Object: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Personalbedarf benötigt werden, verwaltungsfremde aber solche, die entweder Zuwen- 
dungen des Staatshaushaltes an Private mit der volkswirtschaftlichen Wirkung der Ein- 
kommensverschiebung (Renten und Wirtschaftssubventionen) bzw. Einkommensbindung 
(übrige Subventionen) oder Zahlungen an ausländische Staaten mit der Wirkung der 
Finkommensminderung (Kriegsschulden und Reparationen) oder Überweisungen an 
andere öffentliche Körperschaften aus der Staatswirtschaft darstellen. Diese Über- 
weisungen, die in ihrer Wirkung für die Volkswirtschaft als Einkommensbindung 
behandelt wurden*), können eigentlich erst wieder beim Verbrauch der Mittel in der 
bedachten Kommunalwirtschaft in ihre volkswirtschaftlichen Wirkungen von Ein- 
kommensbindung und -verschiebung zerlegt werden. 
Eine Sonderstellung nimmt der Schuldendienst ein. Die Ausgaben hierfür 
treten in der Regel als verwaltungseigene und -fremde auf. Je nachdem, ob innerer 
oder äußerer Schuldendienst vorliegt, sind sie als Einkommensverschiebung oder als Ein- 
kommensbindung anzusprechen. Nur die verwaltungsfremden Ausgaben für Reparationen 
oder (nicht ganz korrekt) auch für andere äußere Kriegsschulden bedeuten volkswirt- 
schaftlich eine Einkommensminderung. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der 
einzelnen Verwaltungszweige spielen ebenso wie die Investitionen diese verwaltungs- 
eigenen Schuldendienstteile eine besondere Rolle. Sie erhöhen die »Kosten« der ent- 
sprechenden Verwaltung nur deshalb, weil eine andere als die Steuerfinanzierungsmethode 
angewandt wird; bei einem Vergleich zweier Staaten, die verschiedene Finanzierungs- 
methoden anzuwenden gezwungen sind, scheint derjenige Staat, der in weiterem Um- 
fange seine verwaltungseigenen Ausgaben durch Schuldenaufnahme deckt, unter sonst 
gleichen Verhältnissen die kostspieligere Verwaltung zu besitzen. Diese größere Kost- 
spieligkeit ist jedoch nicht in einer Fehlorganisation ‚der Verwaltung als in den volks- 
wirtschaftlichen Verhältnissen begründet und wird volkswirtschaftlich dadurch wett- 
gemacht, daß diese durch den Schuldendienst bedingten zusätzlichen Ausgaben wieder 
in die Volkswirtschaft zurückfließen. 
Ausgabearten und Verwaltung 
Die Verteilung der Staatsausgaben auf die einzelnen Arten: Personalbedarf, Sach- 
bedarf, Renten und Unterstützungen, Subventionen usw. ermöglicht es, weitere Anhalts- 
punkte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Leistungen der Staatsverwaltung 
and ihrer Sonderzweige zu gewinnen, da hier die verwaltungseigenen Ausgaben (die 
wirklichen »Kosten« der Staatsverwaltung) aus den Ausgabezwecken herausgeschält umd 
von den verwaltungsfremden Ausgaben getrennt werden können. 
Ein Vergleich der Entwicklung der Staatsausgaben nach Ausgabearten zeigt, daß 
allenthalben die verwaltungseigenen Ausgaben gegenüber der Vorkriegszeit 
zwar absolut gestiegen, in ihrem prozentualen Verhältnis zum Gesamthaushalt aber 
zurückgegangen sind. Gegenüber 55 vH des Gesamthaushalts vor dem Krieg betrugen 
die verwaltungseigenen Ausgaben 1928/29 22,65 vH in Großbritannien, in Frankreich 
sind die Ziffern 66,21 vH im Jahre 1913 gegenüber 36,6 vH im Jahre 1928. Das 
liegt an dem Anwachsen der Posten für Renten und Unterstützungen, d.h. der weiteren 
Entwicklung zum Sozial- und Wirtschaftsstaat, die sich bei der Untersuchung der Aus- 
gabezwecke in der Steigerung der Ausgaben für die Leistungsverwaltung zeigt, weiterhin 
an dem beträchtlichen Anwachsen des inneren Schuldendienstes. Das Anschwellen der 
Haushalte ist hauptsächlich auf die genannten Posten zurückzuführen. Bei der Umrech- 
rechnung in Mark Vorkriegskaufkraft zeigt sich, daß trotz erheblicher Vergrößerung 
der Verwaltungsaufgaben durch Ausbau der Leistungsverwaltung die verwaltungseigenen 
Ausgaben (ohne den inneren Schuldendienst) gegenüber der Vorkriegszeit sehr wenig 
zewachsen sind (nur in Italien um die Hälfte). Gegenüber 1925/26 zeigen die Per- 
sonalausgaben wieder eine Steigerung im Prozentverhältnis zum Gesamthaushalt, die 
Sachausgaben dagegen einen Rückgang. 
21) Mit Rücksicht darauf, daß sie von den Empfängern (Gemeinden und Gemeindeverbänden) vorwiegend mit derartiger 
volkswirtschaftlicher Wirkung verausasabt werden.
	        
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