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VIL AbjoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
. (In Bayern beftand bei der bayr. Staatsfihuldenvermaltung
ichon früher die Berwaltungsvorihrift, von dem Rechte des Abzugs
ür fehlende Zinsficheine feinen Gebrauch zu machen, fal8 für den
Betrag diejer Binsfcheine Sicherheit geleiftet wird, val. 8 281 der
Dienft-Fnftr. von 1845, diefer Vermaltungseinrichtung foll auch weiter
nifprochen werden, vgl. Henle-Schneider Bem. 2 Abi. 2 zu Art. 8 des
ayr. Neberg.®., Berh. d. Kammer dD. Abg. 1898 Beil.-Bd. XX Abt. I
3. 35 und 132 und 1899 Beil.=Bd. XX Abt. I S. 269).
Aeber die Frage, ob der Betrag der nah Berfall der Hauptfchuld-
verfchreibung erhobenen Zinsfcheine bei der endlichen Einköjung des
Stanımpapier8 in Wbzug gebracht werden kann, vgl. Wertheimer,
Bank-Arch. Bd. 6 S, 52 und Freund dafelbit S, 33.
Ss ift felbftverftändlich nicht ausgefhloffen, daß im Einzelfalle die afzef-
jorifhe Natur ausnahmSmweife gänzlich fehlt, wenn etwa die
Scheine ohne Angabe des GOÖrundes (BZinfen) abftrakt lediglich auf
zinen beftimmten Betrag ausgeftellt find. Dies wird aber praktijh höchft
jelten vorkommen. (Genle a. a. ©. S. 26 Anm. 23).
8, CSinwendungen gegen die Zinsfcheine werden regelmäßig nur nach 53 794
796 zuläffig fein. Da fie aber zugleihH Bezugsmittel der bereit? im Stammpapier ver-
iprochenen Leiftungen find, wird fich der Inhaber der Sheine auch auf daS Stamm-
vapier berufen fönnen, foweit er Rechte hieraus ableiten will (Yakobi a. a. DO. S. 284, 285).
. 4. Auf Binsfdheine, die zu einer auf Order oder aufeine beftimmte Berfon
lautenden Schuldverfchreibung ausgeftellt merden, werden die Borfchriften des $ 803 ent:
‘prechenb anzuwenden fein, vgl. hierüber Callmann a. a. O., Langen, KAreationstheorie
5. 64, BPland Bem. 7, aber auch Simon, Die namenlofen Zinsfcheine der Orderpapiere, 1903.
5, Ueber NieBbhrauch an Papieren, für die Zinsfcheine ausgegeben murden, val.
88 1081 ff., fowie Sader, Der Nießhrauch von Prämienpapieren 2C., HoldbeimsM Schr.
1906 ©. 151, wegen des Bfandrecht8 f. 8 1296 und val. hiezw auch 8 1019 Abf. 3 ZBO.
IM. Sn diefent Zufammenhang tft miederhokt darauf binzuweifen, daß binfichtlich
zu Werluft gegangener oder vernichteter Zinsfcheine ein ANmortijations-
verfahren nicht Hattfinden kann (vol. 8 799 mit Bent. IL, 4a). Ein Schuß des bi8-
herigen Fnbhaber8 liegt in S 804, f. Bem, bhiezu.
Snfolgebeffen it auch eine ZBahlung3]perre bet Zinsf{heinen unzuläffig.
Wird über die Haupturkunde die Zahlungsiperre verhängt, fo darf der Schuldner gleich-
wohl alle vorher ausgegebenen Binsfcheine einlöfen, nur neue Binsf{cheine darf er von
aun an nicht mehr auSgr-ben. Val. 8 1019 ZBO. und Bem. IIL c zu 8 799.
IV. Die Beftimmungen de8 S 803 beziehen fihH im übrigen nur auf Zin8-
eine, nit dagegen auf Dividendenjcheine noch auf Erneuerungsfcheine.
a) Die Dividendenfheine und ähnliche, auf den Inhaber Iautende Urkunden
über Anfprüche von ungewifjjem Werte und ungewiffer Nälligkeit G. B.
Sewinnanteilfcheine) find regelmäßig Jnhaberpaptiere, jedoch
ijt der Ausfteller in Gemäßheit de8 unzweideutigen Inhalt der Berbriefung
nur dann zu einer Zahlıumg verpflichtet, wenn wirklich eine Dividende erlangt
mird. Im übrigen können diefe Urkunden natürlihH die verfchiedenartigite
Natur je nach der im ihnen niedergelegten Erklärung haben (vol. Sakobi
a. a. ©. S. 282), der Regel nah aber verfyrechen fie die verbriefte Leiftung
dem Inhaber.
x) Der Unterfchied vom Binsfcheine Liegt darin, daß diefer eine felte
Summe nennt, mährend beim Dividendenfheine der Betrag nach Be-
itand uud Höhe zunächft noch unbeftinmt ift, Steht der Betrag
zinmal objektiv feft, fo tft auch die Obligation aus dem Dividenden-
iein eine beitimmte (vgl. ROS, Bd. 15 S, 97, Bd. 22 S. 114 und
Sakobi a. a. OD. S. 283). Das Recht des Dividenden fchein-Inhabers ift
mfofern, aber auch nur infoweit ein hebingtes8 (vgl. Yakobi a, a. D.,
l. au Sänger, HoldbheimsWSchr. 1909 S, 179. So ift bei ber
Aftiengefellichaft, die hier vor allem in Betracht kommt, mr
der Gewinn verteilbar, der „mittels der Ergebniffe des Gefchäft3-
‘ahr8 und ihre Verwendung feltfeßenden AbfohluBakte an die Aktionäre
ıngewiejen morden ijt“ (vgl. ROES. Bd. 15 S. 100).
Strittig ft, ob bier mit dem ESrlöfchen des Rechte8 au3 der
Stammurkunde die Kraft der felbftändigen Dividendenfdheine endet.
Die Miot. (II, 702) beiahen die Frage, diefer Meinung it al8 Regel
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