10. Titel: AMuftrag. SS 671, 672, 1195
zuch {tilfOmeigend_ erklärt werden. Db in der Annahme eines Auftrags
auf eine beftimmte Beit ein Verzicht auf das Kündigungsrecht liegt, ift Frage
der Uuslegung. Troß des BVerzichts auf Kündigung fteht aber dem De-
auffragten da8 Kündigungsrecht zu, wenn ein „midhtiger Orund“” zur
Aündigung vorliegt MW. 11, 545 ff.; vol. oben Dem. 4 a. €). Das gleiche
gilt für vertragsmäßige Beichränkfungen des Kündigungsrechts des
Beauftragten. Yuch diele Ründigung darf arundfäglih nicht zur Unzeit
orfolgen, e3 fet denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung
vorliegt; ein wichtiger ®rund für die Kündigung ift nicht immer auch ein
vichtiger Grund für die unzeitige N (fo mit Recht Goldmann-
Lilienthal S. 699 Anm. 7; f. auch DYertmann Bem, 1, b, 8).
. 4, Die Beftimmungen, daß der Beauftragte beim Vorliegen eines wichtigen Örundes
206 Verzichts auf das Aündigungsrecht und auch zur Unzeit Kindigen kann (261. 3, Abi. 2
Saß 1), find zwingender Natur, Können aljo durch Vereinbarung der Parteien weder
Mögefchlollen noch befchränkt werden (ebenfo Sildher-Henle Note 6. und 9; vol. Bem., II, 8
3u S& 626, Bem. VI zu S 627). Eine Erweiterung des Kündigungsrechts des DBeauf-
‚Tagten ijt dagegen zuläffig.
i 8, Ein abwejender Bolliäbhbriger, deffen Aufenthalt unbekannt ft, erhält
einen Abmejenheitspfleger, wenn er durch Erteilung eines Nuftrags für feine Bermögen3-
Aus Tegenbeiten Sürforge getroffen hat, aber Umftände eingetreten find, die zum Wider-
"ufe des Yuftrags Anlaß geben (8 1911 Ab. 1). ;
9, Ueber dos Kündigungsrecht des Chemanns f. 8 1358 und Bem. hiezu.
y 10, Yuf Dienft- und Werkverträge, die eine Geichäftsbeforgung zum Gegen-
ynde haben, findet S 671 Abi. 1 überhaupt nicht, S 671 Abi. 2 nur dann entiprechende
Altwendung, wenn den VBerpflichteten das Recht zufteht, ohne Einhaltung einer KündigungsS-
Tüt zu fündigen (S 675).
N ii. Neber Widerruf der Bollmadht |. 8 168 Sag 2, über Widerruf der Anweifung
68 790. Neber Kündigung der Miete, des Dienftbertrags, des Werkvertrags, der
efellichaft ]. 88 553 7 565 ff., 621 ff., 643, 649, 723 ff. Meber Widerruflichkeit der
Brofura {. OOB. 8 52.
on 12. Neber die Anwendbarkeit der Borfchriften des 8 671 Abf. 2 und 3 auf den
titamentsvollitreder |. 3 2226 Sabı 3.
Ss 672.
| Der Auftrag erlifcht im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt
der Gejchäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlijcht der Auftrag, jo hat der
Beauftragte, wenn mit dem Aufjchube Gefahr verbunden ift, die Beforgung des
übertragenen Gejchäfts fortzujeßen, bis der Erbe oder der gejeBlihe Vertreter
de8 Auftraggeber8 anderweit Fürforge treffen kann; der Auftrag gilt infoweit
8 fortbeftehend.
& I, 599, 600; II, 608; III, 659.
L. Beendigung des Auftrags durch Tod des Auftraggebers,
‚., Nad) gemeinem Rechte endigt der Auftrag durch Zovd des Auftraggebers, wenn
Nicht da3 Gegenteil vereinbart jt (Dernburg, Pand. Bd. 2 $ 117, b, Windiheid-Kipp,
Band. Bd. 2 S. 805, Seuff. Arch. Bd. 33 Nr. 299, NOS. Bd. 42 S. 134). DZ BR.
unterfchied zwiichen res integra und non integra und ließ im erfteren Zalle das Mandat
tegelmäßig durch dem Tod des Mandanten erlöfhen (ZI. IV cap. 9 8 13; vgl. bayr.
Oberft. LG. Bd. 9 S. 41). Ueber andere Rechte |. M. II, 547 Note 1.
Abweichend von den meiften früheren Rechten ftellt das BOB. Die HELEN ung$-
cegel (f. Bd. I Bem. 7 zu & 133) auf, daß der Auftrag durch den Tod des Auftrag-
Bcer8 nicht erlifcht, wenn nicht das Gegenteil vereinbart oder auS den Umftänden
Mn abweichender Wille der Parteien zu entnehmen Vs Beitimmend für diefe Borfchrift
ar inhaltlich der Mot. (Il, 547 f.) die Nückficht auf den Erben des Aujtraggebers, auf
die Sicherheit des Verkehr& und auf die entlprechenden Bejtimmungen der ZPO. S 82
ge 6 nunmehr $ 86) fowie des Handelsrechts (vgl. HOB, 5 52 Abi. 3 [früher Art. 54
Abf. 2]: „Die Prokura erlifdbt nicht durch den Tod des Inhabers des Handel&gefchäfts
md den mit Rücficht auf 8 672 BOB. befeitigten Art. 297 des alten HGB. [Denkichr.
zum OS. S, 192). Der in der II. Komm. geftellte Antrag, die ae Auslegungs3:
:egel aufuitellen, murde aus den aleichen Ermägunaen abgelehnt CB. IL 371 ff).