14. Titel: Gefellichaft. SS 720—722, 1309
nn Ey Hei des AnfechtungsgefeBeS anfedhten (&al. Anofe S. 53
und 54).
I) Bei fog. Gelegenheitsgefellfidhaften kun eine Gewinnverteilung nur
ausnahmöäweife vor völliger Beendigung der SGefhäfte beanfprucht werden,
, ogl. DLSG. Königsberg bei Warneyer 5b. 7 S. 143.
® 3, Vereinbarungen über periodifch wiederkehrende, lediglich redhnungsSsmäßig
nn Stformation und Kontrolle des Standes der Gefellichaftsangelegenheiten (tattfindende
Onungsabichlü} fe (Geminn- und Verluftberechnungen) werden von Ddiefenı Baradur
nicht betroffen . 11, 616). |
| . Die Beftimmungen des HGB. über die offene Handels8gefellidhaft
Art, 106—108 &. $., 88 120—122 n. 3.) weichen in Ddiefer Materie wefentlidh ab. Val.
erner Gef. betr. die ErwmerbS- und Wirtichaftsgenoffenfhaften $ 19 Saflung
om 20. Mai 1898) und Gef. betr. die Gefellihaften mit beidhr. SH. & 20 Sahung
dm 20. Mai 1898).
R 5, Bei einer Gefellfihaft, deren Zweck unfittlich ift oder gegen ein gefeßbes
Verbot verftößt G. B. verbotene Spielen in auswärtigen Lotterien), wurde von
8 neueren Praxis fchon bisher die gerichtliche Klage auf Teilung des Gewinnes8 verfagt.
Sal. Seuff. Arch. Bd. 33 Nr. 24, Bd. 37 Ver. 210, Bd. 43 Nr. 110. Val. hiezu Bem. 4
md 6 zu 8 768.
x 6. Der Anfpruch deS einzelnen Gejellfichafters aus & 721 Hit für Die Megel gegen
e Mitgefellichafter zu richten oder gegen die Gefchäftsführer. .
auf Neber die Subitantiierung der gegen einen Gefelljhafter gerichteten Klage
% Nechnungftellung, fowie darüber, daß Ddiefe Klage auch gegen die Erben des Gejellafters
zuiteht, vgl. aus der früheren Praxis Seuff. Arch. Bd. 37 Nr. 206. x
- Ueber die Cinrede des nichterfüllten Vertrag bei der Klage auf Kedhnoftellung
vgl. Ben. V, a zu $ 705. | . en
5 Mus der Yraxis vgl. ferner noch RGE. Recht 19I8 Wr. 498 und DLG. Königstg
echt 1908 Mr. 1179.
% 7. Bu Einzahlungen, melde den entftandenen Verinft decken Jollen, find die
efellichafter gefeßlich nicht verbunden, {. S 707.
S 728.
. Sind die Autheile der Gejelljhafter am Gewinn und VBerhuft nicht beftimmt,
® Hat jeder Gefellichafter ohne Rückficht auf die Art und die Gröke feines Bei-TA08
einen gleichen Antheil am Gewinn und VBerlufte,
— Sit nur der Antheil am Gewinn oder am Berlufte heitimmt, jo gilt Die
Beitimmung im Zweifel für Gewinn und Verluft.
€, I, 647; 11, 660: III, 709,
we. 5 722 Handelt von Anteilsberehnung an Gewinn und Verluit. Unter
an tn ift der Betrag zu bverftehen, um den fich da3Z in die Gefellfchaft eingelegte
5 ap tal vermehrt hat, unter Berluft die Summe, um bie fih die Einlage vermindert
hi A die etwa noch außerdem behuf8 Dedung von Berbindlichkeiten der Gefellichaft
ee deichaffen ijt; vgl. Kuhlenbeck zu S 722. Die Örundjäße des gem. K.: onera SCquu„NIUT
A nmoda und des Kanon. R.: qui sentit onus, sentire debet commodum gelten auch
da8 BGB, {. Samnl. v. Entijch. des bayr. Berwaltungsgericht8hofs Bd. 23 S. 177.)
N 1. Zu Abj. 1: Die Beftimmung der Anteile der Gejellichafter am Gewinn und
luft ür zunächft Sache des Sejellfchafı8vertrags. Unter Umftänden it fie
EN erit durch nähere Auslegung des Vertrags felbit zu ergründen Kann eine derf
De Beftimmung aus dem Vertrage nicht entnommen werden, fo joll nach der gefeß-)
en Kegel jeder Mefellfchafter gleichen Anteil am Gewinn und Berlulte
üben (in Nebereinftimmung mit Art. 109 und 268 GGOB. &. $.) ,
1) Gleichgültig it für Ddiefen Beredhnungsmodus8 die Art oder Größe der
Sinlage. € hat alfo 3. B. au der nur perfönlihe Dienfte beitragende
Sejellfchafter gleichen Anteil. Sleichgültig ift auch, ob das günftige Crzebni8
allein der EntichloHfenheit und Umficht eines einzigen Gefellichafter8
zuzubilligen ift, Jur. Wichr. 1909 S. 160. . .
Nicht ausgefchlofjen i{t, daß im Gelellfchaftsbertrage die MNMerteilungsart
dem Ermejjen (arbitrium) eine8 Dritten oder eines SGefellichafter8 an-1
n vgl. ROGS. Bd. 16 S. 427; in diejem alle areifen die
S . Uslaß.