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VIL. Abichnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
Rilichten eines Gefellihafter8 gegenüber der Gefellfchaft (vgl. Bem. vI
zu 8 705) verltoßen wird. ne
Sn fubjektiver Beziehung it voranuszufjeßen, daß dem Fündigenden
bekannt oder aus Fahrläffigkeit unbekannt war, daß die Kündigung
eine unzeitige war. Das Maß der hier in Betracht fommenden ©orp“
jalt beftimmt {ich nach S 708. Argliftig braucht fie gerade 10
zu Jein (vol. Me. II, 620); im übrigen ft für die dolofe Kündigung
feine weitere Spezialvorfchriit (mie im töm. I.) gegeben, € Fommt
vielmehr lediglidhh darauf an, ob fie unzeitig im vorliegenden Sinne
it oder nicht (vgl. Knoke S. 108, Plan und DVertmann M. a. a. ©.
Jowie RGEC. Bd. 61 S. 330. E u 9
Sine Ausnahme beheht nur dann, wenn ein wichtiger Grun
jür die Ründigung vorliegt und zwar gerade für diefe unzeitige
Kündigung. € i{t alfo das oben über wichtige Gründe Gefagte
Ben. 1, 2) au bieder zu beziehen. Dabei bleibt aber ftet? noch zu
prüfen, ob dieje Gründe oder ein folder Grund im Einzelialle triltig
genug find, um auch gerade die unzeitige Ründiaung gebührend ZU
techtiertigen. ne
Die Kündigung unter Einhaltung einer vertragsmöäßigen Künde-
gungSfrift wird niemalS al8 eine unzeitige anzujehen fein, da anzunehnien
it, Daß die Intereflen der übrigen Gejellfchaiter durch Einhaltung Der
‚ ®ündigungsirift genügend gewahrt werden (Knoke S. 108).
b) Die unzeitige Kündigung ft jedoch nach der AWuffaflung des BSD. (ME. 0.
a. ©.) aus praftifhen Gründen nicht ungültig, jondern an Jich rechts
wirffanı. Sie legt aber dem Kündigenden die Verpflichtung auf, den aus
der unzeitigen Rindigung den übrigen Gefellichaitern erwachjenden Schaden
zu erjeben (val. 88 249 ff). Mit der SR fanız auch eds
nungslegung begehrt werden, vgl. Urt. d. DLS, (Köln) vonı 6. Dezember
1902 in ©. Jur.3. 1903 S. 576. (Der römifchrecdhtlidhe Sat: „socius a se
socium, sed non se a socio liberat“ ift allo im feiner weıttragenden Be“
deutung nicht au’genommen.) nn N
, Die Haftung für Schadenserfaß auf Mrund unzeitiger Aündigung Ht
jedoch ausgeichloffen, menn ein wichtiger, nad) den Umfjtänden des Falles die
joitortige Muflöjung rechtfertigender rund vorlag {Wi a. a. D.).
[Y. Ausfichluß des Kündigungsrecdhts durch Vertrag? (Abi. 3.) ;
a) Eine meitere Befhränkung des Kündigungsrecht8, al wie fie fich aus
den Nbf. 1 und 2 ergibt, erklärt das Mefeß für nichtig Gwingender
Rechtäfaß_ — im Einkflange mit dem früher geltenden Rechte), Val. hiezu
aud HOHS. Bd. 13 Nr. 132 und Recht 1905 S. 679. nn
Mus der en vgl. ferner Yur. Wichr. 1905 S. 688 (Much die Verein
barung einer BertragSitrafe Mir den Fall, daß von dem nach Ubi, 1
und 2 zuftehenden Kündigungsrechte Gebrauch gemacht wird, ft unzuläffig)
und ROSE. Bd. 61 S. 328 (Eine Vereinbarung, daß ein Gejellfchalter, ver
zine auf unbejtimmte Zeit gelchlolene Gefellıchatt Fündige, eine Abfindung
zur zahlen Habe, it gleichialls Dinjällig); uber die Gültigkeit des Hir einen
Selellidhafter aufgeftellten Annfkurrenzberbhnts val. ROSE in Recht 1907
S. 1319.
Sine vertragsınäßige Erleichterung der Kündigung dagegen muß felbit-
verftändlich al8 ftatthait erfcheinen. .
Ueber die Bedeutung der Worte: „diefen VBorfhriften zumider“ vgl.
WWenl, Berfchuldensbegriffe S. 344. Aus der Praxis vgl. audh VLS. Stuttgart
Recht 1909 Ilr. 2387 (Verlult der Rechte am DE f. Hiezu
aber Bem. I zu 8 738), Ripr. d. OLG. (Kiel) Bd. 18 S. 32 (Uustritt3aeld)
und S. 31 (Gamburg).
Sine Vereinbarung, durch die eine Ründigungsirift von fo langer Dauer fe”
gelegt wird, daß hierin eine Umgehung der BVorfchriften des Abi, 1 und
61. 2 zu erblicen it, wird gleich'alls als aunzu(äffig en (vgl. Knofe
5. 105 und Derndurg II S 364 IHN 5, übereinitimmend auch Pland in Bem. .
of. 3 findet auch auf vor dem 1. Januar 1900 entftandene Gefellichatten
Unmendung; f. ILSES, Bd. 61 S. 328.
Unter Umftänden Können die beftimmte Zeitdauer und die KHündigungsfrift
jo übermäßig lang Jein, daß die Vereinbarung als gegen die guten
Sitten veritoßend (SS 138, 139) nichtia ft, 1. ROR.-Komnm. Bem. 7.