14. Titel: Gefellfchaft. SS 733—735.
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8 734.
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinjchaftlichen Schulden und der
Kückerftattung der Einlagen ein Neberjhuß, jo gebithrt et den Gejelljchaftern
nach dem Verhältnik ihrer Antheile am Gewinne,
&. 1, 656 X6f. 3 Sag 5; Il, 670 Uof. 1; IM, 721.
$ 734 handelt von Verteilung des NeberfhuffesS unter die Gefelljchafter.
4. Unter Neberfhuß ift jener Melt de8 GejellfchaftsvermögenS zu verftehen,
elder nach Berichtigung der gemeinfhaftliden Schulden und nach Rückerftattung der
Sinlagen im Sinne des $ 733 noch verblieben it. Er {tellt den SchHlußgewinn dar.
„Das Verhältnis zur gefamten Hand bleibt beftehen, bLiS die Merteilung Durchs
geführt ift, nur S 719 Abf. 1 Halbf. 2 hat keine Geltung mehr; vgl. NOR Komm. Ben, 1.
„2, Der Neberfchuß ift unter die Gefellfhafter nach Verhältnis ihrer © ewinn-
ünteile (f. 8 722 mit Dem.) zu verteilen. It in legterer Beziehung im SefellichaftS-
feirage nichts BefondereS beitinumt, fo jtehen allen Gefellfchafterı gleiche Anteile zu,
20 auch jenem, deffen Einlage lediglich in der Leiftung von Dienften beftanden hat.
Vor der Verteilung {teht der Neberjchuß den Gejellicdhaftern zur gefamten Haud zu.
Di 3, Die Art und Weife der Verteilung richtet fih nach den Grundläben über
GE emeinfhaft, f. 8731 Saß 2. Soweit jich alfo daS reitierende Vermögen in
Bleichartige, den Anteilen der Gefellichafter entfyrechende Teile zerlegen läßt, fanır Teilung
n Natur erfolgen, außerdem aber werden Ddejfen Beitandteile verkauft und der Erlö8
Dei: {. 88 752—754 mit Bem. im einzelnen. Ueber Gewähr5spfficht in diejem
Halle vgl. S 757. .
- Neber die Frage, ob und inwieweit Au flafjung notwendig it, vgl. Bent. I, 2, 1
u 5925, Soweit hiebei bisheriges Sefamteigentum in Sonder- oder Miteigentum un
Endet werden foll (z.B. der Inferent Joll das von ihn eingebrachte Orunditiück wieder
NE alten) ift recdhtageichäftliche Verfügung und Yuflallung notwendig, val. insbei. Yeu-
“Bger, Arch. f. bürgerl. NR. Bd, 34 S.62M nn
" Sraglih erfcheint, ob auf die Gefellichaft auch S 756 Anwendung findet Kfönne,
nach ein Sefelljchafter, der eine fich auf die Gejellichaft gründende Forderung gegen
Omen anderen Gejellidhafter hut, verlangen kann, daß fie aus den: Anteile befriedigt wird,
nen auf feinen Schuldner bei der Teilung entfällt. Die B. IL, 767 und Planck zu $ 733
Omen an, daß S756 bier ausnahmslos durch $ 733 erjeßt werde. Mit Hecht weift
308 Anofe S. 122 darauf bin, daß 8 733 nur foldhe Forderungen im Auge habe, für
en alle übrigen SGejellichafter haften; ber Dielen ijt e8 gerechtfertigt, Daß fie vorab aus
u Sefellichaftsvermögen gedeckt werden ES gibt aber auch Forderungen aus einen
efellichaftsverhältnis, die einem Gejellichafter lediglich gegen einen anderen Gefellichafter
Ylteben; in folchem Falle fann 8 756 eingreifen (vgl. hiezu auch 551 RD.)
4. Mecen der offenen Handelsaejiellichaft {i. 8 155 BOB.
$ 785,
Meicht das Sejelljhaftsvermögen zur Berichtigung der gemein]Haftlichen
Schulden und zur Rückerftattung der Einlagen nicht aus, jo haben die Gejell-
IOafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnik aufzufommen, nach welchem fie
den Berluft zu tragen haben. Kann von einem Gejelljchafter der auf iu ent-
‘allende Beitrag nicht erlangt werden, {0 haben die Hbrigen Gejellichafter den
Ausfall nach dem: gleichen Berhältniffe zu tragen.
&. I, 656 2M6f. 2, Sag 2, 8; IL, 670 of. 2; IN, 729.
Beftimmungen über die Teilung des Fehlbetrags:
x .£. Allgemeines: Wenn das Geiellichaftsvermögen zur Berichtigung der gemein-
(Oaftlichen Schulden und zur Rückerftattung der Einlagen (vgl. & 733) nicht ausreicht,
10 Liegt ein ®efellidhaftsbefizit vor. Sfleich hier it al8 weientlidher Standpunkt
5 BOB, Gm Gegenfage zu E. I und M. 11, 629) hervorzuheben, daß die Einlagen
der Gejelljchafter tn diefer Hinficht den Schulden der Gefelljchaft gleichgeftellt werden,
10 daß man allo — ent/prechend der im Leben Herrichenden Alan — von einem
Serlufte der Gefellichaft nicht nur dan fpricht, wenn das Gefellfchaftsvermögen zur
Serichtigung der gemeinfchaftlichen Schulden nicht hinreicht, jondern auch dann, wenn die
Sinlagen nicht voll gedeckt werden. (Dem entfpricht auch die tatfächlihe Uebung,
bie Einlagen regelmäßia als Schulden zu buchen.) Bal. hiezu VB. II, 442 und 443.