Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

938 VIL Abichnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
3, SYın übrigen beftimmt fih der BEE auch für den Bachtzins 
nach den ormen des 8 551. Demnach ijt insbefondere der Pachtzin8 postnumerando 
zu TE (ES. 1 hatte hier den AUbf. 2 des $ 517 — 551 direkt ausgefchloffen, E. 
hielt e8 für genügend, die Anwendung für den praktifch mwichtigften Fall, nämlich der 
Bemefhung nach Jahren auszufchließen, obne im übrigen etwas an der entfprecdhenden 
Anwendung ändern zu wollen.) 
4, Einen Anfprug auf verhältnismäßigen Nachlaß Memiffion) am 
BachHtzinfe, wenn außerordentliche Unglücksfälle den gemwöhnlidhen Srtrag des Bacht- 
grundftüces beträchtlich vermindert haben, Fennt das BGB. nicht. Val. hierüber Näheres 
in Bem. IN, 3, b zu $ 581. 
5. Ueber Anwendung des S 584 bei der Teilpacdht vol. Crome, Bartiarifche 
Nechtagefhäfte S. 95 und 98 ff. 
8 585.‘ 
Das Pfandrecht des Verpächter8 eines Iandwirth|Hhaftlichen Srundfilich 
fann für den gefanımten Bachtzins geltend gemacht werden und unterliegt nicht 
der im 8 563 beftimmten Beichränkung. €E$ erftredt fih auf die Früchte des 
Srundfjtücks jowie auf die nach $ 715 Nr. 5 der CivilprozeBordnung der Pfändung 
nicht unterwmorfenen Sachen. 
E&. 1, 548; II, 525; IN, 578, 
Piandrecht des Berpächters. N 
Der Negel nach deckt fichH das Pfandrecht des Verpächhter8, fowohl, was 
die Gegenftände desfjelben, alS auch die zu fichernde Horderung, die Selbfthilfe und die 
Rollifion mit anderen Bfandrechten anbelangt, A, mit dem Pfandrechte de3 Ver= 
mieter3, wie e8 in den SS 559—563 normiert ijt. Val. die Dem. hiezu. 
Eine Bejonderheit beiteht nur bei der Pacht landwirtihaftlider Grunditüce 
({f. Bem. I zu S 582). Hier wird das Pfandrecht des Verpächters in doppelter Hinficht 
pe Ele, infoferne hier beitimmte Beichränkungen des Pfandrechtz in Wegfall 
ommen: 
[. Hinfidhtlidh der zu fidernden Forderungen (Sag 1): 
. di, Das Pfandrecht des Verpächter8 kann hier im VBerhältniffe zum Pächter allein, 
d. b. ohne daß eine Ronkurrenz mit anderen Gläubigern befteht (f. 2), für den gefamten 
Nachtzin3 geltend gemacht werden, alfo auch unbejhränkt für den 90 nicht fälligen 
Vachtzins. C8 gilt demnach hier die Befchränkung des S 559 Say 2, joweit fie (ich auf 
Rachtzinje bezieht, nicht. (Diele Sicherheit hinfichtlih der noch nicht fälligen Padtzinie 
Abel man dem Verpächter, damit er nicht veranlaßt ijt, bei vorübergehenden Zahlungs 
odungen des Vächter3 das Bachtverhältniz aufzulöfen. PB. 11, 259.) 
2, € unterliegt hier nicht der in 8 563 beftimmten Befdhränkung, d. h. bei Kon- 
furrenz mit anderen Pfandgläubigern kann der Verpächter den gefamten rüd- 
tändigen Bachtzin8 in Anrechnung bringen, ohue auf den Pachtzins für das unmittelbar 
feßte Jahr vor der Pfändung befchränkt zu fein. , . 
Amiprüche auf nu nicht Fälligen Bachtzins wird Verpächter in diefem pale 
SO DE a fönnen, da ich die Beichränkung des $ 563 überhaupt nur auf fälligen 
Vachtzin8 bezieht. . „ 
"Sue analoge Segünftigung genießt das Pfandrecht des VBerpächter3 eines land- 
‚mirtfchafilichen GOrundftüds im Konkurfe des Väcdhters nad 5 49 Nr. 2 a. EC. KO. 
injofernm al8 die Geltendmachung fFälliger Bachtzinfe auf Kechnung des Pfandrechts 
nicht auf das leßte Yahr vor der Konkurseröffnung beichränfkt ift. 
IL Hinfidhtlih des Gegenitandes des Pfandrechts:. 
Das Bfandrecht des Verpächter8 erftrect ih bier nicht nur auf die eins 
gebrachten Sachen des Pächter (vgl. Bem. IV zu & 559), jondern auch: 
*, auf die Früchte des Grunditücks, 
a) Was unter Früchten des Orundftücs zu verftehen ift, ergibt fih aus S 99. 
3 fann jich aber hier nicht um ftehende, fondern nur um die getrennten 
Hrüchte Handeln; denn einerfeitS find ftehende Früchte an fih noch im Sigen- 
tume des VerpächtersS, anderfeitz werden ja nur jene Sachen dem Vfand- 
rechte des VerpächterS untermorfen, welche dem Pächter eigentümlich gehören 
‘Dal. IV, 2 zu S 559). Abweichend DLOG. Bofen, Recht 1909 Nr. 2379. 
Das Pfandrecht kann hier alfo erft mit der Trennung der Früchte, aber 
unmittelbar mit diefer, entitehen. (Nebereinftimmend Ruhkenbeck und Neu- 
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