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Zur Berichtigung der Schulden und zur BZurückerftattung der Einlagen ift
das Sefellihaftsvermögen, foweit erforderlich, in Seld umzufjegen.
%. [, 656 Ybf. 2 Say 1, Abi. 3 Sa 1—3 Abi. 4; IL, 669; IM, 720.
. $ 733 behandelt die Schuldenberichtiqaung und Erftattung der Einlagen, Er
gilt alfo nur im Berhältnijfe der Geielljdhafter untereinander, Auf das Recht
der Gläubiger der Gefellichafter bezieht fih $ 733 überhaupt nicht; diefe Fönnen auch
während der Auseinanderfegung ihre Befriedigung aus dem Gefellfchaftsvbermöügen In
derjelben Weife Juchen wie vor der Yuflölung, vol. Ripr. d. DLG®. Bd. 8 S. 81. Sm
übrigen fönnen die Gefellfchafter — unabhängig von dem Willen der Gefellichaft3-
gläubiger — die BE EG auch auf andere Weife unter fich yurnehmen,
ll. RKOR-Komm. Bem. 1, fowie Bd. 67 S. 332, |
18 gehen MNerteilung des Gewinns f. & 734 und über Verteilung des Merluftes
Soc X. Die erfte Aufgabe der AuseinanderfeBung ijt, wie dieS in der Natur der
Sace liegt, das reine Vermögen der Gefellichaft feitzuitellen und zwar zunächft
uch Schuldentilgung (Abi, DD.
; il. Das Geleß befhränkt bier die notwendige Berichtigung nicht auf die Ge=
Il Oaftsthulden im engeren Sinne (d. b. diejenigen, welche anläßlich des
etriebsS der Gefellichaft für alle Gefellfchafter al8 foldhe entftanden durch RechtSgefhäft
Dder Jonitige Handlungen und die jelbitverjtändlid aß gemeinf aftlidhe
Schulden bei der Yugeinanderfebung zu berichtigen find), fondern faßt diefen Bearift
Weiter, indem e3 zwei weitere Kategorien hereinbezieht:
a) folde Verpflichtungen, weilde den Gläubigern gegenüber unter
hen GefellfihHaftern geteilt find.
Nach den M. 11, 628 find darunter fjoldhe Schulden zu verftehen,
welde zwar vom Standpunkte des Gläubigers aus nicht als reine Gejell-
ihaftsihulden erfcheinen, die aber doch im Verbältnifje der SGefellfichatter
Aueinander bvermöge ihrer Entitehung und nach dent Gefellfchaitsprinzip
al8 gemeinfchaftlich gelten müfjen.
Hierunter dürfen aber nicht bloße Privatichulden der Sefellfchafter
oerftanden werden, jondern folche Verpflihtungen, welche gerade den Ges
iellidhaftern al8 Jolchen obliegen, ohne daß fie {ich al8 eine unteilbare
Schuld der Gefellfihaft jelbit barftellen. ,
die Verpflichtungen der Gefellichafter den übrigen SGejellfhaftern
gegenüber auf Grund de3 SGejellichaftsverhältnifies.
Da daz Gefeß die Rückerftattung der Einlagen (f. Bem. AH) und die
Berteilung des Ihließlidhen Neberichuffes (|. & 734) befonderS behandelt, fo
werden Hiermuter Die fonitigen in dem SGejelljchaftsverhältnis wurzelnden
Aniprüche der Einzelgejellidhafter zu verfteben fein, wobin insbejondere die
Aniprüce für Aufwendungen bei der Sefchäftsführung gl. 3. BD. 88 713,
370) oder auf Auszahlung rücftändiger“ Gemwinnanteile, jowie le
‘orderungen (8 426 Ubi. 2) gehören. Die Hereinziehung derartiger Anfprüche
al8 gemeinfchaftlider Schulden erfdheint nicht nur als billig, fondern auch
418 praktijdh zur Bereinfachung der Auseinanderfeßung. Bal. M. a. a. DO.
Schulden, welde unabhängig von dem Gefellfchaftszwed
»wuchjen, zählen hieher überhaupt nicht, auch wenn fie Solidarfchulden der
Befellichafter find übereinftimmend Plan und Dertmann, KAnoke S. 119
und ©, 117, Crome & 284, Il, RKRONR.-Komm. Bem. 2). ,
SHinfichtlid noch nicht fälliger oder {ftrittiger Forderungen Kind die
zur Deckung diejer erforderlihen Beträge zurüdzubhalten (vgl. Art. 141
OB, &. S. und S 155 n.
Sür bedingte Forderungen ift eine entfprechende Morfchrift nicht
gegeben (a. M. Goßhmann-Lilienthal $ 199 Ann. 54). Daraus folgt zugleich,
daß die Schulden dur die Auflöfung der Gefellichaft an fich nicht fällig
erben (Staub zu Art. 141 HOS. &
Neber die Art und Weije der Zurückhaltung fagt das Gefeß nichtS, es
merden daher regelmäßig die allgemeinen @rundiäbe der SS 372 {f. über
Hinterlegung zur Anwendung zu kommen haben (übereinftimmend Dertmann
n Bem, 2, C, abweichend dagegen Planck in Bem. 2).
Eine Sffentlidhe Aufforderung an die Sefellfhaftsgläubiger
wie bei der Liquidation der eingetragenen Vereine, vgl. $ 50) Ut nicht vor-
zefchrieben, ebenfowenig ein foa. Sperrjahr. Auch ift zu betonen, daß durch
die Morichrift, e8 {ei das zur Tilaung noch nicht fälliger Forderungen Er-
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