Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL. Abichnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
Rilichten eines Gefellihafter8 gegenüber der Gefellfchaft (vgl. Bem. vI 
zu 8 705) verltoßen wird. ne 
Sn fubjektiver Beziehung it voranuszufjeßen, daß dem Fündigenden 
bekannt oder aus Fahrläffigkeit unbekannt war, daß die Kündigung 
eine unzeitige war. Das Maß der hier in Betracht fommenden ©orp“ 
jalt beftimmt {ich nach S 708. Argliftig braucht fie gerade 10 
zu Jein (vol. Me. II, 620); im übrigen ft für die dolofe Kündigung 
feine weitere Spezialvorfchriit (mie im töm. I.) gegeben, € Fommt 
vielmehr lediglidhh darauf an, ob fie unzeitig im vorliegenden Sinne 
it oder nicht (vgl. Knoke S. 108, Plan und DVertmann M. a. a. ©. 
Jowie RGEC. Bd. 61 S. 330. E u 9 
Sine Ausnahme beheht nur dann, wenn ein wichtiger Grun 
jür die Ründigung vorliegt und zwar gerade für diefe unzeitige 
Kündigung. € i{t alfo das oben über wichtige Gründe Gefagte 
Ben. 1, 2) au bieder zu beziehen. Dabei bleibt aber ftet? noch zu 
prüfen, ob dieje Gründe oder ein folder Grund im Einzelialle triltig 
genug find, um auch gerade die unzeitige Ründiaung gebührend ZU 
techtiertigen. ne 
Die Kündigung unter Einhaltung einer vertragsmöäßigen Künde- 
gungSfrift wird niemalS al8 eine unzeitige anzujehen fein, da anzunehnien 
it, Daß die Intereflen der übrigen Gejellfchaiter durch Einhaltung Der 
‚  ®ündigungsirift genügend gewahrt werden (Knoke S. 108). 
b) Die unzeitige Kündigung ft jedoch nach der AWuffaflung des BSD. (ME. 0. 
a. ©.) aus praftifhen Gründen nicht ungültig, jondern an Jich rechts 
wirffanı. Sie legt aber dem Kündigenden die Verpflichtung auf, den aus 
der unzeitigen Rindigung den übrigen Gefellichaitern erwachjenden Schaden 
zu erjeben (val. 88 249 ff). Mit der SR fanız auch eds 
nungslegung begehrt werden, vgl. Urt. d. DLS, (Köln) vonı 6. Dezember 
1902 in ©. Jur.3. 1903 S. 576. (Der römifchrecdhtlidhe Sat: „socius a se 
socium, sed non se a socio liberat“ ift allo im feiner weıttragenden Be“ 
deutung nicht au’genommen.) nn N 
, Die Haftung für Schadenserfaß auf Mrund unzeitiger Aündigung Ht 
jedoch ausgeichloffen, menn ein wichtiger, nad) den Umfjtänden des Falles die 
joitortige Muflöjung rechtfertigender rund vorlag {Wi a. a. D.). 
[Y. Ausfichluß des Kündigungsrecdhts durch Vertrag? (Abi. 3.) ; 
a) Eine meitere Befhränkung des Kündigungsrecht8, al wie fie fich aus 
den Nbf. 1 und 2 ergibt, erklärt das Mefeß für nichtig Gwingender 
Rechtäfaß_ — im Einkflange mit dem früher geltenden Rechte), Val. hiezu 
aud HOHS. Bd. 13 Nr. 132 und Recht 1905 S. 679. nn 
Mus der en vgl. ferner Yur. Wichr. 1905 S. 688 (Much die Verein 
barung einer BertragSitrafe Mir den Fall, daß von dem nach Ubi, 1 
und 2 zuftehenden Kündigungsrechte Gebrauch gemacht wird, ft unzuläffig) 
und ROSE. Bd. 61 S. 328 (Eine Vereinbarung, daß ein Gejellfchalter, ver 
zine auf unbejtimmte Zeit gelchlolene Gefellıchatt Fündige, eine Abfindung 
zur zahlen Habe, it gleichialls Dinjällig); uber die Gültigkeit des Hir einen 
Selellidhafter aufgeftellten Annfkurrenzberbhnts val. ROSE in Recht 1907 
S. 1319. 
Sine vertragsınäßige Erleichterung der Kündigung dagegen muß felbit- 
verftändlich al8 ftatthait erfcheinen. . 
Ueber die Bedeutung der Worte: „diefen VBorfhriften zumider“ vgl. 
WWenl, Berfchuldensbegriffe S. 344. Aus der Praxis vgl. audh VLS. Stuttgart 
Recht 1909 Ilr. 2387 (Verlult der Rechte am DE f. Hiezu 
aber Bem. I zu 8 738), Ripr. d. OLG. (Kiel) Bd. 18 S. 32 (Uustritt3aeld) 
und S. 31 (Gamburg). 
Sine Vereinbarung, durch die eine Ründigungsirift von fo langer Dauer fe” 
gelegt wird, daß hierin eine Umgehung der BVorfchriften des Abi, 1 und 
61. 2 zu erblicen it, wird gleich'alls als aunzu(äffig en (vgl. Knofe 
5. 105 und Derndurg II S 364 IHN 5, übereinitimmend auch Pland in Bem. . 
of. 3 findet auch auf vor dem 1. Januar 1900 entftandene Gefellichatten 
Unmendung; f. ILSES, Bd. 61 S. 328. 
Unter Umftänden Können die beftimmte Zeitdauer und die KHündigungsfrift 
jo übermäßig lang Jein, daß die Vereinbarung als gegen die guten 
Sitten veritoßend (SS 138, 139) nichtia ft, 1. ROR.-Komnm. Bem. 7.
	        
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