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DRITTER TEIL
In Bulgarien müssen die Beiträge der Arbeiter und Angestellten durch
den Arbeitgeber bei der Lohnzahlung für eine ganze Woche einmalig in
Abzug gebracht werden, unabhängig von der Zahl der während der Woche
geleisteten Arbeitstage.
Verlässt ein Arbeiter oder Angestellter die Arbeit während der Woche,
so kürzt der Arbeitgeber den Lohn um den Betrag, der den Arbeitstagen
entspricht, an denen der Arbeitnehmer nicht bei ihm tätig gewesen ist.
Der Versicherte hat dann das Recht, diesen Betrag von seinem neuen
Arbeitgeber zu fordern.
In Chile muss die Bezahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber gleich-
zeitig mit jener der Gehälter oder Löhne erfolgen.
In Deutschland haben die Arbeitgeber die von ihnen selbst geschuldeten
Beiträge an den satzungsmässigen Fälligkeitsterminen für die von ihnen
beschäftigten Versicherten an die Krankenkasse abzuführen. Dagegen
sind anderseits die Versicherungspflichtigen gehalten, sich bei der Lohn-
zahlung ihren Beitragsteil vom Lohne abziehen zu lassen. Die Arbeitgeber
dürfen diesen Anteil nur auf dem bezeichneten Wege einziehen.
Die einbehaltenen Beiträge müssen gleichmässig auf die Lohnzeiten,
auf die sie fallen, verteilt werden. Ist der Abzug nicht bewirkt worden,
so kann er nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt
werden, es sei denn, dass die Beitragsleistung ohne Verschulden des
Arbeitgebers verzögert worden ist. .
In einem Punkte indessen gibt das deutsche Gesetz den Grundsatz des
Lohnabzugs auf und sieht die getrennte Einzahlung der Beitragsteile vor. Auf
Antrag einer Kasse kann das Versicherungsamt anordnen, dass Arbeitgeber,
die mit der Einzahlung der Beiträge im Rückstande sind und sich in einem
Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben, künftig
nur ihren Beitragsteil zu zahlen haben. In diesem Falle haben die Pflicht-
versicherten ihren Anteil selbst einzuzahlen.
Andererseits zieht die Zugehörigkeit des Beschäftigten zu einer frei
gewählten Ersatzkasse für den Arbeitgeber die Verpflichtung nach: sich,
dem Versicherten gleichzeitig mit dem Lohn jenen Beitragsteil zu zahlen,
der berechnet wird, als ob der Beteiligte keiner Ersatzkasse angehören
würde. Dann ist der Versicherte verantwortlich für die Zahlung des Ge-
samtsbeitrags.
In Estland behält der Unternehmer am Löhnungstage den Betrag der
Arbeiterbeiträge ein, den er nebst seinem eigenen Beitrag in der darauf
folgenden Woche an die Krankenkasse abführt.
In Frankreich gelten für Elsass-Lothringen die gleichen gesetzlichen
Vorschriften wie in Deutschland.
Bei der Versicherung der Seeleute wird beinahe ebenso verfahren wie
in Belgien. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden bei der
Abrüstung‘ des Schiffes durch den Bezirksbeamten auf Grund der Muster-
rolle zusammen erhoben. Die Zahlungen werden zu Händen des Bezirks:
beamten durch den Reeder oder den Kapitän unter eigener Verantwort-
lichkeit für Rechnung der von ihnen beschäftigten Personen geleistet.
Rüstet das Schiff im Ausland ab, so werden die Beiträge mit Hilfe der
Konsulatsbehörden in Form von Wechseln erhoben, die auf den Reeder
an Order des Schatzmeisters der Invalidenkasse der Marine gezogen werden.
Was die Versicherung der Bergleute anlangt, so bestimmt das Gesetz
von 1894 ausdrücklich, dass die zur Festsetzung von Altersrenten erforder-
lichen Beiträge mittels Lohnabzugs erhoben werden; Art. 6 desselben
Gesetzes sieht dagegen bezüglich der Hilfskassen (Krankenversicherungs-
kassen) nur vor, dass sie durch einen Lohnanteil jedes Arbeiters oder
Angestellten gespeist werden, ohne indessen den Lohnabzug zu erwähnen.
In Grossbritannien ist der Unternehmer für die Beitragsentrichtung
verantwortlich. Wie weiter unten zu ersehen ist, vollzieht sich die Zahlung
durch Einkleben von Marken in die Karte des Versicherten. Versäumt
der Versicherte, seine Karte zu der gewünschten Zeit vorzulegen, so ist der
Arbeitgeber verpflichtet, eine andere bei der Postverwaltung anzufordern.
Das Einkleben der Marken geschieht grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung ;
der Betrag des Versichertenanteils wird vom Lohn abgezogen.