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VI Wb{Aniit: Einzelne Schuwldverhältniffe.
To daß alfa S 708 au biefiür noch zu gelten Hat (übereinftimmend Knoke
S. 130). Wegen fIchlehter Führung folder Gefchäfte Können die übrigen
Sefellichafter Idhadenserfaßpflichtig werden. . ,
Ehenfowenig {teht ihın das fortdauernde Kontrollredht im Sinne
des $ 716 mehr zu. Er hat daher auch Keinen Unfpruch auf Tortmwährende
Sinfiht der Gei/chäftsblicher oder Einziehung fonftiger Informationen, Seine
Cl Rechte in diefer Hinkicht werden in Abi. 2 näher geregelt,
ogl. Bem. 3. I
Daß er für folche fOHmebende Berbindlicdhkeiten Sicherheit zu leiften habe,
ift au3S dem Gefeße nicht zu entnehmen.
. 3. Der ausgefchiedene Sejellfhafter nimmt aber an dem Ergebniffe der Ge-
Ichäfte in gleidher Weife teil, al8 oO er noch Gefellichafter wäre: er hat daher Anteil an
dem Gewinn und VBerlufte, welche fich aus derartigen Gefchäften ergeben, und zwar nach
den Normen und VBerhältniflen, wie fie zur Zeit feines Austritt8 für ihn als SGejell-
Ichafter beftanden (Mbf. 1 Sag 1). Wegen eineS VerlulteS vol. auch & 739.
Sein Rontroll- umd Informationsrecht ift dagegen (f. oben Ben, 2, c) darauf
zujammengefchmolzen, daß er am Schlufie jedes GefhHäftsjahres Nechenfhaft
über die inzwilden beendigten Geichäfte und Auskunft über den Stand der noch IHhwebenden
Seichäfte verlangen fann (Wbf. 2), Diefe Mechenfchaftsablegung wird nach S 259 BOB,
zu bemefjen fein, die Auskunftserteilung nach S 242: ein unbedingtes Ftecht auf Vor:
legung der orduungsmäßig geführten Bücher und Schriftitücke hat er nicht (vol. ROEC.
Bd. 15 S. 80), anderfeitZ wird aber durch eine derartige Borlegung jenen Erfordernifie
regelmäßig voll genügt fein; NOGS. Bd. 25 S. 344.
4. Aus dem Geftimmten Wortlaute des Gefebes geht ferner hervor, daß der Aus:
gejdhiedene die Auszahlung des Gewinnes nicht etma jogleidh nach Beendigung des
betreffenden Nowickungsgefchäfts verlangen kann (fo im Handelsrechte; vgl. Staub a. a. D.),
Jondern allgemein für Tämtliche Wbwickugsgefchäfte erft am Ende des jeweiligen
SelchäftSiahrs.
5. Neberträgt der Ausgefchiedene feinen Anfpruch aus einem Ybwickkungs:
pelhülte, To hat der Beffionar nur HKechte auf Bezahlımg, nicht aber auch auf Rechnungs-
equng in Sinne des 8 740. Eriterenm jedoch wird fein Yarfpruch auf Rechnungslegung
troß Der Beffion verbleiben, zumal er ja feinem Beflionar gegenüber die Verpflichtung
hat, Ddiefem die notwendiaen Nachweife zu verfchaften (Staub Anın. 13 zu Art. 130
668. ä 8).
6. Dr die notwendigen Wowickkungsgefhäite zwar mit auf Rechnung des aus-
gefchiedenen, aber nicht mehr mit auf feinen Namen gemacht werden, 10 folgt, daß
er jelbit aus ihnen dem Dritten nicht haftet, zumal ja & 740 nur das Verhältnis
nach innen betrifft. (Nebereinftimmend Anoke S. 131; f. auch ur. Wichr. 1902 S. 445 Nr. 10.)
8.8 740 {ft auch auf den Fall an8zudehnen, in welchem ber eine von Ad
Sejellichaitern ausfcheidet, die Gejellichaft dadurch aufgelöit und das Seichäft mit Aktiven
und Vafjiven von dem andern SGefellfchafter übernonumen und fortgeführt wird, fofern
nicht Die SGefellichafter eine andere befondere Vereinbarung für die MNuseinanderfeBung
trefien. NOS. Bd. 56 S. 19 (= IJur. Widhr. 1904 S. 37).
8. Die Borichrift ailt auch für die nffene Handel8saejfellichaft.
Künfzehnter Titel.
Gemeinfchaft.?)
(Erläutert von. Dr. Karl Kober.)
Einleitung.
I. Der nachfolgende Titel will die obligatorifhen Beziehungen zwijdhen den Teil»
hHabern an einer Nechtdgemeinfhnit allgemein regeln, gleihviel, vd dieje Gemeinichaft durch
RKecht8gelhäft oder dur rect8nerbindlidie Tatjachen (z. B. Berbindung, BVermilchung 20)
„..*) £iteratur: v. Seeler, DaZ Miteigentum nach dem BSGBVB., 1899; Thal:
mefjfjinger, Der Begriff der Gemeinfhait und die Geltung von Mehrheitsbefchlüffen bei
Semeinigaftäberhältnifien, Diff. 1901; Behn, Die Gemeinidait nach Bruckteilen nach BGB.,
Difi. 1900; Kohler, BGemeinichaften mit Awanasteilung, Mrchid fi d. zivilit. Lraris Bd. 91