Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

9. Titel: Au8lobung. 88 659—661. 1171 
, 6. Sind mehrere Ausliobende (oder Crben eines {olchen) an der nämlichen Aus 
iobung heteiligt, fo lieat ihnen auch, wenn nicht eigen3 etwas anderes rechtSwirkfam 
beftimmt ift, Die gemeinfame Entfcheidung ob. Iit nicht Mehrheitsbelhluß vorgefehen, 
jo müfjen {ich eben die mehreren Ausiobenden zu einem Gefamtipruche vereinigen. Ab- 
ob fann der Spruch nicht werden, auch nicht Dan MeinungsverIchiedenheit. Denn 
die Belohnungsprätendenten haben ein Lagbares Recht auf Entidheidung. 
„4. Die Entfheidung erfolgt formell durch eine einfeitige empfangsS= 
bedürftige Erflärung. Mit Wand und Dertmann ift anzunehmen, daß die Eröffnung auch 
nur an einen der Beteiligten genügt. 
8. Die im Verfahren nach S 660 ergangene Entfheidung ift auf Seite der Bes 
(ohnungsberechtigten nur aus einem einzigen @rund anfedhtbar, nämlich wegen 
„ojfenbarer Unbilligfkeit“. (Val. oben unter 5.) 
a) Erfolgt eine folche Anfechtung, fo muß die Streitfadhe dur ricdhter- 
lihes Urteil entfchieden werden, daS im ordentlichen Vrozeßverfahren 
herbeizuführen ift. Solcdhes Urteil ift Konftitutiv, vgl. hierüber Kifch, Urteils- 
lehre S. 137 und DVertmann Bem. 5. 
AB Gegner des Anfechtenden kann hiebei der Auslobende felbit nicht wohl 
gedacht und behandelt merden, und zwar Ichon nicht des Inhalts des Abt. 2 
5 660 wegen, vielmehr hat der Unfechtende die ‚Klage gegen die Übrigen 
WMitintereifenten zu richten und damit zugleich das Teilungsurteil N Daber 
yuführen. Nach PB. 11, 350 it e8 geradezu als unangemeffen befunden 
worden, den Auslobenden in den Streit der Bewerber um die Belohnung 
mit zu verwideln. Cr brauche fih nicht, heißt eS dort, in diefen Streit 
zinzulajfen. 
9. Un und für fih hindert die Tatfache, daß einer der Prätendenten der Ent- 
Ieidung wegen offenbarer Unbilligkfeit mit Unfechtung widerfireitet, den AWuslobenden 
leineSweg8 daran, einem ‚anderen den ihın zuerfannten Anteil an der Belohnung zu ver= 
abfolgen. Aber er tut dies infofern auf eigene Gefahr, al8 er bei fpäüter ergehendem 
Urteil in die Lage fommen kann, eine neue Zahlung an einen anderen zu machen und 
3a8 an den erften Empfänger zu viel Geleiftete erft wieder von diefern als ungerecht 
lertigte Bereicherung zurüdzuverlangen. 2 
Um den Ausiobenden einer jolchen unerquicliden Lage N entheben, ijt ihm, wenn 
uch ‚nur einer der Beteiligten die Verteilung al8 unverbindlich anficht, gegen alle 
Beteiligten die im Abf. 2 8 660 vorgejehene Einrede gegeben. Dieje Einrede hat der 
Auslobende fo lange, al8 nicht die Anerkennung der Entfheidung feitens a [Lex Beteiligten 
Vorliegt oder im Falle eines Fechtsitreits zwifchen den Beteiligten ein rechtskräftiges 
Urteil ergangen ift. , . 
Der Einrede {teht anderfeit3 der im AWbf. 2 5 660 vorgefehene Hinterlegungs- 
Anfbpruch gegenüber, und zwar für jeden, der das feinige noch nicht belommt, namens 
ıller und mit Wirkung für alle. 
10. Mit Recht bemerkt Dertmann Bem. 3, daß e8 dem Auslobenden nicht 
mobl verfagt fein fönne, feine Entfheidung aus einem der allgemeinen Rechtsgründe, ins 
befondere wegen ZwangesS, Frriums oder BetrugsS, felbit anzufechten. 
11. Bei Tododereintretender GefhHäftsunfähigkeit des Au8s- 
lobenden tritt auch in deffen ED ONSEIU nach 8 660 der Erbe oder gefeßliche 
Berireter ein (übereinftimmend Planck und VYertmann). 
13. Neber Unmendung des S 660 bei einer Auslobung zur Entdedung eines 
Verbrechers („Belohnung“ für denjenigen, der den Täter fo nachweift, daß er wegen 
der Tat beitraft wird“) vgl. die intereljanten Wusfithrungen in Ripr. d. OLG. (Hamburg) 
Bd. 10 S. 181, 182 (= Recht 1905 S. 521). 
Ss 661. 
Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum SGegenftande Hat, ijt nur 
zültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frijt für die Bewerbung beftimmt wird. 
Die Entjheidung darüber, ob eine innerhalb der Frijft erfolgte Bewerbung 
der Auslobung entjpricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug 
verbient, ijt durch die in der Auslobung bezeichnete Perfon, in Ermangelung 
ner folden durch den Auslobenden zu treffen. Die Enticheidung ft für die 
Betheiligten verbindlich.
	        
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