1172 VII Abjonitt: Einzelne Schuldverhältniife,
Bei Bewerbungen von gleicher Würbdigkeit finden auf die Zuertheilung des
BreijeS die Vorfjchriften des & 659 Ab]. 2 Anwendung.
Die Nebertragung des EigenthHums an dem Werke kann der Auslobende
nur verlangen, wenn er in der Auslobung beftimmt Hat, daß die Uebertragung
erfolgen 1oll,
©. I, 584; JI, 592; JIL 648.
Breisausfohreiben.
I. AUgemeines, Im $ 66L gibt das BOB, fchließlih noch einige Sondervorfchriften
für eine befondere Unterart (M. 11, 523) der Auslobung, nämlich für die
„Ausiobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenitande hat“, Soweit
diefe Sonderbeitimmungen nicht eingreifen, bleiben die allgemeinen Borfehriften über
Auslobungen auch für die im S 661 hegriffenen Fälle maßgebend.
»1 Bur Anwendung des S 661 wird vorauSgefeßt, daß in der Auslobung
öffentlih zu einer Breisbemerbung, nicht etwa bloß zu einer fonkreten
einzelperfönlichen Handlung, einem Einzelwmerk aufgefordert wird, daß all
der zufolge der Auslobung Handelnde mit anderen etwa dem gleichen Biele
zuftrebenden Perfonen in Konkurrenz tritt im Wege einer förmlichen Be:
merbung um die ausgefeßte Belohnung, den Preis.
Diefe Preisausfegung kann gefjchehen entweder Für die alleinige befte
Veiitung oder aber auch in der Urt, daß die beitimmte Gefamtbelohnung je
nach dem Verhültnifje der Einzelleijtungen zueinander in mehrere Preile
abgeftuft mird. Dicht ausgefühlofjen it auch, vorzufehen, daß überhaupt fein
reis erteilt wird, wenn ein beittmmter Würbigkeitsgrad nicht erreicht if.
) Gegenitand einer Preisbewerbung im Sinne des $ 661 kann die Löfung
von Aufgaben der verfchiedenften Art fein. In M. II, 523 find erwähnt Auf“
gaben aus den Gebieten der Wiffenfchaft, Kunft, Technik. Dies jeht aber
dort nur beifpielSweife, wie fich Kar ergibt an8 der VBeihligung des Wortes
„namentlich“ und dem Zeichen „2“. So auch Plant zu S& 661. €3 Können
aber noch andere Vreisbewerbungen Hieher in Betracht fommen, namentlich
aus dem Gebiete des Sports (Wettrennen, Kegatten und Nehnliches). Zu
treffend findet Blanck das Charakterihifdhe der Breisbewerbung allgemein
darin, daß die geftellte Nufgabe verfhiedene Löjungen zufäßt und daß
ein Wettbewerb möglich ift. „Berfchiedene Löfungen“: d. h. in der Urt, in
der Ausdehnung, in der Beit.
U. Sonderbeitimmungen des 8 661.
1. Bor allem Ihreibt die Gefebesitelle vor, daß die Auslobung zur a
in der Bekanntmachung eine Frift (M. 11, 523 fagen: eine Zeit) für die (Förmliche
Bewerbung benimmt haben muß. Sonit it eine derartige Auslobung nicht gültig. AS
rund Lhiefür it in M. II, 523 angeführt, „daß in Ermangelung einer folden Bekannt
machung bei diefen auf Konkurrenz geitellten Ausiobungen der Auslobende ftetS noch auf
zin befieres Werk warten und nicht genötigt merden Könnte, unter den zur Bewerbung
geftellten Zeiftungen die übliche Wahl zu tIreffen“.
ı) Der im & 661 geitellten Friltfegung muß auch gleidhgeitellt werden die Bejtimmung
eineS feiten Zermin8 zur Aonkurrenzleiftung (Tag, Stunde)
mie Jolcdhe namentlich bei Sportfämpfen üblich it.
Wird die Zriit (oder der Termin) vom Preisbewerber mit feiner Bewerbung
verfänmt, fo verliert diefer jeden Anfpruch und zwar, wie Dertmann
Bem. 2 richtig bemerkt, aud dann, wenn die Löfung der Aufgabe
jelbit rechtzeitig erfolgt fein follte. Umgekehrt it bei FriftfeBung nach $ 658
Ubf. 2 die gefchehene Auslobung „im Zweifel“ unwiderruflich.
Sn welcher Art die Bewerbung erfolgen müffe, it im Gefege nicht
näher beitimmt. Maßgebend iit dafür in diefer Hinficht znnächit das in der
Yuslobung Beitimmte, dann auch das in der Matur der Aufgabe Gelegene
oder der Sitte Entfpredhende GG. B. bei Wettrennen: fog. Nennungen,
Erfdheinen am Start und dal.)
Daß eine erklärte Bewerbung au wieder zurüdgezogen werden
fönne, erfdheint nicht zweifelbalt, Nur können damit nach Maßgabe der
Auslobung auch beitimmte Nachteile verbunden fein, wie 3. B. Verluft vor
Tog. Einfäßen, Verfall von Reugeldern 2C.
Dagegen ift, wie fih auZ der Heitbeftimmung ergibt, die Nu3lobung hier
unwiderruflich und bindet auch die Nechtsnachfolaer in aleicdher Weite.
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