Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1352 VIL. ÜbjOnitt: Einzelne ShGuldverhältniffe.

„4. Wenn eine Teilung des gemeinichaftlidhen Gegenftande8 in Natur (og. Realteilung)
 ausgefchloffen it $ hierüber Näheres in den Bem. zu 8 752), fo eriolat die
Sul pehung der engel durch Verkauf des Sem Gegenftandes und
Teilung des Erlöfes. Zu beachten bleibt, daß die Löfung der Gemein durch Berkauf
erft ftattfinden kann, wenn das Gemeinfchaftsverhältni8 nach Snhalt, Dauer und Unmög-Äichfeit
 einer Auflöhung im Wege einer Naturalteilung bereit3 geklärt ijt; beftebt über
diejfe Punkte unter den Parteien Streit, fo muß diefer im Bee oa zur Entfcheidung
zebracht werden. DLO®. Darmftadt, ZentrakBl. Bd. 7 S. 708, Recht 1907 S. 885.
Sm Hindblid auf die im allgemeinen feltene Möglichkeit einer Teilung in Natur
Bem. I zu S 752) bildet Diefer Weg fogar die NMegel einer Aufhebung der Gemeinichaft.
1. Sm Falle fih die Teilhaber über den gemeinfchaftlichen Berkauf und deffen
nähere Art und Weije nicht Jelbit einigen und ein Teilhaber gegen die Teilung Wider-=Ipruc
 erhebt, bat der die Teilung Berlangende einen durch Klage verfolgbaren
Aniprugm auf Aufhebung der Gemeinichaft uud zwar gerade im Wege eines Ber
fauf8 nach Maßgabe des S 753.
a) In prozeffualer Hinficht gilt das zu $8 752 Bem. II Sefagte analog
auch bier. Der Widerfpredhende ift auf Cinwillig ung im gewöhnfieden
 Prozeßwege zu belangen. In der Klage ift die beabfichtigte Maßnahme
 näher zu bezeichnen.
Bei OÖrundijtücken aber ift ausnahmsweife die Teilung aud) gegen den
Widerfpruch des anderen Teilhaber8 zuläjfig, ohne daß e8 aliv vorher
zineS Urteils auf Bujtimmung des Widerfprechenden bedarf. €3 bleibt hier
Sache des Widerfprechenden, feine Einwendungen in Form der Wider|pruchs-Mage
 zu erheben (Näheres unten Bem. 3, a).
3. Der Berkauf des gemeinfcdhaftlidhen Gegenftandes — mit Ausnahme der
Srundftücke (f. Bem. 3) — erfolgt nach den VBorjchriften über Bfandverkauf, allo
za Maßgabe der SS 1235 ff. (nah € I ıumd €. II maren die VorfcOriften über
Bwang voll itredung nach der ZBPO. maßgebend; die jeßige Fafjung beruht auf einem
V Er der ReichtagSfomm.). Das Urteil auf Einwilligung (f. oben Bem. 1, a) aibt
den Bollftrecungstitel im Sinne des 8 1233 bj. 2 ab. An fih haben alle Paragraphen
zus dem Pfandverkaufe hieher Bezug, alfo auch 3. BY. die Beftimmung des S 19238, daß
der Käufer den Kaufpreis jofort bar zu entrichten hat, fowie jene des $ 1239, daß das
Debhot des CS zurüdgewiejen werden darf, wenn der Betrag nicht bar erlegt
wird. Dieje Bejtimmungen haben eine gewifie Härte für den Kal, daß einer der bis
Zerigen Teilhaber die Sache einiteigert, bzw. einfteigern mil. € ijt aber a beachten,
daß S 753 dispojitiver Natur ift, fo daß fih die Beteiligten hier z. B. darüber
einigen fönnen, daß der einfteigernde Teilhaber nicht har 3zu bezahlen brauche. Bal.
biezu RTIK. 54.
3, Bei Orundftücden erfolgt der Verkauf durch Bwangsberfteigerung
Sür diefe Art der ‚Zwansabverfteigerung (der Name entipricht hier nicht ganz der Sache
Delle die befonderen Vorfchriften in SS 180—184 ZwB®. Hiezu ift noch hervor:
suheben:
a) Die Verpflichtung der anderen Miteigentimer, fih die Teilung im Wege der
Bmwangsberfteigerung gefallen zu lafjen, bedarf hier Keiner et
Heftftellung durch Urteil; dies ergibt jihH aus S 181 Ybf. 1 ZwV®. (Ein
vollitrecbarer Titel ift hier nicht erforderlich.) Derjenige, der der Teilung
miderfpricht, muß die Widerfpruchsklage aus 8 771 3RO. erheben, bal.
die Komm. zu SS 181 ZwV6. Gerrf{dhende Meinung). (Meber einen Sal ver=‚rühter
 Einleitung des Verfahrens vgl. NGE. Bd. 47 S. 363.) Wenn indes
die Ausichließung der Teilung fih aus dem Orundbuch N fo ift das
Berfahren von AUmt3 wegen aufzuheben, f. SS 28, 19 Bm 3®. Val. auch
ROSE. Bd. 36 S. 357, fowie ferner Ecciu8 in Gruchot, Beitr. 47 S. 632 ff,
aber au Dreicher a. a. D. S, 32 ff.
Mus diefen Normen ift ferner befonder8 S$ 182 von Wichtigkeit hinfichtlich
der Mufftellung des geringiten Gebotes, in das hier u. a., abgefehen
von den gemeinjamen Laften, auch die Sonderlaften, weldhe auf dem einjelnen
 Anteile des Antragiteller8 ruhen, miteinzubeziehen find. Val. hiezu
Recht 1901 S. 526, 402, 486 über Berechnung des geringiten Gebotes.
HinfichtliH der Zuftändigkeit val. für Bayern Art. 2 Ziff. 3 Not.®.,
jerner_ für Ddie Pfalz die Nebergangsvorfchriften in Art. 113—114 des
bayerifhen Uebergangsgefebes vom 9. Suli 1899.
Dem Erfteber fteht hier Fein RündigungSrecht hei Vermietung oder
Berpachtung zu (8 183 AwV®.).

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