Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1194 VII Wbfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Hinfichtlih der Nichtigkeit und Anfedtbarkeit des Widerrufs und der 
Kündigung find die allgemeinen Grundfäße (88 104 ff, 116 F.) maßgebend. 
4, Das Widerrufsrecht des Auftraggebers ijt unbefchränkt, das KündigungS‘ 
recht des Beauftragten dagegen ift im Interefle des Auftraggebers in der Weije ein- 
geichränft, daß die Kündigung nicht zur Unzeit („intempestive“) erfolgen dar] (val. 
5 627 Ab). 2 und Bem. IV zu S 627). Der Beauftragte darf nämlich von Jeinem 
OEL nicht derart Gebrauch machen, daß es dem Yıuftranggeber unmöglich if, 
ir die Belorgung des Geichäfts anderweit Zürforge zu treffen (val. Urt. d. RKeichsger. 
vom 4. Oktober 1905 Kur. Wichr. 1905 S, 683). Handelt der Beauftragte diefer Bor: 
Ichrift zuwider, fo bleibt zmar die Kündigung mirkfam, der Beauftragte Yt aber zum 
Erjaße des Schadben3 verpflichtet, der dem Auftraggeber daraus erwächft, daß ZUT 
Unzeit gefündigt worden {ft (SS 249 ff.) Diefe Befjhränkung des Kündigungsrechts fommt 
jedoch in Wegfall, wenn ein Ne Grund“ für die unzeitige Kündigung DOT“ 
liegt; ob ein folder gegeben ijt, entjdheidet der Richter nad freicm Ermefjen; der De- 
wei für das Vorliegen eines die unzeitige Kündigung rechtfertigenden Orundes obliegt 
dem Beauftragten (MM. 1, 545). 
5. Sit der Auftrag von mehreren erteilt, fo kann jeder Nuftraggeber den Anf- 
trag widerrufen; ob durch den Widerruf eine8 einzelnen YuftraggeberS Der Beauftragte 
von der Verpflichtung zur Ausführung des Auftrags ganz oder teilmei{e befreit wird, 
hängt von den Umftänden des einzelnen Falles ab Me. II, 544; 1. S 432). Das gleiche 
gilt für die Beendigung des Auftrags durch Kündigung feitenS eineS von mehreren 
Heauftragten (vgl. binfichtlih der verfchiedenen AWnfichten über diefe Frage land 
Bem. 3, d, Ennecceru8 8 383 Anm. 1, RGR: Komm. Bem. 4, Fildher-Henle Note 2, 
Dertmann Bem. 2, c, Dernburg S 298 Anm. 2 und 4, Goldmann-Lilienthal S. 698 
Anm. 1, S. 699 Anm. 4, Chiele im Archiv f, d. 3zivilift. Praxis Bd. 89 S. 108 ff, Neu“ 
nann Note 2). 
6. Berzicdht auf Widerruf und Kündigung. 
» Verzicht des Auftraggeber3 auf fein Widerrufsrecht widerfpricht dem 
Begriffe des Auftrags und ijt daher A (vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 
8117, a, NOGHG®G®. Dd. 23 S. 324 fi., ROEC. Bd. 3 S. 186 ff., Kb. 30 S. 124). 
Sm € | (8597 Mof. 2) war dies ausdrücliH ausgelprohen WM. IL, 544 ff. 
36. VI, 468 ff). Bon der Il. Komm. wurde diefe Beitimmung aus nach“ 
itebenden Erwägungen geftrichen. Zür den Yuftrag im eigentlichen Sinne, 
Sei dem e3 fich darum Handle, ein Gefchäft des Auftraggeber8 in defjen 
Sinne zu beforgen, {ei die Worfchrift zweifellos richtig; einer ausdrücklichen 
Borfchrift bedürfe e3 deswegen in diejfem Sinne nicht. AWuf der anderen 
Seite fönne die Borfchrift zu dem Migverftändniffe führen, als könne auf 
den Widerruf einer einem anderen erteilten Ermächtigung, ein Gefchäft des 
Ermächtigenden nicht bloß im Interelje des leßteren, jondern au und 
vielleicht vorzugsmweije im eigenen Interefje des Ermächtigten zu beforgen, 
nicht verzichtet werden. Der vorgefhlagene Bufaß, wunacdh das Widerrufs 
recht dem Yuftraggeber zuftehen Gllte, fofern der Auftrag lediglich feinen 
Vorteile dient, unterliege jedoch Bedenken; die Beweislaft mühe den Beauf- 
tragten treffen, weil eS Jih um Ausfchließung des EHE 
Durch den Zufaß tolle ferner der Fall getroffen werden, daß der Yuftrag 
im Sntereffe eines Dritten erteilt fet, Den Beauftragten gegenüber komme 
aber der Dritte nur in Betracht, wenn daS Sefchäft auch Sefchäft des 
Dritten und als foldhes erkennbar jei. CB. II, 370 ff.) Au8 diefen nicht 
Jonderlich Haren Bemerkungen darf nicht gefchloffen merden, daß Verzicht 
deS Auftraggeber8 auf fein A ki zuläflig. fet, fondern nur, daß 
beim Vorliegen eine8 rechtSmirkfamen Berzichts ein Auftragsvertrag im 
Sinne des $ 662 nicht gegeben i{t (Dertmann Bem. 1, a; für Me 
des Verzicht? auf das Widerrufsrecht auch Buchka, Bergleidhende Dar/telung 
des BGB. und des gemeinen Rechtes 2. Aufl. S. 135, Windfcheid-Kipp, 
Land. Bd. 2 S. 806, land Bem. 3, c, Goldmann-Lilienthal S. 699, Dern- 
burg 8 9298, I, 1, Robler S 392 ff, Crome S. 626, Neumann Note 2, 
Ruhlenbect Note 1, Fijdher-Henle Note 3, 4, ROR-Komm. Bem. 2; and. 
Un). Schollmeyer S. 124, Matthiaß S. 341, Wenl I S. 468 ff; fd. auch 
Ennecceru8 S. 430, der den Verzicht auf das Widerrufsrecht für zuläffig 
hält, wenn e8 fihH um eine einzelne Gefchäftsbeforgung Handelt). Das 
a gilt für vertragsmäßige Befhränkungen des Widerrufsrecht® des 
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Verzicht des Beauftragten auf fein Kündigunagsredt ift zus 
1älfia; eine trokdem erfolate Qündiauna ift unwirffam. Der Verzicht Kann 
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