Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
1. Beim VBorhandenfein eineS den Unternehmer gemäß S 645 entlaftenden 
alles behält der Unternehmer (nach M. 11, 500 aus Billigfeitsrückichten; |. aber aud 
. 11, 333) den Anfprucdh auf einen entfprechenden Teil der vertragsmäßigen 
Bergütung. 
a) Was die rechtlihe YDualkifikation diefer Ausnahme anbelangt, 19 
zrbliden Yiezler S. 147 und Brandis a. a. D. S. 36 hierin einen Anfpruß 
de8 Unternehmer3 auf eine billige Entfhädigung; zutreffender 
erfcheint e8 aber, hierin im Grunde eine teilmeife Belahung bes YBeiteller$ 
mit der „®efahr“ zu erbliden (fo Rifch, Wirkungen der nachträglich ein“ 
‘retenden Unmöglichkeit der Erfüllung 2C. S. 71, 46, Dertmann zu S 645 und 
Dochnadhl a. a. ©. S, 395, 1. ferner Xotmar Bd. 2 S. 722, 723). 
Done Zweifel kommt der AnfpruchH aus $ 645 in Betracht fowobl dann, 
wenn das Werk: ” , 
x) bereits vollendet (aber noch nicht abgenommen) ijt, {ofernm nicht 
etwa $ 646 einfchlägt, al8 auch, wenn e8 
‚AYÖeritin der Heritellung begriffen mar. 
e) Einige Schwierigkeiten kanız nur im Einzelfalle die Frage bieten, waS al8 
„ent{predhender Teil“ der Berglitung zu betrachten it? Im obigen 
Halle b, « ift zweifellos mur die volle vertragsmäßige Vergütung ent“ 
\prechend. Im Halle b, 8 aber fommt das Maß der {hon geleifteten 
Arbeit als Berechnungsfaktor in Betracht. Daneben kommen danır auch 
noch zugunften des Unternehmer8 etwaige Nuslagen in Kg aber 
mur injomweit, al8 diefe nicht fchon nach Lage der Werhältniffe, inSbejondere 
des VertragsS, in der Vergütung mit inbegriffen find. Val, hiezu Lotmar 
85.2 S. 721, 722, 883 Anm. 1. 
; Beifpiel einer Beredhnung: Wenn die Herftelung 10 Stunden 
in Anipruch genommen hätte bei 50 ME, vereinbarten Lohnes und fich nad 
tünfftündiger Urbeit der Unfall ereignet, fo lautet die Proportion: 10: 
5=50: x; der Lohnanfpruch beträgt alfo 25 Mi; vol. Docdhnahl a. a. D. 
S. 307, val. ferner Dertmann Ben. 2 und Crome Bid. 2 S. 699 Anm. 40. 
Die Yuslagen fönnen an diefer Porportion an fidh nicht teilnehmen, au 
wenn fie in der Vergütung inbegriffen find, da fie ja nicht notwendig im 
Berbältnifie der aufgewandten Arbeit anwvachjen. Wenn eine Vaufdhak 
jumme für Bergütung und Auslagen befteht, fo find zunächit die Auslagen 
jur ermitteln, Die das Werk verurfacht hätte, wenn e8$ vollendet 
worden wmöäre, jerner die bis zum Eintritte des Zufalls wirklich er- 
mad fenen; erftere find von vornherein von der Bauichalfumme in Abzug 
zu bringen, leßtere dem RechnungsSrefultate hinzuzuzählen. Sind alfo in 
obigen Beifpiel jene 50 ME. eine foldhe Baufgalfunmme, haben die Auslagen 
bei Vollendung 20 ME. betragen und beziffern fih die wirklidh bisher er- 
machjenen auf 5 ME, fo ift von vornherein in die Proportion ftatt 50 Mk. 
BR Her 50—20 ME, = 30 ME und zu dem Refultate von 15 ME. {ind 
5 VE. hinzuzuredhnen. So zutreffend Dochnahl a. a. DO. S, 308; vgl. aber 
zuch Lotmar Bd. 1 S. 140, 141. 
‚Bu beachten ift, daß „Arbeit“ Hier auch die von Dritten verrichtete 
Yrbeit umfallen muß (Lotmar Bd. 1 S. 143). 
Die Bemeffung fompliziert fih übrigens dann, wenn die Gefährde 
nicht das ganze Werk, fondern nur einen Teil betroffen Hat, und die 
Leijtung des Unternehmers dabei überhaupt teilbar ift. Gier ann eine 
weitere verhältnismäßige AWbminderung des Unternehmeranfpruchs 
notwendig werden. , , 
Neber die Frage der Teilung hei real unteilbarer Naturalvergütung 1. 
Lotmar Bd. 1 S. 141 Anm. 3. 
‚2, Sit beim Eintritte der Schädigung die Vergütung fhon ganz oder teil 
weife bezahlt, fo greift die Rüderftattungsforderung en den Grundjäßen über 
ungerechtfertigte Bereicherung infoweit Wlab, als die {fhon bezahlte Vergütung den Anz 
jprucdh aus S 645 überfteigt. So mit Recht Riezler S. 147, der hier hinweift auf den Fall 
ziner unter brodhenen Theatervorijtellung, moraus den Zufchauern ein Anfpruch 
auf Rückgabe des Eintrittsgeldes ermachfen kann. Man muß übrigen8 betonen: „kann“. 
Denn e8 find doch Ze denkbar, wo eine Ws Nückfordernng gegen Treu und Ölauben 
verftoßen mürde. So 3. 3. wenn ein Unfall {ich im Theater erft in der leßten Szene 
zreignen follte. 
JE. Ob und wa3 dem Unternehmer neuerdings zu vergüten it, wenn er (vl. 
Bem. IN zu S 644) an die Wiederheritelung des Werkes geht, ift ebenfalls im 
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