Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Pland Bem. 2, Filher-Genle Note 5; and. An]. Dernburg $ 353 Unm. 12, 
Dertmann Bem. 2). 
2, Ausnahmöweife haftet jedoch der Gaftwirt auch für eingebrachte Gelder, 
Wertpabiere und Kuftbarkeiten in vollem Umfange nah Maßgabe des $ 701: 
a) wenn er diefe Gegenftände in Kenntnis ihrer Cigenjhaft als Wertfachen 
zur Aufbewahrung übernimmt, gleichviel, vb er fihH im Befib eines 
geeigneten Aufbemwahrungsortes befindet oder nicht MM. 11, 589, B. IL, 407 ff; 
gl. au $ 708 Saß 2). . 
x) Daß der Gaftwirt die Art und den Wert der Sachen genau Kenne, {ft 
richt erforderlich, eben owenig, Daß feine Kenntnis ihrer EigenAaft 
al8 Wertfacdhen auf Mitteilung des ©afte8& heruhe. 
Nebernahme durch die Leute des Gaftwirts fteht der Nebernahme durch 
diefen nicht gleich, eS fei denn, daß der Nebernehmende al8 gejeblicher 
oder bevollmächtigter Vertreter des ®aftwirts ® erachten ift (jo mit 
Kecht Pland Bem. 3, a, Goldmann-Lilienthal S. 724 Ann. 29). 
Die Frage, ob ein Gafjtwirt, der Bollfaufmann ift und Wertpapiere 
eine8 Sajte8 zur Aufbervahrung übernimmt, den Borfchriften des 109. 
Depotgejekes vom 5. Juli 1896 (val. Borbem. 14 vor S$ 688) unter“ 
Liegt Ef SHohenemfer in D. Iur.3. 1897 S. 38), iit zu bejahen (Langen 
Sa 14 Ynm. 17, S. 116%, Crome 8 278 Anm, 35, Ficher-Oenle 
Note 2; vol. au Eidhenburg a. a. DO. S. 14 F.; ebenio nunmehr audd 
Plan Bem. 3, a); ; 
») wenn der Gaftwirt die Yufbewahrung ablehnt, ohne Rückficht darauf, 0b 
die Ablehnung begründet war oder nicht CB. II, 408 ff); der Gaftwirt, von 
dem der Salt die Aufbewahrung derartiger Wertfacdhen verlangt, Kann fich 
alio der unbelhränkten Haftung nur dadurch entziehen, daß er den Gaft felbft 
abweijft. Unerbeblidh it, ob die Wblehnung der Yufbewahrung allgemein 
G. 3. dur Anfchlag; 1. auch unten Bem. 4) oder durch befondere Erklärung 
gegenüber dem Safte erfolgte; 
wenn der Gaftwirt oder feine Leute (Bem. I, 4, a zu $ 701) den Schaden 
a (vorfäßlich ober fahrläffig) verurfacdht haben GM. 11, 589, 
2. 1, 409). Der in der Il. Komm. geftellte Antrag, nad welchem Lediglich 
das Verichulden des Gaftwirts felbit in Betracht Iommen follte, murde abs 
gelehnt CB. VI, 194). 
x) N ein Berfhulden feiner Leute haftet der Gaftwirt ohne 
Kückhicht darauf, ob ihır felbft bei deren Auswahl oder Beauffichtigung 
ein Berfchulden trifft vgl. dagegen $ 831 Abi. 1 Sag 2). 
Durch die Faffıung des 8 702 wird auch die fHhuldhafte VerleBung der 
vom O©aftwirte EG übernommenen Verpflichtungen 
gebedt, mag die Verlegung vom ©aftwirte felbit oder von feinen 
Leuten S& 278) ausgegangen fein CM. II, 589), Inwieweit der Gaft- 
wirt durch den ANufnahmebvertrag verpflichtet wird, für die Sicherheit 
der eingebrachten Sachen Sorge zu tragen, hängt von den Umftänden 
des einzelnen an ab ©. 1, 589). ; I 
Sat bei der Entftehung des Schaden8 ein Verfchulden des Galtes 
mitgemwirfit, {0 findet $ 254 Anwendung (val. Bem. VI, 2, a, y 
zu S 701). 
Daß einer der unter a—c ermöähnten Zälle vorliegt, hat allgemeinen Grundfäken 
ufolge der ®aft zu beweifen, der bie meitergehende Haftung des Gaftwirts in Yır- 
Krach nimmt. 
3. ©b der @aftwirt, der eine aus mehreren Perfonen beitehende Familie auf 
genommen hat, für die von jämtlidhen HJantilienmitgliedern eingebrachten Wertjachen im 
ganzen nur bi8 zum Betrage von 1000 ME. oder Jedem einzelnen Zamilienmit- 
Ar e bi8 zu diefem Betrage hafte, erfcheint zweifelhaft. In der I. Komm. wurde die erftere 
nficht vertreten, ohne Widerfpruch zu finden (B, II, 410). Dennoch dürfte die gegenteilige 
Anfhauung für richtig zu erachten fein, da der Wortlaut des Gefeges für eine ein 
Ichränfende USA feinerlei Anhaltspunkte bietet (ebenfo land Bem. 2, Fifcher-Henle 
Note 5, Langen S. 114 ff.; and. Ani. Zuld S. 268 ff., Sturm S. 29; einen vermittelnden 
Standpunkt vertreten Dertmann Bem. 1, Brücner Necht 1907 S. 1112, Goldmann-Lilien- 
tbal S. 724 Anm. 25, Kohler S. 503, Schipmann a. a. OD. S. 44 fFf., Dernburg S 353 
Aum. 12, Wind[Heid-Kipp, Pand. Bd. 2 S, 625, ROR.-Konım. Dem. 1, nad) weldhen e$ 
auf die Selbjtändigkeit oder Unfelbitändigkeit der ANufnahıne anfonımen Joll). 
. Da8 gleiche gilt für den Fall der Aufnahme mehrerer Teilnehmer einer ® e- 
jellfichaftSreite (val. ZLanaen S. 115 Ann. 13). 
2)
	        
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