Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

L192 VII Abjhnitt: Einzelne Sqhuldverhältniffe, * 
3, Nach GSOB. S 396 A6f. 2 gehört zu dem von dem Kommittenten für Wuf- 
wendungen des Kommiifionirs$ nah BGB. 85 670, 675 zu leitenden SErfabß auch 
die Berglitung für die Benußung der Lagerräume und der Befürderungsmittel des 
Rommilfionära. 
6. Neber die Frage, inwielveit der Auftraggeber den Schaden zu Iragen hat, 
den der Beauftragte bei Ausführung des Auftrags durch Zufall erleidet, *) 
2nthält das Gejeß „wegen der Verfchiedenheit der in Betracht kommenden Fälle“ (WM. I l, 
541) feine Beftimmung binfichtlıch des gemeinen Rechtes f. Dernburg, Band. Bd. 2 8 116 
Anm, 15, 16, Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S, 804 Anm. 18; über andere Nechte 1. 
Me. IT, 541 Mote 2; val. auch SSOB. 8 110 AWof. 1: „erleidet er [der SGejfelljchafter] un“ 
mittelbar durch feine Gefchärtsfiührung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar ver“ 
bunden find, Verlufte, fo ift ihın die Gefellihaft zum Erfake verpflichtet“). In der 
I. ®omm. wurde vorgefdhlagen, dem Beauftragten Anfpruch auf Erjaß derjenigen Ver- 
Jufte zu gewähren, die er unmittelbar durch die Gefchäftsbeforgung oder aus Gefahren 
erleide, welche von derfelben unzertrennlich find. Der Yntrag wurde aber abgelehnt. 
Handle e8 fich um einen Schaden, an den beide Teile oder der Beauftragte allein gedacht 
haben, fo entjpreche e8 der BerkehrSauffallung, dem Beauftragten, weil er trog Kenntnis 
der ihm möglicherweife drohenden Gefahr den Auftrag übernommen Habe, auch Das 
Mififo des übernommenen Auftrags aufzuerlegen. Habe dagegen nur der Wuftraggeber 
3ewußt, daß der Beauftragte fich bei Nusfiihrung des Yultrags$ möglicherweife gewiflen 
Sefahren ausjebe, und habe er e8 unterlaflen, den. Beauftragten hierauf aufmerkjam zu 
machen, fo verleße er feine Pflicht, welche ihHın der nach Treuw und Glauben mit Kückicht 
auf die VBerkehrsfitte ausunlegende Auftragsvertrag auferlege, und die Hechtfprechung werde 
nicht anftehen, den Auftraggeber zum Erfaße Des durch diefe Gefahren verurfachten 
Schadens für verpflichtet zu erklären (BP. II, 366 ff., 369, 401, VI, 190, vgl. $ 694). 
Diejer Auffaflung it beizutreten, Cine Erfabpflicht des Auftraggeber8 für derartigen 
Schaden des Beauftragten greift demnach, da folcher Schaden als „Yufwendung“ im 
Sinne des 8 670 nicht bezeichnet werden kann und das BOGB., von vereinzelten Ausnahmen 
55 829, 833 Saß 1, 835) abgefehen, eine Eriaghaftung ohne Verfchulden nicht anerkennt, 
nur Bla, intoweit ihm ein Verfhulden Vorjaß oder Sahrläffigkeit) 
zur Saft Fällt 9. Vorbem. 5). Ein foldhes Verfchulden kann insbefondere darin ges 
legen jein, Daß e8 der Auftraggeber unterlaßt, den Beauftragten auf eine mit der Aus- 
Führung des Auftrags verbundene Gefahr aufmerkfanı zu machen, oder Räume, Vor- 
richtungen und Gerätichaften, die er zur Ausführung des Auftrags zu befchaffen hat, in 
ardnungsmäßigem Zuftande zu erhalten (vgl. Wland Bem. 6, a zu & 662, fowie 8 618 
und Sem, IV, 1, b, a hiezu). Liegt auch ein Berfchulden des Beauftragten vor, 1o find 
die Beftimmungen des S$ 254 maßgebend. Seloftverftändlich kann eine weitergehende 
Saftung (Garantie) des Auftranggeber3 (ausdrücklich oder {tillichweigend) vereinbart 
werden (im mejentlichen ebenfo: Bödel a. a. O., Jay S. 149 ff, SGoldmann-Lilienthal 
S. 698, Bland Bem. 5, Fildher Henle Note 4, Achilles Note 3, Matthiaß S. 341, Endes 
mann I 8 173 Unm. 21, Urt. d. Meichsger. vom 5. April 1909 HJur. Wir, 1909 
S. 311 ff, Urt. d. DLG. Stuttgart vom 23: Dezember 1906 Ripr. d. YLG®. Bd. 14 
S, 58 Ff., Urt. d. DL® Zweibrüden vom 5. März 1907 BI. f. MW. Bd. 72 S. 679; 
jür weitergehende Haftung des Auftraggebers erklären fiH Vrücdmann S. 186 ff, 
Enneccerus $S 382 Ziff. 3 und 4, NONR-Komm. Bem. 2, DVertmann Bem. 3, Crome 
S, 618, Dernburg S 297, IN, anfdheinend au Ek-Leonhard S. 535, f. aber auch dafeloft 
Anm. 4; nicht völlig Har Kohler S. 391 F.; nad Müler-CErzbach, Archiv f. d. zivilift. 
Praxis Bd. 106 S, 459 ff. foll der „Intereffjent“ den Schaden tragen). 
N YNeber die analoge Anwendbarkeit der Borfchrift des S 694 f. Bem. 6 hiezu; bhinz 
üchtlich des Gefinderecdhts |. E®. Art. 95 und Bem. hiezu. 
7. Sat der Auftraggeber auS dem Auftrag einen fälligen Anfpruch gegen den Bes 
auftragten (f. inSbefondere S3 667, 668), fo {fteht ihm gegenüber dem Erfabanfpruche des 
Beauftragten das Zurüdbehaltungsrecdht nah Maßgabe der 55273, 274 zu Wal. 
Urt. d. Meidhsger. vom 19. März 1901 Iur. Wichr. 1901 S. 312). 
8, Inwieweit dem Beauftragten ein Anfprucdh auf Erfaß_von Mufwendungen 
ne auf welche die Borausfekungen des S 670 nicht zutreffen, bemißt fich nach 
en Morfchriften der SS 683, 684, 812 HF. 
* Spezialliteratur: Franz Görger, Inwieweit Haftet der Mandant für 
Schaden de8 Mandatar3? (Erl. Fnaug.-Diff.), Bonn 1899; Frig Böcel, Die Schadens: 
2rjaßhfliht des Auftraggeber& gegenüber dem Beauftragten, Arch. f. d. ztvilift. Braxis Bd. 96 
S. 376 ff; O9. Orthal, Die Schadenserjaßpfliht des Auftraggeber8 nah dem BGB, (Erl. 
Yuayug.: Diff.) München 1901.
	        
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