Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

‚308 VII. Abjnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
(chaftlig begründet wurden —, fjoll dem Schuldner daraus, daß der einzelne Geielk 
IOhafter über feinen Anteil an der Sorderung nicht mehr verfügen kann, kein Nachteil 
entfteben, ausgenommen, wenn er die Zugehörigkeit der Forderung 4UM 
SGeijiellidhaftsvermögen gekannt hat 
1. Bis zu dem Zeitpunkt, in weldem der Schuldrer von der Bugehörigkeit 
der Forderung zum Gefellichaftsvermögen Kenntnis erlangt, ijt demgemäß der Schuldner 
zu Der Annahme Gercchtigt, daß nach der Regel des & 420 — Teilbarkeit der Leiftung 
borausgefeßt — jeder Gläubiger über einen gleichen Anteil der Forderung verfügen könne. 
2. Bis zu jenem Beitpunkte follen auch die Vorfhriiten der $S 406—408 
antiprehende Anmendung finden. . 
_Sienach kann der Schuldner unter der Borausiekung des 8 406 der Ve’ellichaft 
a mit Aniprüchen gegen den betreffenden SGejfellichafter aufredhnen. Die Gefell- 
Daft muß ferner Bahlungen des Schuldners an den Einzelgeiellichafter oder 1onitige 
Kechtsakte zwijchen beiden auch gegen {ich gelten Iafien (S 407) und es find Tchließlich 
KechtSgechäfte zwifchen dem Schuldner und dent Zeflionar des Einzelaefellichafters MM 
gleicher Weije der Seijellidhaft gegenüber mwirffam (S$ 408). . 
-__ 3, Bei Hypothekarith aefiherten Forderungen ift außerdem S 1156 3U 
eachten. 
4, Die Borichrift gilt au für offene Handelsgefellicdhaft. 
SS 721. 
Ein Gejelljhafter fann den NRechnungsabichluß und die Vertheilung des 
Sewinns und Verluftes erft nach der Auflöjung der Sefellfhaft verlangen. 
Sit die Gefelljchaft von Iängerer Dauer, Io hat der Mechnungsabijehluß und 
bie Gewinnvertheilung im Zweifel am Schluffe jedes Geichäftsiahrs8 zu erfolaen. 
&, I, 646; II, 659; IH, 708, 
„$ 721 betrifft den Heitbunkt des NRechnungsabichluffes und der Gewinn“ 
verteilung. 
„1. Die Beftimmung des Gefeßes in Abi. 1 ift lediglich dispojitiver NMatur. 
Darüber, wann und wie oit ein Redhnungsabichluß, jowie eine Verteilung des Gewinnes 
oder VerluftesS ftattzufinden hat, foll in erfter Heide der Gefellidhaftsvertrag 
enticheiden. Sit jedoch hierin nichtS beftimmt, io kann ein Mefellichafter den Rechnungs“ 
abidhluß und die Verteilung des Gewinns und VerlufteS erjt nach der Nuflöfung Der 
Sefellicdhaft verlangen hei SGefellidhaften von längerer Dauer f. Abi. 2). 
3, bi. 2 enthält eine LE dahin, daß bei Gefellihaften von 
längerer Dauer der Rednungsabichluß und die Gewinnverteilung im Zweifel an 
Schluffe jedes Geihäftsjahr8 zu erfolgen habe Kaufmänniich märe e8 bielleicht 
richtiger 2 fagen: bei Beginn des neuen Gefchältsjahr8). a ; 
Der Begriff „längere Dauer“ wird vom Gefeße felbft nicht weitet 
Üziert; jedenfalls wird e8 fich um mehrere Gefchäftsjahre handeln müljen, 
a ja fonft die Vorfchrift feinen Sinn hätte. (Val. auch die Bem. zu S 617.) 
Bu beachten ijt, Daß in Ddiefer Auslegungsregel nur die Geminn- 
berteilung, nicht jene des Ver huftes inbegriffen ift. Wenn der Rechnungs“ 
abichluß einen Verluft ausweift, Io kann nämlich, fomweit nicht anderes 
ausgemacht ift, während des Beftandes der Gefellichaft diefer nicht auf Die 
Sefell:dhafter verteilt werden, da fonit eine Erhöhung der Einlagen not“ 
wendig würde; der Verkuft it vielmehr in der nächften Jahresrechnung al8 
Baffivum zu buchen und vermindert den in diefem Jahre erzielten Gewinn 
oder erhöht einen BVerluft (vol. Anoke S. 54). 
Der Gemwinnanteil, der einem Gefellfchafter zufonımt, kann ihn hienacd 
Teiten8 der Sefellicdhafter nicht vorenthalten werden... Selbit wenn das In- 
tereffe der Geiellidhaft gegen die Auszahlung des SGewinnes Ipräche, 
fann gleichwohl jeder Gefellichatter die Nu8zahlıung fordern mangel8 be- 
ionderer Beftimmungen des Geiellichaitsvertrags (eine Seen wie 
5.122 G6OB., fehlt hier!). Ieder Sefellfchafter mird aber auch verlangen 
dürfen, daß nicht mehr als der Gewinn verteilt wird. Wem freilich 
alle Gefellichafter damit einveritanden find, können e8 Dritte, inbel. die 
GefellfhaftSgläubiger nicht hindern. Leßteren wird ja Häufig (vgl. 
Bem, ML, 2 zu $ 718) au das Privatvermögen der Sefellichafter haften, 
müöalichermeite fönnen fie auch die Auszahluna übermäßigen Gewinns nad
	        
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