Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1170 VII. bfoOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie. 
B eine ungerechtfertigte Bereicherung, deren Herausgabe von ihm gefordert werden fann, 
und zwar durch den Wuslobenden fowohl wie durch den anderen, auf deffen Moften jener 
bereichert ift (BOB. 8 819). 
8 660. 
Haben Mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung aus 
gejeßt it, jo Hat der Auslobende die Belohnung unter Berücfichtigung des An- 
thHeils eine8 jeden an dem Erfolge nach billigem Ermeffen unter fie zu vertheilen. 
Die Vertheilung ft nicht verbindlich, wenn fie offenbar unbdillig it, fie erfolgt 
in einem {oldhen Falle durch Urtheil. 
Wird die Vertheilung des Auslobenden von einem der Betheiligten nicht 
al8 verbindlich anerkannt, jo ift der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu ver 
mweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre -Berechtigung unter fich aus- 
getragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, daß die Belohnung für alle 
hinterlegt wird. | 
Die VBorfchrift des S$ 659 Abi. 2 Sag 2 findet Anwendung, 
& Il, 591; IH, 647, 
Mehrere Mitwirkende, 
J. Entitanden it diefe Borfchrift erft im der II. Komm. (RP. 11, 348 ff). Man 
mollte au dem Zalle eine gefekliche Regelung angedeihen Iajjen, wenn zur Erzielung 
des durch die ANuslobung angeurebten Erfolgs mehrere — und zwar beredhtigter- 
maßen — zufjammengemwirkt haben zu unterfheiden ift hievon der Fall des 
8 659, wenn mehrere jelbftändig hinjichtlich der Yuslobung konkurrieren). , 
a) Selbitverftändlich Iommen übrigenS auch die Worfchriften des S 660 über die 
Anteile der mehreren Zufammenwirkenden und über die Befugnis zu deren 
Zuerfennung nur dann und infoweit zur Anwendung, al8 nicht über 
diefe Pe in der Nuslobung felbift rechtswirkiam etwas anderes he- 
Himmf it. 
Ueber Streitfragen, die fich fpeziell hei Nuslobungen der Bolizeibehörden in 
Straffadhen im Falle der Mitwirkung mehrerer am Erfolge 3. SB. 
Ermittlung des Täters 2C.) ergeben, f. Brücmann in D. Iur.8. 1903 S. 473, 
aber auch Eliter a. a. DO. S. 178, 179. 
& foann auch die vor jemand en Leiltung von einem andern fort: 
gefeßt werden; denn nicht die Tätigkeit wird belohnt, fondern der Erfolg 
(Eliter a. a. ©. S. 187). 
„2. Maßgebend für die Zuerfennung der Belohnung an die mehreren ift da3 
Teilungsprinzip. Kit der De lodnungSge enitand nicht teilbar oder foll nach dem 
Snbhalte der Auslobung nur einer die Stofnana erhalten, fo ent{cheidet das Lo3 (S 660 
of. 3 mit $ 659 Nof. 2 Saß 2). DBal. die Bem. zu 8 659. 
. 3, Die Art der Berteilung erfolgt nicht nad dem GOrundfabe der Kopfteilung, 
Jondern richtet {ih nad dem Maße des Anteils eineS jeden der mehreren an dem 
Erfolge. Von diefen Kann daher der eine mehr, der andere weniger von der ausgefekten 
einen SGefamtbelohnung befommen. 
+4. Berufen zur Entfdheidung ift, mangel8 anderweitiger Beitimmung in der 
Muslobung Jelbit, der AuSlobende. Zür ihn iit dies ein Recht, aber auch eine YfLidt 
‚arg, „hat“), Ausdrücklih betont ift in WB. I, 349, daß jene Zunktion vom Auslobenden 
nicht als Schuldner, Jondern al Preisrichter auzgeiübt werde. Nicht das Maß der ihm 
obliegenden Leitung, welches fchon feititehe, habe er zu benimmen, jondern e8 handle {ich 
nur darum, daß er den Anteil eines en der Beteiligten an dem Gegenitande der 
Belohnung feffeße. Die Stellung de3 ANuslobenden it hier ähnlich wie die des Dritten 
im 8319, mit dem der S 660 teilweife Jogar den Wortlaut gemein hat. 
5, Sachlih unterliegt der SprucG dem „ESrmeifen“ des Ent{bheidenden. Diefes 
Ermeffen muß {ich aber innerhalb der Orenzen der Billigkeit bewegen, darf nicht al8 
reine Willfür fih darellen. Sit diefes Erfordernis gegeben, fo it die Enticheidung für 
die Beteiligten verbindlich. Nicht verbindlich für dieje it Hie aber, wenn „offenbare Unbillig» 
feit“ vorliegt. Darin entfpridht der Inhalt des 8 660 dem des 8 319 Abi. 1. E83 find 
de8halb die Bem. zu 8 319 au hieber zu vberaleichen. 
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