L192 VII Abjhnitt: Einzelne Sqhuldverhältniffe, *
3, Nach GSOB. S 396 A6f. 2 gehört zu dem von dem Kommittenten für Wuf-
wendungen des Kommiifionirs$ nah BGB. 85 670, 675 zu leitenden SErfabß auch
die Berglitung für die Benußung der Lagerräume und der Befürderungsmittel des
Rommilfionära.
6. Neber die Frage, inwielveit der Auftraggeber den Schaden zu Iragen hat,
den der Beauftragte bei Ausführung des Auftrags durch Zufall erleidet, *)
2nthält das Gejeß „wegen der Verfchiedenheit der in Betracht kommenden Fälle“ (WM. I l,
541) feine Beftimmung binfichtlıch des gemeinen Rechtes f. Dernburg, Band. Bd. 2 8 116
Anm, 15, 16, Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S, 804 Anm. 18; über andere Nechte 1.
Me. IT, 541 Mote 2; val. auch SSOB. 8 110 AWof. 1: „erleidet er [der SGejfelljchafter] un“
mittelbar durch feine Gefchärtsfiührung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar ver“
bunden find, Verlufte, fo ift ihın die Gefellihaft zum Erfake verpflichtet“). In der
I. ®omm. wurde vorgefdhlagen, dem Beauftragten Anfpruch auf Erjaß derjenigen Ver-
Jufte zu gewähren, die er unmittelbar durch die Gefchäftsbeforgung oder aus Gefahren
erleide, welche von derfelben unzertrennlich find. Der Yntrag wurde aber abgelehnt.
Handle e8 fich um einen Schaden, an den beide Teile oder der Beauftragte allein gedacht
haben, fo entjpreche e8 der BerkehrSauffallung, dem Beauftragten, weil er trog Kenntnis
der ihm möglicherweife drohenden Gefahr den Auftrag übernommen Habe, auch Das
Mififo des übernommenen Auftrags aufzuerlegen. Habe dagegen nur der Wuftraggeber
3ewußt, daß der Beauftragte fich bei Nusfiihrung des Yultrags$ möglicherweife gewiflen
Sefahren ausjebe, und habe er e8 unterlaflen, den. Beauftragten hierauf aufmerkjam zu
machen, fo verleße er feine Pflicht, welche ihHın der nach Treuw und Glauben mit Kückicht
auf die VBerkehrsfitte ausunlegende Auftragsvertrag auferlege, und die Hechtfprechung werde
nicht anftehen, den Auftraggeber zum Erfaße Des durch diefe Gefahren verurfachten
Schadens für verpflichtet zu erklären (BP. II, 366 ff., 369, 401, VI, 190, vgl. $ 694).
Diejer Auffaflung it beizutreten, Cine Erfabpflicht des Auftraggeber8 für derartigen
Schaden des Beauftragten greift demnach, da folcher Schaden als „Yufwendung“ im
Sinne des 8 670 nicht bezeichnet werden kann und das BOGB., von vereinzelten Ausnahmen
55 829, 833 Saß 1, 835) abgefehen, eine Eriaghaftung ohne Verfchulden nicht anerkennt,
nur Bla, intoweit ihm ein Verfhulden Vorjaß oder Sahrläffigkeit)
zur Saft Fällt 9. Vorbem. 5). Ein foldhes Verfchulden kann insbefondere darin ges
legen jein, Daß e8 der Auftraggeber unterlaßt, den Beauftragten auf eine mit der Aus-
Führung des Auftrags verbundene Gefahr aufmerkfanı zu machen, oder Räume, Vor-
richtungen und Gerätichaften, die er zur Ausführung des Auftrags zu befchaffen hat, in
ardnungsmäßigem Zuftande zu erhalten (vgl. Wland Bem. 6, a zu & 662, fowie 8 618
und Sem, IV, 1, b, a hiezu). Liegt auch ein Berfchulden des Beauftragten vor, 1o find
die Beftimmungen des S$ 254 maßgebend. Seloftverftändlich kann eine weitergehende
Saftung (Garantie) des Auftranggeber3 (ausdrücklich oder {tillichweigend) vereinbart
werden (im mejentlichen ebenfo: Bödel a. a. O., Jay S. 149 ff, SGoldmann-Lilienthal
S. 698, Bland Bem. 5, Fildher Henle Note 4, Achilles Note 3, Matthiaß S. 341, Endes
mann I 8 173 Unm. 21, Urt. d. Meichsger. vom 5. April 1909 HJur. Wir, 1909
S. 311 ff, Urt. d. DLG. Stuttgart vom 23: Dezember 1906 Ripr. d. YLG®. Bd. 14
S, 58 Ff., Urt. d. DL® Zweibrüden vom 5. März 1907 BI. f. MW. Bd. 72 S. 679;
jür weitergehende Haftung des Auftraggebers erklären fiH Vrücdmann S. 186 ff,
Enneccerus $S 382 Ziff. 3 und 4, NONR-Komm. Bem. 2, DVertmann Bem. 3, Crome
S, 618, Dernburg S 297, IN, anfdheinend au Ek-Leonhard S. 535, f. aber auch dafeloft
Anm. 4; nicht völlig Har Kohler S. 391 F.; nad Müler-CErzbach, Archiv f. d. zivilift.
Praxis Bd. 106 S, 459 ff. foll der „Intereffjent“ den Schaden tragen).
N YNeber die analoge Anwendbarkeit der Borfchrift des S 694 f. Bem. 6 hiezu; bhinz
üchtlich des Gefinderecdhts |. E®. Art. 95 und Bem. hiezu.
7. Sat der Auftraggeber auS dem Auftrag einen fälligen Anfpruch gegen den Bes
auftragten (f. inSbefondere S3 667, 668), fo {fteht ihm gegenüber dem Erfabanfpruche des
Beauftragten das Zurüdbehaltungsrecdht nah Maßgabe der 55273, 274 zu Wal.
Urt. d. Meidhsger. vom 19. März 1901 Iur. Wichr. 1901 S. 312).
8, Inwieweit dem Beauftragten ein Anfprucdh auf Erfaß_von Mufwendungen
ne auf welche die Borausfekungen des S 670 nicht zutreffen, bemißt fich nach
en Morfchriften der SS 683, 684, 812 HF.
* Spezialliteratur: Franz Görger, Inwieweit Haftet der Mandant für
Schaden de8 Mandatar3? (Erl. Fnaug.-Diff.), Bonn 1899; Frig Böcel, Die Schadens:
2rjaßhfliht des Auftraggeber& gegenüber dem Beauftragten, Arch. f. d. ztvilift. Braxis Bd. 96
S. 376 ff; O9. Orthal, Die Schadenserjaßpfliht des Auftraggeber8 nah dem BGB, (Erl.
Yuayug.: Diff.) München 1901.