Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Zur Berichtigung der Schulden und zur BZurückerftattung der Einlagen ift 
das Sefellihaftsvermögen, foweit erforderlich, in Seld umzufjegen. 
%. [, 656 Ybf. 2 Say 1, Abi. 3 Sa 1—3 Abi. 4; IL, 669; IM, 720. 
. $ 733 behandelt die Schuldenberichtiqaung und Erftattung der Einlagen, Er 
gilt alfo nur im Berhältnijfe der Geielljdhafter untereinander, Auf das Recht 
der Gläubiger der Gefellichafter bezieht fih $ 733 überhaupt nicht; diefe Fönnen auch 
während der Auseinanderfegung ihre Befriedigung aus dem Gefellfchaftsvbermöügen In 
derjelben Weife Juchen wie vor der Yuflölung, vol. Ripr. d. DLG®. Bd. 8 S. 81. Sm 
übrigen fönnen die Gefellfchafter — unabhängig von dem Willen der Gefellichaft3- 
gläubiger — die BE EG auch auf andere Weife unter fich yurnehmen, 
ll. RKOR-Komm. Bem. 1, fowie Bd. 67 S. 332, | 
18 gehen MNerteilung des Gewinns f. & 734 und über Verteilung des Merluftes 
Soc X. Die erfte Aufgabe der AuseinanderfeBung ijt, wie dieS in der Natur der 
Sace liegt, das reine Vermögen der Gefellichaft feitzuitellen und zwar zunächft 
uch Schuldentilgung (Abi, DD. 
; il. Das Geleß befhränkt bier die notwendige Berichtigung nicht auf die Ge= 
Il Oaftsthulden im engeren Sinne (d. b. diejenigen, welche anläßlich des 
etriebsS der Gefellichaft für alle Gefellfchafter al8 foldhe entftanden durch RechtSgefhäft 
Dder Jonitige Handlungen und die jelbitverjtändlid aß gemeinf aftlidhe 
Schulden bei der Yugeinanderfebung zu berichtigen find), fondern faßt diefen Bearift 
Weiter, indem e3 zwei weitere Kategorien hereinbezieht: 
a) folde Verpflichtungen, weilde den Gläubigern gegenüber unter 
hen GefellfihHaftern geteilt find. 
Nach den M. 11, 628 find darunter fjoldhe Schulden zu verftehen, 
welde zwar vom Standpunkte des Gläubigers aus nicht als reine Gejell- 
ihaftsihulden erfcheinen, die aber doch im Verbältnifje der SGefellfichatter 
Aueinander bvermöge ihrer Entitehung und nach dent Gefellfchaitsprinzip 
al8 gemeinfchaftlich gelten müfjen. 
Hierunter dürfen aber nicht bloße Privatichulden der Sefellfchafter 
oerftanden werden, jondern folche Verpflihtungen, welche gerade den Ges 
iellidhaftern al8 Jolchen obliegen, ohne daß fie {ich al8 eine unteilbare 
Schuld der Gefellfihaft jelbit barftellen. , 
die Verpflichtungen der Gefellichafter den übrigen SGejellfhaftern 
gegenüber auf Grund de3 SGejellichaftsverhältnifies. 
Da daz Gefeß die Rückerftattung der Einlagen (f. Bem. AH) und die 
Berteilung des Ihließlidhen Neberichuffes (|. & 734) befonderS behandelt, fo 
werden Hiermuter Die fonitigen in dem SGejelljchaftsverhältnis wurzelnden 
Aniprüche der Einzelgejellidhafter zu verfteben fein, wobin insbejondere die 
Aniprüce für Aufwendungen bei der Sefchäftsführung gl. 3. BD. 88 713, 
370) oder auf Auszahlung rücftändiger“ Gemwinnanteile, jowie le 
‘orderungen (8 426 Ubi. 2) gehören. Die Hereinziehung derartiger Anfprüche 
al8 gemeinfchaftlider Schulden erfdheint nicht nur als billig, fondern auch 
418 praktijdh zur Bereinfachung der Auseinanderfeßung. Bal. M. a. a. DO. 
Schulden, welde unabhängig von dem Gefellfchaftszwed 
»wuchjen, zählen hieher überhaupt nicht, auch wenn fie Solidarfchulden der 
Befellichafter find übereinftimmend Plan und Dertmann, KAnoke S. 119 
und ©, 117, Crome & 284, Il, RKRONR.-Komm. Bem. 2). , 
SHinfichtlid noch nicht fälliger oder {ftrittiger Forderungen Kind die 
zur Deckung diejer erforderlihen Beträge zurüdzubhalten (vgl. Art. 141 
OB, &. S. und S 155 n. 
Sür bedingte Forderungen ift eine entfprechende Morfchrift nicht 
gegeben (a. M. Goßhmann-Lilienthal $ 199 Ann. 54). Daraus folgt zugleich, 
daß die Schulden dur die Auflöfung der Gefellichaft an fich nicht fällig 
erben (Staub zu Art. 141 HOS. & 
Neber die Art und Weije der Zurückhaltung fagt das Gefeß nichtS, es 
merden daher regelmäßig die allgemeinen @rundiäbe der SS 372 {f. über 
Hinterlegung zur Anwendung zu kommen haben (übereinftimmend Dertmann 
n Bem, 2, C, abweichend dagegen Planck in Bem. 2). 
Eine Sffentlidhe Aufforderung an die Sefellfhaftsgläubiger 
wie bei der Liquidation der eingetragenen Vereine, vgl. $ 50) Ut nicht vor- 
zefchrieben, ebenfowenig ein foa. Sperrjahr. Auch ift zu betonen, daß durch 
die Morichrift, e8 {ei das zur Tilaung noch nicht fälliger Forderungen Er- 
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