Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

14. Titel: Gefelihaft, S 705. 1271 
Beitritten ift, 06 auch eine Gejellihaft ohne jeden vermögensrechtlichen 
Charakter unter den Begriff der SGejellichaft nach BSG. fällt. Mot. I, 
394, 595 wollen dieje Jrage bejahen, insbefondere im Hinblick auf 5 241, 
yonach der Beftand eines Schuldverbältnifie8 nicht davon abhängt, 00 Diefes 
ine vermögensrcchtlichen Charakter in NO trägt oder nicht. € werden 
ıber gleichwohl die Begriffsbeftimmungen des & 705, {owie ERS 
Normen über die Gefellichaft insbefondere Binfichtlih des SGejellichafts- 
gerntögens) ichlechterbingS nicht auf Bereinigungen pafjen, welche in Feiner 
Dinficht gemeinidhaftlicdhe Mittel irgendwelcher Urt aufweifen, 3. SD. 
Ane Bereinigung mehrerer Perfonen lediglich zu dem Zwecke, um In der 
Wohnung von Mitgliedern gemeinjdhaftlih Dramen 3 fefen. Anders {ft 
»te Sachlage, wenn hier 3. 3. die Bücher ganz oder teilweife auf gemein: 
‚ame ®often angefchaftt werden. Val. Endemann S 180 YUnm. 14, Dertmanı 
Borbent. 3, Dernburg, Bürgerl. N. 11, 1 S. 186, Hellwig, Archiv f. D. zei 
Praxis Bd. 86 S. 223 .; a. 0. Kohler inı Arch. f. Bürgerl. %. Bd. 12 
S. 1M., Anofe a. 0. OD. S.170. Das Reichsgericht (vgl. Sur. Wichr. 1903 
Beil. 16) will dieje Streitfrage dahin Iöfen, daß ein Gejelichaftsvermögen 
nicht notwendig bei der Gefellfichaft vurausgefebt werde, wohl aber müßten 
die Beiträge en gemeinfdOaftliches Bermögen werden. Val. auch 
jayr. Oberit. CO. Bd.3 n. SI. ©. 516. Noch weıter geht ROSE. in Sur. 
Richt. 1905 S. 719 (Veteiligung ant Einkauf Lediglich unter Gemwinn= und 
Berhuftbeteiligung binfichtlich des Endergebnifies ft auch ohne Beitragss 
serpflichtung genügend); ähnlich aud RKOS. in Holdheim8MSchr. 1906 
S, 44, Seuff. Arch. Bd. 61 Dir. 107, Sur. Wicdhr. 1909 S. 656 Nr. 6; vgl. 
aber au aus der Praxis Mipr. d. OLG. (Karlaruhe) Bd. 13 S. 395. 
Der Bwed muß aber ftets ein gemeinfamer Der SGefelljchafter fein, nicht 
50ß ein egoiftifcher eines der Gefellichafter. Die Abjicht muß Darauf 
zerichtet fein, die Ergebnitie der Tätigkeit allen Geiell[haftern zukommen 
zu faljen und zwar unmittelbar als Gefhäftsergebnifle, als NRefultat der 
mechjelnden Schickiale der Gefellichaft (aus der Praxis vgl. ROE. in Iur. 
Wichr. 1907 S. 103). Daß hiebei alle in gleicher MWeije beteiligt find, it 
nicht unbedingt notwendig. Bal. Staub, Komm. zum SÖOB. 8. Aufl. Bd. 1 
3.411. Au8 diejem Örunde {tz DB. die Jog. societas leonina, bei der 
zur einer den Gewinn ziehen Joll, als Getellichaft nicht gültig, vgl. NOS. 
Bd. 3 S. 9. (Die betreffende Vereinigung kann freilich al3 Schenkung oder 
Sarantievertrag Nechtswirkfamkeit haben, vol. hiezuw Senuff. Arch. Bd. 32 
Yor, 134.) Diefer gemeinjame Beck fehlt auch bei den 109. partiarifdhen 
Seichäften vgl. oben IN, B, 3 und 4) und bei einer Gewinnbeteiligung der 
Arbeiter ober eines Untergebenen im Sinne der Ben MI, B, 4 oben. Die 
Bereinbarung, daß ein Gejellfdhafter von der Beteiligung am Berluft 
au8gefchloffen fein Joll, it dagegen gültig, vgl. RO. in Sur. Wichr. 1903 
Beil. 16 und Oruchot, Beitr. Bd. 47 ©. 403. , 
| Mus der Nechtibrechung val. ferner NOS, Bd. 73 S. 286: Die Ausübung 
zinc8 ®Gewerbe8 im Wege einer Gefellichttit ift auch in der Weije denkbar, 
aß das Gewerbe in getrennten, untereinander völlig felb= 
tändigen Ge{chäften betrieben wird; die Vereinbarung muß aber dahin 
xbziefen, daß jeder Zeil verbflichtet Jein Toll, durch prdnungSmäßigen Betrieb 
jeine8 eigenen ©e{dhäfts den gemeinjanıen Aweck der Gewinnziehung zu fördern. 
Wenn jentand lediglich eine jice Summe als Entihädiaung 3zU- 
yejichert erhält, fei c8 für Teine Einlage oder für jeine. Schulbenhattung 
der Für feine Zütigkeit, fo liegt gleichfalls — mangelS eines gemeinfamen 
3Zwedes im obigen Sinne — feine ®efellichaft vor, denn jener foll die ihm 
Hıgeficherte Summe erhalten, gleichviel, ob die Gefellfchaft Gewinn oder 
Berhuft hat. Sin garantiertes Minimum dagegen wird dem Begriffe 
zer Gejellichaft regelmäßig nicht im Wege jteben; denn hier hängt wenigitens 
5er Neberfchuß über dos Minimum von hen Schicfalen der Gejellfchaft ab; 
„gl. Staub a. a. O. . 
Daß der Gefelli Haftszwecdc in der Förderung von Intereffen beftebt, 
‚welche nicht den Gefellichaftern Jelbit, fondern Dritten G. B. Mrmen) zu 
zute Ffommt, fchadet natürlich nicht. . , 
Zweifel bietet un der Praxis befonderS oft der gemeinfhaftliche Ein- 
Fauf einer Sache al. auch Borbem, I, 2). 8 erfcheint unzufälfig, bier eine 
Sefellichaft. nur dann annehmen zu wollen, wenn die Ab|icht der Varteien 
auf gemeinfanes Behalten der Sache gerichtet fei, da hiedurch das Gebiet 
her (Mefellichaft in unzuläfitger Weile beichränkt mürde. UWnbherfeits aber 
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