Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

936 VIL Aojhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie. 
(daß ei Gebäude dazu gehört, iit aber begrifflih nicht notwendig). Nicht hieher gehören 
Saber 3. 5. Wölder. Ob Das betreffende @rundjtück in einer Land» oder Stadtgemeinde 
liegt, Tann auf den Begriff keinen Einfluß üben. Im Einzelfalle fann au eine Mijdhung 
von landwirtiehaftlichen und nicht landwirtfhaftlichen Orundftücen in der Hand des 
gleichen Nächters vereinigt ein, Ein jog. Iandwirt] haftliches Nebengewerbe, 3. B. eine 
Brennerei, Ziegelei, Fällt für fidh allein nicht unter Diefen Begriff; wenn aber der Betrieb 
im ganzen der Sandwirtfchaft gewidmet ijt und ein 1olches Nebengewerbe wirklich nur 
nebenfächlich geübt wird, ohne Den Tandwirtfhaftlichen Hauptcharakter zu beeinträchtigen, 
fo wird auch der Begriff eines Tandwirtihaftlichen Orundftücks im ganzen gemahrt Bleiben, 
Mal. Dertmann zu S 582, 101€ Beterfen-Kleinfeller zu $ 49 Nr. 12 KO.) 
IL. Sm einzelnen zu S 582: 
i. $ 582 bildet eine Einfhräniung de8 analog anzumwendenden S 536, infofern bei 
der Macht eines Iandwirtidhaftlichen OGrunditücs beftimmte NuSbeiferungspflidhten 
bier nicht den Verpächter, Jundern den Pächter auf eigene Koften treffen. Das 
Meilen diefer Bejtimmung liegt Darin, daß der Pächter Infoweit nicht bloß, wie der 
Mieter, eine übermäßige Abnußung Hintanhalten, fondern direkt einer bnußung 
© EN au TO vorbeugen muß, 3. 3. durch rechtzeitige Ansbefierung des Stalldaches. Bgl. 
pfacd S. 469, 
a) Der Beariff der gemwöhnlidhen ANuszbefferungen, welde hier den 
Rächter treffen, wird vom Gejeß ablichtlidh nicht nach Sinzelheiten fe{tgelegt, 
um nicht irre zu führen ©. 11, 430). Das Gefeß erwähnt nur heifpiel8- 
weife die Ausbefierung der Wohn- und Wirtihaftsgebäude, der Wege, 
Gräben und Einfriedigungen. Man wird unter den gewöhnlichen Hıur3= 
beferungen jene zu verffehen haben, die durch die ordnungsmäßige ANbnußung 
und durch nicht außergewühnlide Einwirkung der Witterung im Laufe der 
Beit wirt{cdhaftlidh notwendig werden (vgl. Kubhlenbeck zu $ 582). 
San übrigen gilt felbftverftändlich S 536 über die Verpflichtungen des Ver- 
pächter8 auch bier, was 3. DB. zur Sole hat, daß die Vornahme außer- 
gemwöhnlidger Reparaturen G. I. Ausbefjerung von Feuer- und 
afler/häden) den Verpächter trifft. Ar auch Bem, MI, B, 3, b zu 8 581. 
Ausbefterungen, die durch eine nah läffige rl a des Eigen: 
tümer8 oder Verpächter3 erforderlich gewefjen find und deren Mnlaß 
in die Zeit vor Beginn des Pine OLn LS fällt, hat der Rächter nicht 
auf jeine Koften zu bewirken (ogl. Kublenbed zu 8 582). 
2, Bu derartigen gewöhnlichen Ausbeflerungen darf Der NE mangel8 befonderer 
Ahmahungen daS notwendige Material nicht dem ÖOrundftücke jelbit entnehmen (anders 
heim Mießbrauch S 1043). Ein gegenteiliger Antrag wurde als zu bedenklich abgelehnt 
(%. 11, 252, 253). Ein gewiffer Ausgleich findet aber dadurch ftatt, Daß auch der BVer- 
pächter jeinerfeit® bezüglich der ihr treitenden Meparaturen das Material nicht aus dem 
Orunditück obne Einwilligung des Pächters entnehmen darf. 
3, Gier kann auch die Frage geftreift werden, ob und wie oft der Berpächter 
das Grunditüc befichtigen darf, um fd von Deflen, Buftande zu überzeugen. Das 
Sefeß hat hierüber abfichtlih Keine befonderen Borfchriften aufgenommen, vielmehr ift 
die Frage an der Hand des Einzelialles nach den Grundfägen über Treu und Glauben 
2 Su eiden (%ß. 11; 2592), analog wie bei der Miete. Val. Bem. V zu $ 536. 
8 583. 
Der Pächter eines Iandwirth[Haftlichen Grundstücks darf nicht ohne die 
Erlaubnik des Berpächters Nenderungen in der wirth{haftliden Beftimmung des 
SGrundjtics vornehmen, die auf die Art der Bewirth{hHaftung über die Vachtzeit 
hinaus von Einfluß find. 
(&, I, 541: II, 528; I, 576, 
1. 8 583 fol im Orunde nicht? anderes bedeuten al8 eine fpezielle Anwendung 
de8 allgemeinen GrundfjakesS de8 8 242, d. h. der Pächter hat bei Ausübung feines 
Kechte8 zum Gebrauch und zum Fruchtgenuffe jene Örenzen einzuhalten, welche 
fich aus dem Pachtverbältnilie nach den Grundfägen über Treu und Olauben mit 
Rückjicht auf die Verfehröfitte ergeben. (Val. auch S 157.) , , 
Hieraus Folgt insbejondere, daß der Küchter ohne Erlaubnis des VerpächterS feine 
Henderungen in Der wirtichaftlidgen Beitimmung Des MAMI UEN 
Brunditücs vol. Bem. I zu S$ 582) vornehmen darf, weihe auf die Art der ewirt-
	        
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