigen 
Einfluß auf den Geschäftsverkehr auszuüben vermögen und durch 
Mißgriffe, zı B. in der Diskontopolitik eine verhängnisvolle Wirkung 
auf die Volkswirtschaft ausüben können. Aus demselben Grunde werden 
bei Centralisation die verschiedensten Teile des Landes mit sehr un- 
gleichen Verhältnissen leicht in derselben Weise behandelt. Die ein- 
zelnen Banken, wie z. B. die bayrische Notenbank hat oft einen 
anderen Diskont, namentlich niedrigeren, gezeigt wie die Reichsbank, 
was von derselben sehr unliebsam aufgenommen wurde, und es ist 
dies jetzt gesetzlich beseitigt. Eine Centralbank, die im ganzen Lande 
durch Filialen vertreten ist, wird die centralisierte Geschäftsleitung 
sicher im Interesse der Gesamtheit durchführen. Ob aber die ein- 
zeinen Geschäftsorte dabei völlig ihre Rechnung finden, kann doch 
fraglich sein, da sie zu sehr unter dem Einfluß der Filialen stehen 
und nach der allgemeinen Schablone behandelt werden, so daß Lokal- 
und Personalverhältnisse kaum genügende Berücksichtigung finden. 
Wo die Verhältnisse des Landes sehr verschiedene sind, wird deshalb 
eine gewisse Decentralisation, wie in dem gemischten Systeme, durch- 
aus am Platze sein, wie in Deutschland, und noch mehr jedenfalls in 
der nordamerikanischen Union. 
Nachteile der 
Centralisa- 
tion. 
8 63. 
Die Normativbestimmungen für die Zettelbanken und 
die Einrichtungen einzelner Landesbanken. 
Zur Sicherung der Noten ist vor allem die Beschränkung der 
Emission durchgeführt. Naheliegend ist es, sie mit der Bardeckung 
in Zusammenhang zu bringen und die Deckung eines bestimmten 
Prozentsatzes der umlaufenden Noten durch Barmittel zu verlangen. 
Sehr allgemein verbreiteß ist der Anspruch der Dritteldeckung, wie 
dies das deutsche Bankgesetz von 1873 beansprucht, ebenso das 
niederländische, das belgische, neuerdings auch das schwei- 
zerische Bankgesetz mit 40 %, verlangen. Der Spielraum ist offenbar 
ein viel zu großer, um einen angemessenen Schutz bieten zu können, 
und hat kaum eine praktische Bedeutung. Außerdem hat man die 
Notenausgabe von der Höhe des Stammkapitals abhängig gemacht, wie 
das in einzelnen amerikanischen und im schweizerischen Bankgesetz 
von 1881 der Fall war. Doch pflegt das Stammkapital in keiner 
Weise auszureichen, um eine wirkliche Sicherung nach dieser Richtung 
zu bieten. 
Bei der Bank von Frankreich ist erst 1871 überhaupt eine 
Beschränkung in der Notenemission bestimmt und zwar nur in der 
Gesamtsumme, unabhängig von der Deckung. Sie wurde mehrere 
Deckungs- 
frage.
	        
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