fullscreen: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

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Dem Emissionshause, das das Papier gut untergebracht („placiert") haben 
möchte, ist damit nicht gedient, denn es muß, um ein Fallen des Kurses 
zu vermeiden, das „schwimmende Material" aufnehmen. 
Bevorzugt bei der Zuteilung werden häufig diejenigen Zeichner, die 
sich einer freiwilligen „Sperre" unterwerfen, d. h. sich verpflichten, 
innerhalb von 3, 6 oder 12 Monaten die zugeteilten Stücke nicht wieder 
zu veräußern. Die emittierende Bank löst dann die Kassaquittungen, die 
bis zum Erscheinen der Stücke ausgehändigt werden, meist erst nach Ablauf 
der Sperre ein. Daß die Bezahlung der gezeichneten Stücke neuerdings viel 
fach in Raten zulässig ist, sei hierbei erwähnt. Findet auch von anderen 
Seiten starke Nachfrage nach dem betreffenden Wertpapier als dauernde 
Kapitalanlage statt, so hebt das Emissionshaus diese Sperre oft nach einigen 
Wochen schon wieder auf. 
Auch in Sperrstücken findet öfter ein Handel statt. Der (inoffizielle) 
Kurs hierfür ist einige Prozente niedriger als der für freie Stücke. 
Statt der Subskription wird mitunter der Weg des freihändigen 
Verkaufs, der „Einführung", gewählt. Ein Bankhaus gibt 
bekannt, daß es am soundsovielten die Aktien der X-Gesellschast, von 
denen 3 Millionen RM zum Handel an der Berliner Börse zugelassen 
seien, zur „Einführung" bringen werde. Der erste Kurs sei mit 165 % in 
Aussicht genommen. Das Bankhaus ersucht, ihm möglichst limitierte Auf 
träge zugehen zu lassen. 
Wird der in Aussicht genommene Kurs für billig gehalten (das ge-- 
schieht sehr häufig in Hausse-Perioden), so werden bei dem Bankhaus, das 
das Papier einführt, und bei anderen Kreditinstituten mehr Aufträge vor 
liegen, als Stücke zur Verfügung stehen. Da in einem solchen Falle die 
Kursmakler nicht imstande sind, die Käufer zu befriedigen, so können sie 
auch keinen Kurs festsetzen. Ist dies am nächsten und vielleicht auch am 
übernächsten Börsentage wieder der Fall, so schreitet der Börsenvorstand 
ein, setzt den ersten Kurs fest und verteilt mit Hilfe der Kursmakler die 
verfügbare Summe nach eigenem Ermessen. 
In Zeiten lebhafter Spekulation wird der Kurs oft sehr in die Höhe 
getrieben, besonders dann, wenn das Emissionshaus nur einen kleinen 
Betrag für die Einführung zur Verfügung stellt. Um das Publikum vor 
Übervorteilung zu schützen, wird von der Zulassungsstelle mitunter eine 
Umsatzgarantie gefordert. Diese Vorsichtsmaßregel verfehlt aber
	        
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