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VIEL Abijhnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe.
bezug auf die Barteiahficht, jondern and weil nicht jelten die gleide Tätigkeit
äG fowohl in Geftalt eines Dienfjt- wie eine8 WerkvertragS äußern kann und
weil {ich beide Bertragsarten Häufig in der Anwendung verbinden. Sekteres
gilt namentlid) bei Bauführungen. €3 muß deshalb hier befonders8 auf die
Ausführungen zum Titel über den Werkvertrag vermiefen werden,
in8bef. Borbem II vor 8 631 (vgl. dafelbit z. B. aud über den Bühnen-
zngagement8vertrag, Sehrvberirag 2.)
Sm übrigen wird, worauf Lotmar zuerft Hingemwiefen hat (vgl. Sotmar, Der
Dienftvertrag im kMinftigen jhweizerifghen Zivilrecht 1902 und eingehend im
„Arbeitsvertrag“ Bd. 1 S. 328 ff. und Bd. 2 S. 7 ff, 824 ff., 862 ff., 855)
häufig das befte Kriterium das EntgeltverhHältni8 abgeben, injofern
nämlich die Afkordlohnform dem Werkvertrag wejentlidhH ijt, d. hd. wenn der
Zohn für das Werk oder die Arbeit einfOHließlich ihres Ergebniffe®
beftimmt wird, nit aber für einen Abjhnitt der bei der Arbeit verrinnenden
Beit unter Abfjehen vom Ergebni3, während die leptere Entgeltform, die man
richtig al8 Zeitlohnform bezeichnet, gerabe fehr Häufig beim Dienfivertrag
anzutreffen i{ft. Man wird Hier fogar fagen müffen (vgl. Lotmar a. a. D.): Wo
immer ein Arbeitsvertrag (im allgemeinen Sinne), welder der Art der Arbeit
nad Dienft= oder Werkvertrag fein kann, in der Form des ZeitlohHnvertrags
auftritt, muß er al8 Dienfjtvertrag gelten. AnderfeitZ ijt der Tatbeftand des
Dienftvertrag3 im BGB. fo geftaltet, daß er mit Zeitlohn wie Afkords
lohn glei vereinbar ijt der StäüclohHn ift nur eine SpezieS des Akford-
[odn8). Val. auch Baum a. a. DO. S. 114 ff. (Dagegen aber au Dertmann
in Borbem. 1, b vor 8 611, vgl. ferner Wölbling, Der Aktordvertrag und der
Tarifvertrag 1908.) Aus der Prarxzi3 vgl. OL®. Münden in BL f. RAU.
Bd. 74 S. 363, DL®. Kolmar in Elj.-Lothr. Ztihr. Bd. 33 S. 1, OLG. Breslau
Nipr. d. OLG. Bd. 17 S. 194.
In leßterer Beziehung liegt ferner ein weiteres Unter]HeidungsSmertmal
darin, ob die AFkordarbeit einem Arbeitgeber geleiftet wird, der fie für [LH
toniumiert, oder einen Arbeitgeber, der mittels diejer Arbeit ein Ger
merbe betreibt, einen Beruf auzZübht, fie in demjelben verwertet; legterenfalls
deutet alles wieder mehr auf einen Dienfivertrag al8 auf einen Werlvertrag,
im erfteren Falle aber wird regelmäßig eher ein Werkvertrag vorliegen.
KRümelin a. a. OD. win im SGegenjage zu Sotmar den Knein maßgebenden
und durhihlagenden Unterfhied zwijdhen Dienfjtvertrag und Werkvertrag darin
änden, daß beim Dienftvertrage der Arbeitgeber, beim Werkvertrage der Unter-
nehmer die Gefahr trägt. Dagegen bemerkt Pland in Bem, VII, 3 vor
8 611 mit Recht, daß die nur eine jelbftverftändlidhe Folge aus dem Wejen
diefer Verträge darftellt. Zuftimmend aber Vertmann in Borbem. 1, b vor
® 611. Vgl. ferner über die verfhiedenen Meinungen Heß a. a. DO. S. 31 ff.,
Baum a. a. DO. und Köhne a. a. DO. jowie Stber in Ihering3 Yahrb. Bd. 50
3, 238 ff. S. au Lotmar Bd. 2 S. 828 ff.
Das Öfter3 angeführte Moment der Selbjtändigkeit oder Unjelb-
itändigkeit des Arbeiter8 Kann allgemein nicht ent{Heidend jein, dal. Rümelin
a. a. ©. S. 31 ff.
Der jog. Schulvertrag 3. B. Befjuch einer ftantligen Sehranftalt) wird rtegel-
mäßig unter den Dienftvertrag fallen; vgl. Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 30 (dafeldft
Hit auch die Haftpflicht beziügligh der Nufbewahrung von Neberkleidern
behandelt) und Lotmar Bd. 2 S. 873.
Sehr beftritten ift das rechtliche Verhältnis der Parteien zu NMechtdanwälten
und Notaren, jowie der Patienten zu ;Yerzten; vgl. hHiezu aud Bem. 2, c, y
zu 8 662, Bem. 2, b und 3, a—c zu $ 6756.
3)
2)