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VII Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
1. Beim VBorhandenfein eineS den Unternehmer gemäß S 645 entlaftenden
alles behält der Unternehmer (nach M. 11, 500 aus Billigfeitsrückichten; |. aber aud
. 11, 333) den Anfprucdh auf einen entfprechenden Teil der vertragsmäßigen
Bergütung.
a) Was die rechtlihe YDualkifikation diefer Ausnahme anbelangt, 19
zrbliden Yiezler S. 147 und Brandis a. a. D. S. 36 hierin einen Anfpruß
de8 Unternehmer3 auf eine billige Entfhädigung; zutreffender
erfcheint e8 aber, hierin im Grunde eine teilmeife Belahung bes YBeiteller$
mit der „®efahr“ zu erbliden (fo Rifch, Wirkungen der nachträglich ein“
‘retenden Unmöglichkeit der Erfüllung 2C. S. 71, 46, Dertmann zu S 645 und
Dochnadhl a. a. ©. S, 395, 1. ferner Xotmar Bd. 2 S. 722, 723).
Done Zweifel kommt der AnfpruchH aus $ 645 in Betracht fowobl dann,
wenn das Werk: ” ,
x) bereits vollendet (aber noch nicht abgenommen) ijt, {ofernm nicht
etwa $ 646 einfchlägt, al8 auch, wenn e8
‚AYÖeritin der Heritellung begriffen mar.
e) Einige Schwierigkeiten kanız nur im Einzelfalle die Frage bieten, waS al8
„ent{predhender Teil“ der Berglitung zu betrachten it? Im obigen
Halle b, « ift zweifellos mur die volle vertragsmäßige Vergütung ent“
\prechend. Im Halle b, 8 aber fommt das Maß der {hon geleifteten
Arbeit als Berechnungsfaktor in Betracht. Daneben kommen danır auch
noch zugunften des Unternehmer8 etwaige Nuslagen in Kg aber
mur injomweit, al8 diefe nicht fchon nach Lage der Werhältniffe, inSbejondere
des VertragsS, in der Vergütung mit inbegriffen find. Val, hiezu Lotmar
85.2 S. 721, 722, 883 Anm. 1.
; Beifpiel einer Beredhnung: Wenn die Herftelung 10 Stunden
in Anipruch genommen hätte bei 50 ME, vereinbarten Lohnes und fich nad
tünfftündiger Urbeit der Unfall ereignet, fo lautet die Proportion: 10:
5=50: x; der Lohnanfpruch beträgt alfo 25 Mi; vol. Docdhnahl a. a. D.
S. 307, val. ferner Dertmann Ben. 2 und Crome Bid. 2 S. 699 Anm. 40.
Die Yuslagen fönnen an diefer Porportion an fidh nicht teilnehmen, au
wenn fie in der Vergütung inbegriffen find, da fie ja nicht notwendig im
Berbältnifie der aufgewandten Arbeit anwvachjen. Wenn eine Vaufdhak
jumme für Bergütung und Auslagen befteht, fo find zunächit die Auslagen
jur ermitteln, Die das Werk verurfacht hätte, wenn e8$ vollendet
worden wmöäre, jerner die bis zum Eintritte des Zufalls wirklich er-
mad fenen; erftere find von vornherein von der Bauichalfumme in Abzug
zu bringen, leßtere dem RechnungsSrefultate hinzuzuzählen. Sind alfo in
obigen Beifpiel jene 50 ME. eine foldhe Baufgalfunmme, haben die Auslagen
bei Vollendung 20 ME. betragen und beziffern fih die wirklidh bisher er-
machjenen auf 5 ME, fo ift von vornherein in die Proportion ftatt 50 Mk.
BR Her 50—20 ME, = 30 ME und zu dem Refultate von 15 ME. {ind
5 VE. hinzuzuredhnen. So zutreffend Dochnahl a. a. DO. S, 308; vgl. aber
zuch Lotmar Bd. 1 S. 140, 141.
‚Bu beachten ift, daß „Arbeit“ Hier auch die von Dritten verrichtete
Yrbeit umfallen muß (Lotmar Bd. 1 S. 143).
Die Bemeffung fompliziert fih übrigens dann, wenn die Gefährde
nicht das ganze Werk, fondern nur einen Teil betroffen Hat, und die
Leijtung des Unternehmers dabei überhaupt teilbar ift. Gier ann eine
weitere verhältnismäßige AWbminderung des Unternehmeranfpruchs
notwendig werden. , ,
Neber die Frage der Teilung hei real unteilbarer Naturalvergütung 1.
Lotmar Bd. 1 S. 141 Anm. 3.
‚2, Sit beim Eintritte der Schädigung die Vergütung fhon ganz oder teil
weife bezahlt, fo greift die Rüderftattungsforderung en den Grundjäßen über
ungerechtfertigte Bereicherung infoweit Wlab, als die {fhon bezahlte Vergütung den Anz
jprucdh aus S 645 überfteigt. So mit Recht Riezler S. 147, der hier hinweift auf den Fall
ziner unter brodhenen Theatervorijtellung, moraus den Zufchauern ein Anfpruch
auf Rückgabe des Eintrittsgeldes ermachfen kann. Man muß übrigen8 betonen: „kann“.
Denn e8 find doch Ze denkbar, wo eine Ws Nückfordernng gegen Treu und Ölauben
verftoßen mürde. So 3. 3. wenn ein Unfall {ich im Theater erft in der leßten Szene
zreignen follte.
JE. Ob und wa3 dem Unternehmer neuerdings zu vergüten it, wenn er (vl.
Bem. IN zu S 644) an die Wiederheritelung des Werkes geht, ift ebenfalls im
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