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VII Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
auf ®rund einer Vereinbarung fraglidher Art mit der Darlehensklage auf-
tritt, gegen die Einrede gef hiüßt fein mülle, e8 liege hier ein begriffs:
müößiges Darlehen nicht vor, und e$ fei daher auch die Darlehensklage
unrichtig geftellt und abzuweifen.
Wenn eine derartige Umwandlung vollzogen ift, fo ift zunächft im Aline
meinen zu betonen, daß dann auf da3 Schuldverhältnis die materiellen
Srundfäßge des Darlehens Anwendung finden müfjen, d. h. e8 befteht
dann eine einfeitige Berbindlichkeit nach Maßgabe der 88 607—609: val. Hiezu
land Bem. 5.
Eine Vereinbarung im Sinne des Abi. 2 kann im übrigen aber von vere
Ichiedener Tragweite fein je nach dem Willen der Barteien im Einzelfall.
a) Diefe Norede Kann nämlich den Sinn haben, daß das früher e Rechts:
verhältnis nach wie vor die Grundlage des Anfpruchs bilden und
diejer lediglich rechtlich wie ein DarlehenSanfpruch behandelt werden
fol; dal. hierüber BB. II, 42 zu 8 454 und Rümelin a. a. O. S. 258,
übereinftimmend auch Planck a. a. OD. Pfänder und Bürgfichaften
behalten hier ihre Wirkfamfkeit (vgl. X. II, 42)... Im Zweifelsfalle
wirb biefe fhwächere Wirkung au al8 die vermutlidhe Willens
meinung der Parteien aufzufajien Jein, inSbef, des GläubigerS, der
feine Sicherheiten nicht ohne Not aufgeben wird (vgl. aber auch
unten ß; übereinftimmend Enneccerus a. a. D., Kein a. a. O.).
. ‚Sn diefem Falle wird die einwandfreie Verbindlichkeit der
bisherigen Schuld vorauggefebt und ift die Entfcheidung darüber,
db und inmiefern der Schuldner fihH mit Cinwendungen
aus dem früheren Schuldverhältniffe zu Ihüßen vermag, aus
anderen VBorfchriften zu entnehmen, wie die MC 11, 314 befagen.
Val. z.B. 8 762 Ubi. 2 über eine freditierte Spielfdhuld und
SS 50 ff. des Börfengefebes binfichtlid eines Börfjentermins:
gef ätftS Dal. hiezu Bem. zu S 762 und zu S 764); au8 der Praxis
bal. ROSS, Bd. 62 S, 51, Iur. Wichr. 1906 S. 550 Mr, 18, 1907
S. 363 Nr. 10, DLSG. Hamburg, BI. f. RA. Bd. 75 S. 617.
Nediglich auffchtebende Cinreden aus dem Grundgefchäfte
geben aber durch die Umwandlung als folche ohne weiteres unter,
vgl. ROES. in Kur. Wichr. 1909 S. 460 Nr. 17. Cbenfo muß die
Cinrede, daß die VBaluta des Darlehen8 nicht gezahlt fei, al8
ausgefchloffen gelten (ebenfo Pland a. a. D..
Wegen der Berjährung |. Bem. 5 zu $ 196.
Solchenfall8 liegt audh feine unzuläfjfige Rlage=
änderung vor, wenn auf Beftreiten des Darlehensempfangs das
frühere Nechtsverhältnis EN wird, vgl. ROES, in Gruchot, Beitr.
Db.35 S. 1198 und Iur. Widhr. 1901 S. 212. I
Den Gläubiger trifft aber die Bemweislaft bezüglich des
DBeftehen3 des früheren RechtSverhältnifes (val. ROE. in Sur. Wichr.
1901 S. 92 und Gruchot, Beitr. Bd. 31 S. 1048, jowie ferner RKOE,,
fächt. Arch. 1907 S. 82, 1. aber auch ROSS, in Oruchot, Beitr.
8d. 51 S. 939).
€ fann aber mit einer Umwandlung im Sinne von « eine vertrags-
mößige Anerkennung und Feftitellung der Schuld ver
bunden fein, jo daß dann ein abitraktes Schhuldverjpredhen
oder Anerkenntnis im Sinne der SS 780 ff. vorliegt. € wird
mit Plane a. a. OD. (a. IM, Klemperer a. a. ©. S. 579) fogar al8
Kegel zu erachten fein, daß die Parteien bei einer Ummwandlung
gleichzeitig eine Feft/tellung und Anerkennung der Schuld bezweden
vn wollen (übereinftimmend auch Crome & 248, 11. Dernburg
Bu beachten bleibt hier aber, daß diefer Zweck, abgefehen
bon dem Falle des 8 782 (AWbredhnung oder Vergleich), nach S 781
nur dann erreicht werden kann, menn die Ünerkenntniserkflärung in
TOriftlidher Zorm abgegeben wurde. € liegt dann im Örunde
ein doppelter Vertrag vor, nämlich ein Anerfenntinisvertrag und ein
auf Ummandlung der anerkannten Schuld in eine Darlebensichnld
abzielender Vertrag (fo mit Recht Wand a. a. D., ferner Hümelin
a. a. D., Crome & 248 Anm. 20, abweichend Dertmann in Bem. 2, b,
f. ferner Scholmener S. 88, Siher, Nechta&zmana S. 60.
b)
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