9. Titel: Auslobung. S 661. 1178
3 Nicht notwendig wird für alle Auslobungen Fein, daß fämtlidhe Bedingungen
ion im Der Öffentlichen Ausichreidbung enthalten find; 3%. BY. genügt
28 nad der Merkehröfitte bei Heineren Wettrennen, wenn die näheren
Rennbedingungen erit am Renntage felbit vor der Merlofung bekannt ge-
geben werden; val. BI f. RA. Bd. 65 S. 135.
2, Entideidung über die Preiszuerfennung.
a) Diefe Kann fich erftreden fowohl auf die Rreismürdigfkeit und Formgerechtigfeit der
Leinung überhaubt, wie auch auf den Vorzug zwifdhen mehreren Bewerbungen.
Vofitive Gefebesvorfchrift it aber nach S 661, daß bei den hierunter fallen=
den Preisbewerbungen keine gerichtliche Entidheidung ftattfindet.
3661 weijt die Enticheidung in eriter Reihe der in der Auslobung hiezu
zeiimmten Berfon Breisridhter) zu, {ublidiär dem Auslobenden felbit.
Auch mehrere Perfonen können als gemeinjame Preisrichter (Preisgericht)
befsimmt_ werden. Der Auslobende jelb't it zur fubfidiären Ent{cheidung
aicht bloß berechtigt, fondern auch verpflichtet (arg. „it zw Ireffen“). Dritte
Berfonen kann eine Enticheidungspf Licht möglicherweife nur gegenüber dem
ne beuellenden Auslobenden, nicht aber gegenüber den Bewerbern treffen.
So zutreffend Dertmann Bem. 4, c). Die Söreisrichter find im übrigen nach
:ichtiger Unficht feine Schiedsrichter im engeren Sinne, ihr Spruch it Leine
Erfüllung von MNertragabedingungen, jondern e3 it ihnen fa Over»
tändige Ermittlung der fegitimierenden Leiftung aufgetragen, wobei
;erner zu beachten ift, daB nicht ihr Bille ein beftimmender Faktor fein darf,
aß fie vielmehr den Willen des ANuslobenden zu interpretieren haben.
Bol. Eliter a. a. D. S. 190.
Die fubfidiäre Enticheidung kann dem AuSlobenden ermadhfen fowohl
dann, wenn zur Entjcheidung keine dritte Berfon berufen tft, al8 auch dann,
menn der Dritte fich der Enticheidung weigert oder wenn die mehreren
Preisrichter zu einem Spruche nicht gelangen können oder durch Tod weg-
fallen 20. Vol. Elfter a. a. DO. S. 190, Kegelsberger, Zivilrechtliche (Er-
örterungen S, 223, Seuff. Arch. Bd. 9 S. 276. _
Dem Auslobenden, wie einem anderen Preisrichter, it e8 natürlich
anberwehrt, {ih des Beirat8 und der Unterfüßung andrer zu bedienen.
Sie tönnen foldhe Dritte aber nicht nachträglich alS felbiändige Breisrichter
ind Hitwieren.
1) Die Entfheidung des Hiezu Berufenen ift und bleibt „für die Beteiligten“
5. 6. für den Auslobenden wie für die Bewerber verbindlich.
x) Dies wird aber nicht dahin aufzufalfen fein, als od diefe Entfheidung
in gar feiner Weife anzugreifen wäre, vielmehr haben die Lreisrichter
Sei ihrem Urteil zwar freicite Befugnis, aber nur innerhalb der von
Treu und Glauben geforderten Schranken des Verfehr8, in3-
defondere auch innerhalb der Grenzen, die fie fich felbit durch die öffent»
lie Auslobung gefeßt haben. Bei einer Verlegung diefer Schranken
zuß ibr Spruch gleichwohl angefochten merden können. Vol. Bl. f.
Al. Bd 65 S. 135, jowie auch Kuhlenbek Zur. Wichr. 1908 S. 645
md OLS. Darmitadt, Heif. Kıpr. Bd. 10 S, 57.
Huch kann die Enticheidung, wegen argliitiger Täuidhung der
Nreisrichter (3. B. wiffenfchaftliches Plagrat) wohl angefochten werdet,
vgl. Dertmann in Bem. 4, d zu & 661. Hinfichtlih eines Zrrtums
vgl. die Uusjührungen von Brücmann D. Yur.3. 1905 S. 856.
Sormell erfolgt die Ent{cheidung mittelit einer eınfeitigen Erklärung.
Daß diefe „empfangsSbedürftig” im Sinne der SS 130 |. fet, Laßt fich
zicht behaupten. Darin it Dertmann gegen Planet beizupflichten.
2... 3. Nicht zu bezweifeln it, daß die EHlußmorte des 8 657 auch hier gelten. MNus-
drücklich it das gleiche durch S 661 Abt. 2 auch für die Fälle des 8 659 Aof. 2 über
Teilung oder Lo8 bei gleidher Würdigkeit von Bewerbungen beitimmt.
4. NachH dem durcH $ 661 Abi. 4 angenommenen Srundfabe geht daS Sigentum
ın dem Werke (Sacheigentun vder 109. geiftiges Eigentum, Urheberrecht, Erfinderrecht)
an und für ich weder durch die Bewerbung, noch auch durch die Preiszuerfennung
auf den Auslobenden über. Einen folchen Rechtsübergang kann leßterer nur dann beans
ipruchen, wenn dies eigens zur Yuslobungsbedingung gemacht it und durch die Preis-
bewerbung vom Bewerber angenommen ericheint. Val. hiezu au Dertmann, Die Cin-
zeidhung von Projekten, D. Jur.3. 1908 S. 455 ff.
Yeber den all der AnterlBausichreibung I. Crome, Bartiarifche Recht2gefhäfte S.516f.
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