936 VIL Aojhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
(daß ei Gebäude dazu gehört, iit aber begrifflih nicht notwendig). Nicht hieher gehören
Saber 3. 5. Wölder. Ob Das betreffende @rundjtück in einer Land» oder Stadtgemeinde
liegt, Tann auf den Begriff keinen Einfluß üben. Im Einzelfalle fann au eine Mijdhung
von landwirtiehaftlichen und nicht landwirtfhaftlichen Orundftücen in der Hand des
gleichen Nächters vereinigt ein, Ein jog. Iandwirt] haftliches Nebengewerbe, 3. B. eine
Brennerei, Ziegelei, Fällt für fidh allein nicht unter Diefen Begriff; wenn aber der Betrieb
im ganzen der Sandwirtfchaft gewidmet ijt und ein 1olches Nebengewerbe wirklich nur
nebenfächlich geübt wird, ohne Den Tandwirtfhaftlichen Hauptcharakter zu beeinträchtigen,
fo wird auch der Begriff eines Tandwirtihaftlichen Orundftücks im ganzen gemahrt Bleiben,
Mal. Dertmann zu S 582, 101€ Beterfen-Kleinfeller zu $ 49 Nr. 12 KO.)
IL. Sm einzelnen zu S 582:
i. $ 582 bildet eine Einfhräniung de8 analog anzumwendenden S 536, infofern bei
der Macht eines Iandwirtidhaftlichen OGrunditücs beftimmte NuSbeiferungspflidhten
bier nicht den Verpächter, Jundern den Pächter auf eigene Koften treffen. Das
Meilen diefer Bejtimmung liegt Darin, daß der Pächter Infoweit nicht bloß, wie der
Mieter, eine übermäßige Abnußung Hintanhalten, fondern direkt einer bnußung
© EN au TO vorbeugen muß, 3. 3. durch rechtzeitige Ansbefierung des Stalldaches. Bgl.
pfacd S. 469,
a) Der Beariff der gemwöhnlidhen ANuszbefferungen, welde hier den
Rächter treffen, wird vom Gejeß ablichtlidh nicht nach Sinzelheiten fe{tgelegt,
um nicht irre zu führen ©. 11, 430). Das Gefeß erwähnt nur heifpiel8-
weife die Ausbefierung der Wohn- und Wirtihaftsgebäude, der Wege,
Gräben und Einfriedigungen. Man wird unter den gewöhnlichen Hıur3=
beferungen jene zu verffehen haben, die durch die ordnungsmäßige ANbnußung
und durch nicht außergewühnlide Einwirkung der Witterung im Laufe der
Beit wirt{cdhaftlidh notwendig werden (vgl. Kubhlenbeck zu $ 582).
San übrigen gilt felbftverftändlich S 536 über die Verpflichtungen des Ver-
pächter8 auch bier, was 3. DB. zur Sole hat, daß die Vornahme außer-
gemwöhnlidger Reparaturen G. I. Ausbefjerung von Feuer- und
afler/häden) den Verpächter trifft. Ar auch Bem, MI, B, 3, b zu 8 581.
Ausbefterungen, die durch eine nah läffige rl a des Eigen:
tümer8 oder Verpächter3 erforderlich gewefjen find und deren Mnlaß
in die Zeit vor Beginn des Pine OLn LS fällt, hat der Rächter nicht
auf jeine Koften zu bewirken (ogl. Kublenbed zu 8 582).
2, Bu derartigen gewöhnlichen Ausbeflerungen darf Der NE mangel8 befonderer
Ahmahungen daS notwendige Material nicht dem ÖOrundftücke jelbit entnehmen (anders
heim Mießbrauch S 1043). Ein gegenteiliger Antrag wurde als zu bedenklich abgelehnt
(%. 11, 252, 253). Ein gewiffer Ausgleich findet aber dadurch ftatt, Daß auch der BVer-
pächter jeinerfeit® bezüglich der ihr treitenden Meparaturen das Material nicht aus dem
Orunditück obne Einwilligung des Pächters entnehmen darf.
3, Gier kann auch die Frage geftreift werden, ob und wie oft der Berpächter
das Grunditüc befichtigen darf, um fd von Deflen, Buftande zu überzeugen. Das
Sefeß hat hierüber abfichtlih Keine befonderen Borfchriften aufgenommen, vielmehr ift
die Frage an der Hand des Einzelialles nach den Grundfägen über Treu und Glauben
2 Su eiden (%ß. 11; 2592), analog wie bei der Miete. Val. Bem. V zu $ 536.
8 583.
Der Pächter eines Iandwirth[Haftlichen Grundstücks darf nicht ohne die
Erlaubnik des Berpächters Nenderungen in der wirth{haftliden Beftimmung des
SGrundjtics vornehmen, die auf die Art der Bewirth{hHaftung über die Vachtzeit
hinaus von Einfluß find.
(&, I, 541: II, 528; I, 576,
1. 8 583 fol im Orunde nicht? anderes bedeuten al8 eine fpezielle Anwendung
de8 allgemeinen GrundfjakesS de8 8 242, d. h. der Pächter hat bei Ausübung feines
Kechte8 zum Gebrauch und zum Fruchtgenuffe jene Örenzen einzuhalten, welche
fich aus dem Pachtverbältnilie nach den Grundfägen über Treu und Olauben mit
Rückjicht auf die Verfehröfitte ergeben. (Val. auch S 157.) , ,
Hieraus Folgt insbejondere, daß der Küchter ohne Erlaubnis des VerpächterS feine
Henderungen in Der wirtichaftlidgen Beitimmung Des MAMI UEN
Brunditücs vol. Bem. I zu S$ 582) vornehmen darf, weihe auf die Art der ewirt-