Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
S 608, 
Sind für ein Darlehen Zinjen bedungen, fo find fie, fofern nicht ein 
Anderes beftimmt ft, nach dem Ablaufe je eines Sahres und, wenn das Dar: 
leben vor dem Ablauf eines Jahres zurüczuerftatten ift, bei der Rüderftattung 
zu entrichten, 
€. I, 456; II, 548; IIL, 601. 
Darlebenszinfen : 
1. Wie bereits in Borbem. 1 vor S 607 angedeutet wurde, gebört die Verzinss 
{ichfkeit oder Unverzinslichkeit des Darlehens nicht zu den Begriffsmomenten 
diefes Recht8verbältnifles: beides hängt von der Beitimmung durch den Yarteimillen 
ab. (Val. M. 1, 312, PER. TI. I Tit. 11 SS 824, 855, Jächt. OB. 8 1078, cod. civ. art. 
1905.) . Daß übrigen8 diefer SE auch ftillfchmweigend ih geltend machen 
fanıt, {teht außer Zweifel. (M. I, 312.) . , 
ÖleicheS gilt auch von der Höhe der vertragsmäßigen Binfen für ein Dar- 
leben. Cine feite Begrenzung diefer Art von Binfen befteht nicht. Gegen ein Neber- 
maß darin fchüßen die Beftimmungen über Wucherge{häfte im S 138 BOSB., fowie 
diejenigen über die Modalitäten der Verzinfung in 88 247 ff. 3GB. ; val. hiezu auch das 
WuchergefeB vom 24. Mai 1880 und vom 19. Sum 1893. 
„5: Sit unter den Barteien zwar Verzinslichteit eines Darlehens ausbedungen, aber 
die Zinjenhöhe nicht feltgeftellt, fo greift nach S 246 der Beh eblidhe Binsfuß Blas. 
Ueber defjen Sihe f. BOB. SS 246, 288, HGB. SS 352 u. Wechlel-D. Urt. 50, 51, 98. 
2. 06 Binfen in Geld zu entrichten oder auch im anderen Sachen entrichtet 
werden fünnen, dann wie in leßteren Fällen die AWerte ih bemefjen, it Sache der 
Beurteilung im Einzelfalle nach Maßgabe der Warteiabfichten (M. II, 313, Wland zu 8 608). 
3. Cine andere Frage it, mann, in weldhen Beitabfhnitten und Zeitpunkten bei 
HEN des Darlehens die Zinfen zu bezahlen find. Auch hierüber ent{dHeidet 
in erfter Linie die Vereinbarung der Parteien. MM. IL, 313.) Liegt eine Sof zwar 
über bie Berzinslichkeit im allgemeinen vor, fehlen aber Vertragsnormen über die Beit 
Ne ‚Sinsgahlung, 10 greift die GefebeSbeftimmung in & 608 ein. Darnach it zu untere 
eiden, 0 
8) das Darlehen vor Ablauf eineS Jahres d. h. vor Hingabe des Dar- 
lebens an zurüczuerftatten oder 
b) für längere Dauer gegeben ift. , , 
; on Halle a find die angelaufenen Zinfen bei Nücgabe der Hauptfache mitzu- 
entrichten. 
Im Falle b tritt einjährige Zinszahlungspflicht und zwar mit Nachzahlung nach 
Ablauf des Yahre3 ein. Gemeint i{t offenbhr im ODE nicht ein Jahr nach der Kalenderz 
zahl, fondern der Zeitraum von je einem Jahre jeit Beginn der Rinspflicht 
Ueber die Berechnung der Zriit f. 88 186 ff. 
4. uf die Fälle einer gefeßlicden Binspfliht (Verzungzinfen, Yrozeßzinfen 
f, 8 288, $ 291) bezieht fio 8 608 nicht. 
5. Neber Verjährung gefhuldeter Zinfen vgl. BOB, 88 197, 201, 224. 
6. Das Kfandleihgewerbe it der Sandesgefeßgebhung unterftellt; {. 
Urt. 94 ES, mit Bem. und val. auch ROSS, Bd. 58 S. 71 #. 
$ 609,*) 
Sit für, die Rückerftattung eines Darlehen3 eine Zeit nicht beftimmt, fo 
hängt bie Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der Schuldner Kindigt. 
Die Kündigungsfrijt beträgt bei Darlehen von mehr al8 dreihundert Mark 
drei Munate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen Monat. ; 
Sind Zinjen nicht bedungen, {o Yt der Schuldner au ohne Kündigung 
zur Nückerfiattung berechtigt. 
&. I, 457: IL, 549: IIL 602, 
*) Spezialliteratitr: THiele, Die Kündigung, insbef. bei Darlehen, nad dem BGB. 
im Archiv f, d. zivilift. Praris Bd. 89 S, 162 f.; Schneider. Recht 1904 S. 572
	        
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