6. Titel: Dienftvertrag. Borbemerkung. 995
iragen zum Teil einen au8gejprogenen {ozialpolitifjdhen Charakter und find
beftimmt zur Befjerung der Lage der arbeitenden Klafien, inSbefondere der
virt{dhaftlidH Schwäcdheren, zum Schukge der redlihHen Arbeit und desS Yrbeit8-
JerdienftieS, da und dort fogar zum bhHyfifden Schuße der Perjon des
Dienfileiftenden, Legteren bezeichnet das BGB. vielfah kurzweg al8 den
Berpflidgteten und den ihm gegenüberftehenden Teil, meldher die Dienit-
leiftung fordern fann, al3 Dienfiberechtigten.
Hervorzuheben {ft hier allgemein, daß daZ Gejegbuch feine Unterjhetdung
jerfchiedener Arten von Dienfileiftungen (wie z. B. operae liberales und
Niberales) mehr kennt. Alle Arten von Dienfileiftungen, wijfen| Haft:
liche wie handmerksmüßige, unterliegen (von der unter c erwähnten
Xu8nahme abgejehen) den gleidhen Recht®eln (vgl. Kober in BI. f. RA. Bd. 64
5. 218, 219, ®röber, Die Bedeutung des BGB. für den Arbeiterftand 1898
S. 10; j. übrigen8 aud Loewenfeld a. a. OD. insbef. S. 903 ff., der auseinander
Tegt, daß fih im gewiffen Sinne au im römijchen Rechte eine ähnlide Gleich:
telung nadweijen läßt). Vgl. aber au GHek a. a. DO. S. 31 f. (das HGB.
jat fich mit den mirtiqdhaftlidien Tatjachen in Wideripruch gefeßt, indem e8 dem
Anter[dhiede zwifden höherer und niederer Arbeit die Unerkennung verfagte, S. 76).
Nıtr bezügligH der Kündigung trifft das Gefeg nod eine Unterfheidung
‚wilden Dienften Höherer Art und niedriger Art, {. 88 622 und 627 mit
Bem, Als Dienfte Höherer Art find Hiebei folche zu verftehen, weldhe von
Berfonen geleiftet werden, die infolge ihrer Bor: und Ausbildung eine das
gewöhnliche Maß Überfchreitende Summe gefelljhaftlidhe Achtung gebietender
Sigen{haften befigen (vgl. Müller und Meikel S, 496).
In den Einzelvoricdhriften über den Dienftvertrag ift nunmehr au — im
Segenfage zur römifchrechtliden Analogie mit der Sachmiete — mehr und
mehr ber Begriff der Berjönlidhkeit in die Mitte geftelt worden,
n8bel. für jene Fälle, mo nicht vereinzelte Dienftleiftungen in Frage ftehen,
ondern der Dienftverpflichtete fozufagen feiner ganzen Berjon nach erfaßt wird.
Zum Teil ft in diefen Borfdhriften ein Stüd allgemeinen Sozialredht8
Ur die Arbeiter überhaupt enthalten. In diefer Beziehung it inZbef. auf die
35 617—619, 624 zu verweilen. Val. Kober a. a. O., fowie land in D. FJur.3.
1909 ©. 23.
4. Allgemein tft im Hinblid auf 8 675 no Hervorzuheben, daß die Dienftverträge
yienac) in joldhe fiq abfcheiden laffen, die eine Gefghäftsbeforgung zum Gegenftande Haben,
ind jolde, bei denen dies nicht zutrifft. (Ueber den fchwierigen Begriff der Geichäft8:
bejorgung val. Bem. 2, b zu $ 675.) Auf erftere finden nad $ 675 gewifje Normen aus
dem AuftragsSrecht entiprechende Anwendung; vgl. aud unten IV, 3.
LV. Wbgrenzung gegenüber verwandten Rechtsverhältniffen,
Müchitverwandt mit dem Dienftvertrag ijt der Werkvertrag :
a) Beide verhalten fiH im ganzen und großen zueinander, wie im römt|chen
echte die Jocatio conductio operarum zur locatio conductio operis, Mad
We. IT, 455 und RTIK. 45 pflegt man Hier davon zu Iprechen, daß Gegenftand
de Bertragsverhältniffes beim Dienftvertrage die Arbeit als EEG
deftimmtes Maß einzelner Dienftleijtungen) jei, beim Werkver-
trage dagegen der AUrbeitZerfolg (ein beftimmtes Arbeitserzeugni8 al8
joldes ohne Inbetragtnahme der hiezwuw erforderlich gewejenen Einzeldienftz
leiftungen). (Etwa andere ANuffaffung und Ausführung f. bei Hachenburg, Dienftz
und Werkvertrag S, 41 ff.) Inwieweit das eine oder andere zutrifft, fann nur mit
Würdigung aller VerhHältnifje des Einzelfalle8 beftimmt werden. Gerade hier
verwilchen fi leicht die Grenzen und zwar nicht allein wegen Unklarheiten in
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