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VII. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
Neber die HZrage, ob bei einem HyYpotheken= Darlehen der Darlehensnehmer
im Zweifel verpflichtet ijt, dem DarlehensSgeber die Hy yHotbei
an erjter Stelle zu gewähren, |. zunäcit NOS, Bd. 55 S. 128 ff. In
diefer Ent{heidung wird dieje unge allgemein verneint. Mit Recht
wendet fih Kuhlenbek in Yur. Wichr. 1904 S. 377 ff. gegen diefe allgemeine
Verneinung und führt aus, daß die Entfheidung hier immer aus den
näheren Umitänden des EinzelfalleS zu {Möpfen fein wird, insbejondere
wird eS at auf das Verhältnis der nodH mögliden dinglidhen
Sidherheit zum Darlehen ankommen. Auch dürfte die vom Berufungsgericht
in jenem Jalle aus 88 439, 435 abgeleitete Analogie nicht jo von
der Hand zu weifen jein, mie die8 in der NOS. gefchieht; der hierin liegende
Sedanke des Gefehgeber8 ift offenbar der, daß im Zweifel Dei Verträgen,
die auf Belajtung eine8 Orundfticks gegen Entgelt gerichtet find, derjenige,
der daS Entgelt bietet, einen diefem entfpredhenden Wert der Belaftung
erwartet, alfo Befeitigung foldher borgehender oder fonkurrierender Belaftungen
verlangen fann, die Diejfen Gegenwert in Frage ftellen. AudH $ 157 kann
njofern herangezogen werben, al3 e3 offenlichtlid gegen Treu und
$iauben verltößt, wenn jemand einem Darlehensgeber, der das Orundbuch
nicht fennt, eine hypothekarifche Sicherheit bietet, deren Wert infolge
der dem Darlehensgeber unbekannten Vorhypothekfen fajt Null HM
en a. a. 5.) Bol. biezu ferner Silfe, BI. f. N. i. Bez. d. Kammerger.
Berjährungsvorfdhriften |. in SS 195, 197, 199, 224. Ginfihtlich
der role, ob eine Vereinbarung nach Hbf. 2. auf die Furze Verjährung
sinwirkt, |. insbe]. Bem. 5 zu $ 196.
Hält man an der einfeitigen Bertragsnatur des Darlehens fejt (wegen
des AugsnahmefalleS eines zweifeiti A en DarlehensSvertrags vgl. in Vordem.
2 und HIur. Wfchr. 1909 S. 309 Nr. 4), fo Können auch icHt die Morjchriften
über Rüctritt beim gegenfeitigen Vertrag (SS 320 ff.) Anwendung
inden. Leßteres wäre praktijh für den Gläubiger infofern günftig, al8
diejer dann bei einent verzinglidhen Darlehen, deffen Fälligkeitstermin weiter
hinausliegt, im On der Schuldner mit der Bi 8zabhlunga im Rücftande
oleibt, nad) entipredhender Frijtjebung zurüctreten Könnte {jo Witolter im
Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 26 [1905] S. 1 ff. auf Grund der Annahme eines
gegenfeitigen Vertrags; vol. au VBorbent. 2). €3 empfiehlt ih daher in
jolchen Zällen, in denen die Fälligkeit weit hinaus Kiegt und kein günftige8
Ründigungsrecht für den Gläubiger befteht, die SäumnisS in der Zinszahlung
$ einem jofortigen EEE EEE zu machen.
k) Neber revbolvierenden Akzeptfkredit vgl. Kecht 1907 Yır. 1015.
2, Liegt nur ein Vertrag auf nachfolgende Hingabe eines Darlehens
vor, fo trifft hier den Verfpredhenden die Verpflichtung, diefes ParTehen ipfern nicht ein
befonderer Entlaftungsgrund dazwifdhen tritt, inSbefondere nicht der all des 8 610 vorliegt,
in der nach Beit, Art und Umfang vereinbarten Weife zu SE Darauf hat der
EmpfangsSberedhtigte einen Ilagbaren Anfprud. Die Kollen des Berechtigten
und erpflichteten liegen alfo bier umgekehrt.
3. Neber bie Frage, ob ein Darlehen bei heiderfeitigem VBerftoß gegen die guten
Sitten zurüdgefordert werden kann, vgl. Seuff, Arch. Bd. 59 Nr. 81.
VI. Die Veiveislaft hei der DarlehenZfage trifft den DarlehenZgeber vor
allem darüber, daß daS DarlehensSverhältnis entftanden, insbefondere der Darlehensgegentand
als Hi hingegeben und empfangen (5607 Ubi. 1) worden ift. Val.
ROSE. in Iur. Wichr. 1906 S. 462 Nr. 18, Oruchot, Beitr. Bd. 50 S. 947 ff., EN
Beweislaft S. 397, Rojenberg, Archiv f. d. 3ivilift. Vraris Bd. 94 S. 78; a. M. Beckh,
Beweislalt S. 200, 201.
ı) Den etwaigen Sinwand, daß er HM Eigentümer der Darlehens-Jache
ER jei, hat der Darlehensfhuldner zu erbringen (vgl. hierüber
oben Bem. I, 2, ec). Durch denfelben befeitigt er HbrigenZ nur die DarlehensSflage
al8 foldhe, {elbftverftändlich aber nicht den etwa zu erhebenden
Uniprud aus dem Eigentum oder aus einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Bol. übrigens au oben in Bem. II, 1.
Neber Beweis durH Urkunden f. 88415 ff. ZBRO. Vol. Hiezu ferner
en Bem. V, f£ über Vermutung für die Hingabe. *
Ueber die Beweislaft, wenn zugegeben wird, daß das Darlehen zur Heit
der Musitelung und Aushändigung des Schuldiheinz noch nicht ‚gegeben
mar. 1. Seuff, Arch. Bd. 59 Nr. 122, dageaen aber Dertmann in Dem. 4.
y)