Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

14, Titel: Gefellihaft. SS 706—708, 1281

SHefellichafter nacdhträgliH über die Erhöhung des Ott an oder den Nach-'Ouß
 einverftanden {ind. €3 fönnen daher auch Iraft Vereinbarung fog.
3Zubußen und ihre Höhe von Mehrheitsbefchlifien abhängig gemacht merden,
29l. RÖR.-Komm. Bem. 3.
Bu unterfcheiden vom Falle des S 707 i{t die eventuelle Verpflichtung der
Sejellfchafter zu einem Nachihuß im AuseinanderfeßungsSber-“ahren
 zum Zwece der Schuldentilgung im Sinne des S 735. Bol. hiezu
auch Wimpfheimer, Die SGejelljchafter des SR. und das bürgerl. N. im
Stadium der Liquidation S. 35 ff.
41. Die Mot. a. a. OD. führen hiezu noch al allgemeinen Srundfaß auf, daß iO
m EAN altee die freiwillig erhöhte Beitragspflicht jeitenS eines anderen Gejellichafters
nicht gefallen zu lafjen brauche und daß er fidh in diefen Falle, unbefchadet feines echtes
© fündigen, der Einbringung weitere De überhaupt mwiderfeben Fönne (Ahnlidh auch
N ojad 8277, I, 6, Staub a. a. O., Knoke S. 31, Crone 8 281 Anm. 55, Plan Bem, 1 a. €). €
en aber wohl fein genügender Orund vor, marum einer freiwilligen Erhöhung feitens eines
efellfchafter8 regelmäßig gerade in Diefer Weife begegnet werden müßte, zumal wenn
man erwägt, daß ja unter Diefen Titel Gefellidhaften mit verfchiedeniter Tendenz (3. B.
CO SDObltGtigTeitSgtedie) Fallen und ein derartiges renges Verbot oft dem wirklichen
ußen und Gedeihen einer Gejellichaft direkt im Wege Itünde. CS wird fich alfo ein der-Arfiges
 Verbot in {oldher Ulgemeinheit nicht rechtfertigen {afjen, fondern nur foviel
Cichtig fein, daß der einzelne Gefellfhafter dann fich widerfegen darf, wenn eine derartige
!xeimillige ‚Erhöhung der Beiträge zugleich eine Ausdehnung der Sefelljchaft in ih
POLöfie, wie fie von Anfang an nicht in der Wblicht der Beteiligten lag. Denn eine
da rtige Erhöhung des Nilikos braucht fih der einzelne nicht gegen feinen Willen auf“
Yüngen zu laffen Go auch DYertmann Bem. 4).
Gi ‚IV. Seine Einlage zu vermindern, ift der einzelne Sejellfichafter einfeitig natlir-I
 Nicht befugt, abgejehen von Jeinem Anfpruch auf Auszahlung Des Gewinnanteils
Wereinftimmend BPland Bem. 2). .
% V, Neber Anwendung de8 8 708 auf den Unterkonfortialvertrag (vgl. auch
em. 1, b zu 8 717) 1. ROE. Bd. 67 S. 394 (Mechtsftelung des Bankiers hiebei):
VL Der Grundfaß de8 8 707 wird in NOS. Bd. 68 S. 96 au auf das Ge-NDifenfmGaftarecht
 ausaedehnt.

I |

8 708.
Ein Gejellfchafter hat bet der Erfüllung der ihm obliegenden VBerpflichtungen
 nur für diejenige Sorgfalt einzuftehen, welche ex in eigenen Angelegenbeiten
 anzuwenden pflegt.
® ]. 6838: IL, 649; NL, 695.
i. 8 708 enthält eine der feltenen Wusnahmen non der regelmäßigen Haftpflicht
128.8 276, daß nämlich ein Gefellfhafter regelmäßig nur für die fog. individuelle Fahr
Feifigteit (culpa in concreto) einzulteben bat; 1. 8 277 mit Bem. Das Gefebß hat e5
oe diejer Regelung vol. E. 1 S 633) belaffen troß vielfacher Anfechtung aus juriftilch-Dotichen
 Gründen vgl. insbefondere RP. 11, 418 F.) und zwar einerfeits mit Rücficht auf
nn jrübere Recht vol. l 72 D. h. t, PLN. a. a. DO. 88 211—214 und insbefjondere
en 94 HO3. ä. 3), anderfeitz auch im Sinblit auf das pfuchifche Moment, daß ji
ämlich bei einer Gejellichaft die Mitglieder für bie Megel gegenfeitig fo nebmen, wie fie
un einmal find. .
\ Diefe befchränkte Haftung bezieht fih aber nur auf jene Fülle, in welchen
bie ESrfüllungeinergefellfidhaftlidhen Verpflichtung in Hrage fteht, der
Befellichafter mithin als f Te zu handeln hat, und nicht auf jene Fälle,
n welchen der einzelne Sefelljchafter infolge eines befonderen ae
perhältnifie8 eine au3 dem SGefellichaftsvertrage nid t ent{pringende VBerz
pflichtung zu erfüllen bat ©. 1, 602), & 3. wenn er der Gefellfchaft etwas
al8 Käufer oder Verkäufer Ichuldet. Legpteren Falle8 enticheiden die allge
meinen Haftungsgrundfäße,
Daß aber der betreffende Gefellfhafter gerade als gefhäftsführender
‘vol. 8 712) handelt, ift für die Anwendung des S 708 feine notwendige Vorausfeßung.
 Er gilt 3. GB. auch dann, wenn ein SGejellichafter einen einzelnen
defonderen Auftrag Für die Gejellfhaft ausführt.
Sür grobes Verfehen hei Erfüllung feiner Verpflichtungen haftet der
einzelne Gefellfhafter troß des & 708, wie fih aus dem allgemeinen $ 277
Standinaer, BGB. IT (Schuldberhälktnifie. Kuber: wefelichaft). 5/6. Aufl. RA
            
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