Schutz der Textilindustrie.
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tigste. Sie erhielten unter Jacob I. ein Monopol für das Färben
und Appretiren des Tuchs.
Der Monopolgeist dieser Capitalisten wusste die früher
mehr fiscalische Zollgesetzgebung in ihrem Interesse zu ver-
schieben. Da man einmal — und zwar irrthümlicher Weise —
glaubte, englische Wolle sei zu gutem Tuch unentbehrlich,
so glaubte man durch das Verbot des Exports von Rohwolle
ein Monopol der englischen Tuche auf dem Weltmarkt consti-
iuiren zu können und so entstand 1622 ein Wollexportverbot,
das aber erst 1660 durch ein neues Gesetz als ernst gemeint
und streng durchgeführt in’s Leben trat‘).
Es wurde seitdem eigensinnig von den Interessenten fest-
gehalten und von der Gesetzgebung — dem Schmuggel gegen-
über — beständig erneuert und verschärft. Es kam dazu das
Verbot des Tuchexports aus Irland, d. h. die Vernichtung der
irischen zu Gunsten der englischen Tuchindustrie unter Be-
zünstigung der irischen Leinenindustrie, Dies drückte die
[rländer und erregte später die Opposition der englischen
Leinenindustrie, welche auch für sich das Recht des directen
Exports nach englischen Colonien verlangte ?).
Der Import von Seidenstoffen und gedruckten Calicos
aus Ostindien war dem Absatz des Tuchs schädlich und gab
daher 1696 zu Webertumulten Veranlassung. 1699 wurde
daher durch 11. und 12, Wilhelm III. ce. 10 dieser Import
verboten und zugleich wurden die Tuchausfuhrzölle aufge-
hoben.
Es fand also eine beständig wachsende Begünstigung der
englischen Tuchindustrie und des Tuchhandels auf Kosten der
Land wirthschaft und anderer Productionszweige statt, Die
grösste und mächtigste Industrie, die England hatte, wurde
durch das Mercantilsystem am meisten geschützt — ein grosser
Beweis für den Satz, dass nicht die jungen und schwachen
1» Verbote der Einfuhr fremden Tuchs waren noch älter (schon 1399),
waren aber weniger bedeutungsvoll bei dem alten Vebergewicht der eng.
ischen Tuchmacher,
3 Journals of the House of Commons Vol. 18, 5. u. 9, April 1717.
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