1194 VII Wbfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Hinfichtlih der Nichtigkeit und Anfedtbarkeit des Widerrufs und der
Kündigung find die allgemeinen Grundfäße (88 104 ff, 116 F.) maßgebend.
4, Das Widerrufsrecht des Auftraggebers ijt unbefchränkt, das KündigungS‘
recht des Beauftragten dagegen ift im Interefle des Auftraggebers in der Weije ein-
geichränft, daß die Kündigung nicht zur Unzeit („intempestive“) erfolgen dar] (val.
5 627 Ab). 2 und Bem. IV zu S 627). Der Beauftragte darf nämlich von Jeinem
OEL nicht derart Gebrauch machen, daß es dem Yıuftranggeber unmöglich if,
ir die Belorgung des Geichäfts anderweit Zürforge zu treffen (val. Urt. d. RKeichsger.
vom 4. Oktober 1905 Kur. Wichr. 1905 S, 683). Handelt der Beauftragte diefer Bor:
Ichrift zuwider, fo bleibt zmar die Kündigung mirkfam, der Beauftragte Yt aber zum
Erjaße des Schadben3 verpflichtet, der dem Auftraggeber daraus erwächft, daß ZUT
Unzeit gefündigt worden {ft (SS 249 ff.) Diefe Befjhränkung des Kündigungsrechts fommt
jedoch in Wegfall, wenn ein Ne Grund“ für die unzeitige Kündigung DOT“
liegt; ob ein folder gegeben ijt, entjdheidet der Richter nad freicm Ermefjen; der De-
wei für das Vorliegen eines die unzeitige Kündigung rechtfertigenden Orundes obliegt
dem Beauftragten (MM. 1, 545).
5. Sit der Auftrag von mehreren erteilt, fo kann jeder Nuftraggeber den Anf-
trag widerrufen; ob durch den Widerruf eine8 einzelnen YuftraggeberS Der Beauftragte
von der Verpflichtung zur Ausführung des Auftrags ganz oder teilmei{e befreit wird,
hängt von den Umftänden des einzelnen Falles ab Me. II, 544; 1. S 432). Das gleiche
gilt für die Beendigung des Auftrags durch Kündigung feitenS eineS von mehreren
Heauftragten (vgl. binfichtlih der verfchiedenen AWnfichten über diefe Frage land
Bem. 3, d, Ennecceru8 8 383 Anm. 1, RGR: Komm. Bem. 4, Fildher-Henle Note 2,
Dertmann Bem. 2, c, Dernburg S 298 Anm. 2 und 4, Goldmann-Lilienthal S. 698
Anm. 1, S. 699 Anm. 4, Chiele im Archiv f, d. 3zivilift. Praxis Bd. 89 S. 108 ff, Neu“
nann Note 2).
6. Berzicdht auf Widerruf und Kündigung.
» Verzicht des Auftraggeber3 auf fein Widerrufsrecht widerfpricht dem
Begriffe des Auftrags und ijt daher A (vgl. Dernburg, Band. Bd. 2
8117, a, NOGHG®G®. Dd. 23 S. 324 fi., ROEC. Bd. 3 S. 186 ff., Kb. 30 S. 124).
Sm € | (8597 Mof. 2) war dies ausdrücliH ausgelprohen WM. IL, 544 ff.
36. VI, 468 ff). Bon der Il. Komm. wurde diefe Beitimmung aus nach“
itebenden Erwägungen geftrichen. Zür den Yuftrag im eigentlichen Sinne,
Sei dem e3 fich darum Handle, ein Gefchäft des Auftraggeber8 in defjen
Sinne zu beforgen, {ei die Worfchrift zweifellos richtig; einer ausdrücklichen
Borfchrift bedürfe e3 deswegen in diejfem Sinne nicht. AWuf der anderen
Seite fönne die Borfchrift zu dem Migverftändniffe führen, als könne auf
den Widerruf einer einem anderen erteilten Ermächtigung, ein Gefchäft des
Ermächtigenden nicht bloß im Interelje des leßteren, jondern au und
vielleicht vorzugsmweije im eigenen Interefje des Ermächtigten zu beforgen,
nicht verzichtet werden. Der vorgefhlagene Bufaß, wunacdh das Widerrufs
recht dem Yuftraggeber zuftehen Gllte, fofern der Auftrag lediglich feinen
Vorteile dient, unterliege jedoch Bedenken; die Beweislaft mühe den Beauf-
tragten treffen, weil eS Jih um Ausfchließung des EHE
Durch den Zufaß tolle ferner der Fall getroffen werden, daß der Yuftrag
im Sntereffe eines Dritten erteilt fet, Den Beauftragten gegenüber komme
aber der Dritte nur in Betracht, wenn daS Sefchäft auch Sefchäft des
Dritten und als foldhes erkennbar jei. CB. II, 370 ff.) Au8 diefen nicht
Jonderlich Haren Bemerkungen darf nicht gefchloffen merden, daß Verzicht
deS Auftraggeber8 auf fein A ki zuläflig. fet, fondern nur, daß
beim Vorliegen eine8 rechtSmirkfamen Berzichts ein Auftragsvertrag im
Sinne des $ 662 nicht gegeben i{t (Dertmann Bem. 1, a; für Me
des Verzicht? auf das Widerrufsrecht auch Buchka, Bergleidhende Dar/telung
des BGB. und des gemeinen Rechtes 2. Aufl. S. 135, Windfcheid-Kipp,
Land. Bd. 2 S. 806, land Bem. 3, c, Goldmann-Lilienthal S. 699, Dern-
burg 8 9298, I, 1, Robler S 392 ff, Crome S. 626, Neumann Note 2,
Ruhlenbect Note 1, Fijdher-Henle Note 3, 4, ROR-Komm. Bem. 2; and.
Un). Schollmeyer S. 124, Matthiaß S. 341, Wenl I S. 468 ff; fd. auch
Ennecceru8 S. 430, der den Verzicht auf das Widerrufsrecht für zuläffig
hält, wenn e8 fihH um eine einzelne Gefchäftsbeforgung Handelt). Das
a gilt für vertragsmäßige Befhränkungen des Widerrufsrecht® des
EA
Verzicht des Beauftragten auf fein Kündigunagsredt ift zus
1älfia; eine trokdem erfolate Qündiauna ift unwirffam. Der Verzicht Kann
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