9. Titel: Au8lobung. 88 659—661. 1171
, 6. Sind mehrere Ausliobende (oder Crben eines {olchen) an der nämlichen Aus
iobung heteiligt, fo lieat ihnen auch, wenn nicht eigen3 etwas anderes rechtSwirkfam
beftimmt ift, Die gemeinfame Entfcheidung ob. Iit nicht Mehrheitsbelhluß vorgefehen,
jo müfjen {ich eben die mehreren Ausiobenden zu einem Gefamtipruche vereinigen. Ab-
ob fann der Spruch nicht werden, auch nicht Dan MeinungsverIchiedenheit. Denn
die Belohnungsprätendenten haben ein Lagbares Recht auf Entidheidung.
„4. Die Entfheidung erfolgt formell durch eine einfeitige empfangsS=
bedürftige Erflärung. Mit Wand und Dertmann ift anzunehmen, daß die Eröffnung auch
nur an einen der Beteiligten genügt.
8. Die im Verfahren nach S 660 ergangene Entfheidung ift auf Seite der Bes
(ohnungsberechtigten nur aus einem einzigen @rund anfedhtbar, nämlich wegen
„ojfenbarer Unbilligfkeit“. (Val. oben unter 5.)
a) Erfolgt eine folche Anfechtung, fo muß die Streitfadhe dur ricdhter-
lihes Urteil entfchieden werden, daS im ordentlichen Vrozeßverfahren
herbeizuführen ift. Solcdhes Urteil ift Konftitutiv, vgl. hierüber Kifch, Urteils-
lehre S. 137 und DVertmann Bem. 5.
AB Gegner des Anfechtenden kann hiebei der Auslobende felbit nicht wohl
gedacht und behandelt merden, und zwar Ichon nicht des Inhalts des Abt. 2
5 660 wegen, vielmehr hat der Unfechtende die ‚Klage gegen die Übrigen
WMitintereifenten zu richten und damit zugleich das Teilungsurteil N Daber
yuführen. Nach PB. 11, 350 it e8 geradezu als unangemeffen befunden
worden, den Auslobenden in den Streit der Bewerber um die Belohnung
mit zu verwideln. Cr brauche fih nicht, heißt eS dort, in diefen Streit
zinzulajfen.
9. Un und für fih hindert die Tatfache, daß einer der Prätendenten der Ent-
Ieidung wegen offenbarer Unbilligkfeit mit Unfechtung widerfireitet, den AWuslobenden
leineSweg8 daran, einem ‚anderen den ihın zuerfannten Anteil an der Belohnung zu ver=
abfolgen. Aber er tut dies infofern auf eigene Gefahr, al8 er bei fpäüter ergehendem
Urteil in die Lage fommen kann, eine neue Zahlung an einen anderen zu machen und
3a8 an den erften Empfänger zu viel Geleiftete erft wieder von diefern als ungerecht
lertigte Bereicherung zurüdzuverlangen. 2
Um den Ausiobenden einer jolchen unerquicliden Lage N entheben, ijt ihm, wenn
uch ‚nur einer der Beteiligten die Verteilung al8 unverbindlich anficht, gegen alle
Beteiligten die im Abf. 2 8 660 vorgejehene Einrede gegeben. Dieje Einrede hat der
Auslobende fo lange, al8 nicht die Anerkennung der Entfheidung feitens a [Lex Beteiligten
Vorliegt oder im Falle eines Fechtsitreits zwifchen den Beteiligten ein rechtskräftiges
Urteil ergangen ift. , .
Der Einrede {teht anderfeit3 der im AWbf. 2 5 660 vorgefehene Hinterlegungs-
Anfbpruch gegenüber, und zwar für jeden, der das feinige noch nicht belommt, namens
ıller und mit Wirkung für alle.
10. Mit Recht bemerkt Dertmann Bem. 3, daß e8 dem Auslobenden nicht
mobl verfagt fein fönne, feine Entfheidung aus einem der allgemeinen Rechtsgründe, ins
befondere wegen ZwangesS, Frriums oder BetrugsS, felbit anzufechten.
11. Bei Tododereintretender GefhHäftsunfähigkeit des Au8s-
lobenden tritt auch in deffen ED ONSEIU nach 8 660 der Erbe oder gefeßliche
Berireter ein (übereinftimmend Planck und VYertmann).
13. Neber Unmendung des S 660 bei einer Auslobung zur Entdedung eines
Verbrechers („Belohnung“ für denjenigen, der den Täter fo nachweift, daß er wegen
der Tat beitraft wird“) vgl. die intereljanten Wusfithrungen in Ripr. d. OLG. (Hamburg)
Bd. 10 S. 181, 182 (= Recht 1905 S. 521).
Ss 661.
Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum SGegenftande Hat, ijt nur
zültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frijt für die Bewerbung beftimmt wird.
Die Entjheidung darüber, ob eine innerhalb der Frijft erfolgte Bewerbung
der Auslobung entjpricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug
verbient, ijt durch die in der Auslobung bezeichnete Perfon, in Ermangelung
ner folden durch den Auslobenden zu treffen. Die Enticheidung ft für die
Betheiligten verbindlich.