Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Wbfnitt: Einzelne Schuldverhältntffe,

Ueber die ent{predende Anwendung des $ 278 (j. 8 254
Ab). 2 CSaß 2) |. Urt. d. Rammerger. vom 25. Mai 1906 D. Sur3
1905 S. 970, ferner Bem. 6, d zu & 831 und die dort erwähnte
Literatur und Praxis.
7, Eine Ausnahme von der jtrengen Haftung des $ 833 Sag 1 gilt nad
Sag 2: Die Erfaßpflicht tritt hbienad nicht ein, menn der Schaden durch ein
Haustier berurfacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem
Unterhalte de8 Tierhalter8 zu dienen beftimmt ift, und entweder der Tierhalter bei
der Beauffichtiqung des Tieres die im Verkehr erforderlihe Sorgfalt beobachtet oder
der Schaden auch bei Anwendung diefer Sorgfalt entitanden fein würde.
a» Grundgedanke. Die Beftimmung des $ 833 Sab 2 entf richt im wefentlichen
 dem Standpunkte, den die verbündeten Regierungen don bei Beratung
des BGB. eingenonımen haben (j, oben Bem. 2). Sie beruht auf der Erwögung,
 daß die ftrenge Haftung des 8 833 Sabh 1 mit den jonftigen ©rundfäßen
 des BOB. nicht im Eınklange fteht und, abaejehen vom franzöfifchen
Rechte und defjen Nachfolaern, den neueren Gefebgebungen des Auslandes
unbekannt ift;, eine derartige ohne jede NRückicht auf VBerihulden, eintretende
Haftung Fithrt insbefondere zu unerträglihen Härten, wenn e8 {ich um Be-IOäbigungen
 durch Haustiere handelt, die nicht des Vergnügens halber, fondern
um wirt{haftlicher Zwecde willen gehalten merden. Die Milderung entfpricht
den Erfahrungen, die feit Snkrafttreten des BOB, mit der Borfchrift des
$ 833 (Sag 1) gemacht worden find, fie ftebt auch im Einflange mit den
Wünfchen der preußifchen Sandwirtichaftskammern, der meiften preußifchen
Handelskammern, des Deutichen Vandwirtichaftsrat$ und des Verbandes
Deutfher Sohnfuhrunternehmer (mährend fich allerbings der 28. Deutiche
Suriftentag mit großer Mehrheit grundfäßlich gegen jede Einfhränkung der
Haftung des TierhalterS ausgefprocdhen hatl. Vom €. IM 8& 817 (. oben
Dem. 2) weicht $ 833 Saß 2 nur darin ab, daß e8 hienach bei der ftrengen
Haltung verbleiben {oll, wenn das fchadenftiftende Haustier weder dem Beruf
Dder der Erwerbstätigkeit noch dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen
beitimmt ift. Gegenüber dem BLR, ift der Verleßte auch nach & 833 Sab 2
infofern günftiger geftellt, al3 er vollen Schadenserfaß, nicht nur Erfaß für
Kur- und Heilungsfoften, beanfpruchen kann (f. oben Bem. 6); aud i{t die
Beweislaft zuguniten des Verlebten geregelt durch Yufitellung einer
Präfumtion hir das Verfchulden des Tierhalter8 und für das Vorliegen des
erforderlichen Kaufalzufammenhangs (val. die amtliche Begründung ‚des
Entw. eines Gef. zur Abänd. des & 833 BGB, Verh. b. RKeichst. 12. Legisl.-Periode
 I. Seffion 1907/08 Drucfachen Nr. 538; |. auch oben Bem. 3, b
Y'omwie unten Bem, 8, b).
Borausjeßungen des 8 833 Sab 2. ,
x) Der Schaden muß durch ein Haustier verurfacht fein (vol. fächt.
©. 83 1561—1564). Eine Begriffsbeitimmung des Haustiers gibt das
Sefeß nicht, enticheidend ijft daher der gewöhnliche Sprachgebrauch
(ebenjo v. Lippmann in Bl. f. RA. Bd. 73 S. 651). Hienach find
Haustiere die „Durg Zähmung und Züchtung dem menfichlien
 Haushalt einverleibten Tiere“ (Sanders, Wörterbuch
der deutjhen Eprache Bd. 2 S. 1312; vol. M. Heyne, Deutiches
Wörterbuch, 2. Aufl. Bd. 2 S. 79: Haustier = „für Dienft und Vers
wendung in einem Haufe gezähmtes Tier”; nach Bälz in D. SIur.3.
1908 €. 416 foll daS Unterfcheidungsmerkmal der Haustiere von
anderen Tieren ihre Beherrichbarkeit, Ausnußbarkeit und Aufzucht
durch den Menichen bilden, ebenfo Jofef in Oruchot, Beitr. Bd. 53
S. 20). Enticheidend ift ftet8 der Charakter der Tiergattung,
nicht die Eigenfhaft des in Frage ftehenden Tierindividuums
(ebenjo Bälz a. a. D.). Das Haustier i{t eine Unterart des „zahmen“
Tieres (I. Dem. 1 zu 8 960), mährend ein „gezähmtes“ Tier (. Bem. 2
zu S 960) niemals al Haustier erachtet werden fann (vgl. die zus
treftende Bemerkung des Staat&jefretärs Dr. Niederding in der Sikung
des Meichstags vom 5. Mai 1908: „folange e8 [ein im Haufe gebhaltenes
eb] ih im Haufe hält, ift e8 ein gezähmtes Stück Wild; e8 wird
aber niemal8 ein Haustier“; daher ft auch ein Am Bär Fein
Haustier; die gegenteilige Unfhanung des Abg. Bargmann [Verh. d.
KeichSt. 11. Leaisl.-Beriode I. Seifion S. 6120] berubt auf der unrichtigen
 Anficht, jedes Tier fönne durch Räbhmunag und Semöhnung
Haustier werden).

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