L518 VIEL AbjoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
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Werden für eine Schuldverjhreibung auf den Inhaber Zinsicheine ausgegeben,
jo bleiben die Scheine, fofern fie nicht eine gegentheilige Beftimmung enthalten,
in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlijcht oder die Verpflichtung zur Ver-
sinJung aufgehoben oder geändert wird,
Werben folche Zinsfcheine bei der Einlöjung der Hauptfehuldverjchreibung
nicht zurücdgegeben, fo ijft der Ausjteller berechtigt, den Betrag zurüczubehalten,
den er nach No]. 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet it.
* 1 690: HM, 731; UL 787.
1. Nechtlide Natur der Zinsfheine auf den Inhaber im allgemeinen.
Die rechtliche Natur der in felbjitändiger Geitalt, getrennt bon der Hauptfchuld-
verfchreibung (Mantel, Titel, Hauptobligation) ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden
Binsiheine (Coupons, ZinzabfOnitte) mar bisher beftritten (bgl. ur. a. Gareis in Buch
Arch. f. Handelsrecht Bd. 34 S. 108 ff, Ritter, Die allgemeinen Lehren des Handel8-
recht8 S. 180 {f., Nagel, Die rechtliche Natur der ZinscouponsS, Kunke, Die Lehre von
dem Ynhaberpapieren S. 608 F., Jakobi a. a. OD. S, 278 ff). , , ,
, Nach der einen Meinung (insbejondere von Kunge vertreten) it der Zinsfchein
zin durchaus felbijtändige8 Inhaberpapier, völlig Lo3gelöft von dem Hauptpapbier, alfo
zine felbjtändige, abftrafte Obdligation. Nah der anderen Anfchauung i{t der Bins-
ichein zwar ein zum felbitändigen Umlaufe beitimmteS und fähiges Papier, gleich-
wohl bleibt er ein Papier über eine Binsobligation und hat infoweit im VBerhältnifie
yam Anfpruch aus der Hauptobligation akzefforifhe Natur.
Leßtere Auffaffung war in jüngerer Beit die übermiegende in Dolktrin
und au in der Broaxi8 der Gerichte (val. Seuff. Urh. Bo. 20 Nr. 59, Bd. 28 Nr. 162,
Bo. 32 Mr. 179; ROGOS, Bd. 10 S, 213), und ihr {Ohließt ih aud das BGB, an.
‚ Die Zin8fdheine haben alfo eine Doppelnatur, einmal find fie BezugSmittel
der in der Hauptobligation verfprodhenen Zinfen, außerdent aber find {ie zugleich Träger
von felbftändigen und zwar_von Stripturobligationen. SJakobi a. a, DO. S. 281. Val.
hiezu ferner Callmann a. a. D.
II. Sm allgemeinen ergeben fiH au8 diefent Brinzipe nachftehende Folge:
ungen;
4. Infomeit die Zinsfcheine im Berkehr al8 Träger der ZinSforderung 3zirkulieren
und daher auch im Verkehr als Wertpapiere fowie als Taufch- und Zahlungsmittel bes
außt werden, find fie vom Hanptpapier unabhängig und gelten al felbijtändiges
Inbaberpapier.
a) Sie Können daher, jeder einzeln und vbne die Haupturkunde, wie ein In=
haberhapier überhaupt erworben werden und unterliegen au im Ver=
hältnifje zwijchen den fiH folgenden Inhabern den befonderen Grundfägen
über Sigentumsermwerb und -Verluft. Kapitalgläubiger und Zins
zläubiger find infoweit verfhiebene Berfonen.
Dementfprechend i{t zur Sinziehung einer Zin8rate au die Borlegung
und die Rückgabe de8 betreffenden Zinstdheine3 erforderlich. Der Schuldner
muß die Zinjen auf den Zinsfchein ohne Gaupturkunde zahlen.
Uu3 diefer Selbitändigkeit des Zinsfcheine8 zieht das Gefeß im he
jonderen in Mbf. 1 die weitere Folge, daß derartige Zinsfcheine — fofern
nicht etwa eine befondere Gegenbeftimmung getroffen it; val. unten
Bem. d — auch dann in Kraft bleiben, wenn die Hauptforderung
erlifcht 3. B, infolge einer Auslohung) oder die Verpflichtung zur Ver-
yinfung aufgehoben oder beendet wird, 3. B. im Falle einer Zinsreduktion
anf der Couyvon zu dem nominellen Betrag ausbezahlt werden, auch wenn
1}
*) Literatur: Nagel, Die rechtliche Natur des ZinZcoupon8, Diff. 1891; Raehmel,
Ueber Kealifierung auZländijdher Zinscoupons, Diff. 1896; Endemann, Handbuch des
Dandel8techt3 Bd. II S. 200 f.; Beifert, Materialien zur Frage der international Über
inftimmenden Gefeßgebung über InhHaberbapiere, Berlin 1879; Jakohi, Hecht der Wert
babiere S. 45 ff. und im Bant-Arch. Bd. 7 S. 20 (Einlöfung von BZinsfiheinen auZgelofter
Schuldverihreibungen); WerthHeimer, Die Einldjung von ZinsjHeinen verlofter Obli-
gationen, Bank-IArch. Bd. 6 S. 52; Freund dafelbjt S. 117 und au in Nr. 3; Call-
mann, Nochmals die Ainsicheine der Orderpabiere, HvldheimSMSchr. 1906 S. 265.