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VII, Abfdnitt: Einzelne Sculdverhältniffe.
Wurde eine nn exit für den Zall vereinbart, wenn der Schuldner
hiezu ohne Gefährdung feiner CExiftenz und des Unterhalt? feiner
Hamilie imftande jei, fo fFritt feine Werpflichtung in Rüczahlung ein,
jobald er in die bezeichnete Vermögenslage gerät, und fällt auch nicht wieder
weg, wenn fich feine Lage nachher wieder verjchlechtert, vol. ROSE. vom
17. November 1902 im fächf. Arch. Bd. 13 S. 198 und bei Warneyer Bd. 2.
Die Vereinbarung der Unkündbarkeit von Hypotheken, folange der
EPSON Eigentümer des Orundftlicks bleibe, verftößt weder
gegen bie guten Sitten noch gegen das Wefen des DarlehensvertragsS, val.
das bei Warneyer Bd. 2 zit. Urt. d. OLG. Hamburg vom 20. Dezember 1902.
Eine verfpätete Ründigung ift regelmäßig für den nächften zuläffigen
Termin gültig, vol. hierüber näher Ben. II, 2, c zu 8 564.
Neber Kündigung eine8 von Ehekeuten gefhuldeten Kapitals durch einen
an fie gemeinfdhaftlidh gerichteten Einforeibbrief und Verweigerung der
Annahme durch die Chefrau vgl. Winkler in ur. Widhr. 1908 S. 705.
Ueber die Frage der Kündigung bei Darlehen, die zur gefhäftlidhen
Selbftfitändigmachung gegeben wurden, vol. ROLE. in Gruchot, Beitr.
Bd. 52 S, 429.
‚+. Ander8 liegt die Sache im befonderen Falle des Abf. 3 8 609. Diefer
bezieht fidh nur auf unverzinslidhe Darlehen und gewährt hei foldhen, aber auch
nur bei Toldhen das Kecht der Umgangnahme von einer Kündigung und der {o=
fortigen Rüderjtattung des Darlehenz. Dieles Recht ift aber nur dem Schuldner
gegeben. Er ift zu fofortiger, jederzeitiger Rüczahlung berechtigt, aber nicht vers
oh Me Der Gläubiger muß hier die Rückerftattung annehmen, kann Ar für
jeine Berfon auch bei unvderzinälihen Darlehen Tofortige NRücdzahlung ohne Kündi-
gung nad Abi. 1 und 2 nicht Fordern. Ein Anfprud auf Zwifdenzinjen beiteht
bier nicht, |. $ 272. .
5. Auch im Abi. 3 des S 609 ift nach dem Zufammenhange vborausgefeßht,
daß von den Parteien nicht etwas anderesS vereinbart it, insbefondere kein Darlehen
auf beitimmte Zeit vorliegt. Wäre das unverzinslidhe Darlehen auf beftimmte Zeit
egeben, jo fäme übrigen? in Frage, wie e8 mit der Anwendbarkeit des $ 271 Abi. 2
Hebt. Dortfjelbit Ut allerdingS keinerlei Ausnahme für das Darlehen beigefügt. Wber
S 271 Abi. 2 trägt (nach den Worten: „im Zweifel anzunehmen“) nur den Charakter
einer AuslegungStegel, welde dann wirkt, wenn nicht ein entgegenftehender Parteiwille
anzunehmen ift. arum übrigens der OA ET eine Dorzeitig angebotene
underzinSlidhe Darlehensichuld zur Rückzahlung nicht follte annehmen wollen, würde
auch vielfach nicht erflärlich fein.
6. Wie dann, wenn, wie e8 bei verzinslichen Darlehen mit Aufnahme im Wege der
Ausgabe von Inhaberpapieren gewöhnlich borfommt, für die Rückzahlung ein beftimmter
TilgungsSplan Teftgelegt de Sn der II. Komm. wurde über die Frage SONATA
NRüdzahlung folder Darlehen (melde für die fog. Zinskonvertierungen von Belang {ft}
verhandelt, aber die Aufnahme befonderer Auslegungsregeln (P. 11, 44 un in diefer Hin-
licht abgelehnt. Man befchied fich damit, daß bei Darlehen fraglidher Art das Recht vor-
zeitiger Rückzahlung wenigijtenZ mit Einhaltung einer Ding RE ET des Vers
fehrS entfpreche. Pland zu 8 609 äußert Zweifel an der Mi Mn diejer Yuffafjung;
man wird aber bei der vorhandenen Vice gleichwohl daran fe haben. Für
Etaatsfhulden auf Inhaberpapiere bal. auch Art. 98 EG. z. BGB.
Einen befonderen NechtSjaß, der e& geftattet, ein auf beftimmte längere Beit gewährtes
Darlehen unter gewifjen Borausfebungen 3. 3. wegen Bermögensverjhlechterung des Cmp-
fänger8 oder wegen unpünktlicher ‚Zinszahlung vorzeitig zurüdzufordern, ee das BOB.
hier nicht auf; wegen des DarlehensSvorvertrags f. aber 8 610. Eine analoge Anwendung des
S 554 aus der Miete erfcheint nicht a (fo mit Recht Vertmann in Bem. 1, c zu
S 609, On au Sübbert a. a. OD. S. 395. Eine Anmendbung des $& 326 läßt Aifolter,
Arch, f. bürgerl. N. Bd. 26 S. 1ff. auf Grund Jeiner Annahme eine8 gegenfeitigen
DarlehensSvertrags zu, vgl. Borbem. 2). Vielfach wird aber durch befondere Rarteiverab-
redung in diefer Dt vorgejorgt; hiedurdh Kann fichH eine Verjchiebung der Beweislaft
ergeben. Die Befugnis zur Kündigung bei unpünktlicher Zinszahlung kann aber nicht im
vorans ausgeibt werden, |. oben in em. 3, h,
. 7. Die Frage, ob die Kündbarkeit eines Darlehen3 überhaupt vertragsmüßig
mwirflam ausgefhlojfen werden fönne, wird mit Recht von Mlanek zu S 609 und
ebenjo auch von Yertmann in Unfehung der Perfon des Gläubiger8 bejaht, des Schuld-
ner verneint. Man erachtet hiebet mit Kecht durch Entziehung des Kündigungsrechts
für den Schuldner defjen wirt/dhaftlidhe Freiheit in einer gegen 8 138 verftoßenden Weile
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