25. Titel: Unerlaubte Handlungen. & 847. 1735
Sn der IM. Komum,. und in der ReichstagStomm. wurde beantragt, den unter
3Ze erwähnten Fällen auch den Zal der Chrverkeßung gleichzultellen.
Der Anırag wurde aber abgelehnt, weil eine foldhe, Beftimmung die Rüdfehr
zu dem längft übermundenen Rechte der actlo InJunar ur bedeute und
e8 nad) der allgemeinen Bolfsanlicht nicht ehrenvoll fei, fich Heleidigungen
RM DD abtaufen zu laflen CB. 11, 640 ff. REIK. 116, 97 {f.; val. MD. IL,
e) Neber den Zall der Tötung f. Bem. I, B, 2 zu 8 844 (val. 38. 1, 414).
Vieat einer diefer Fälle vor, fo bedarf e3 in dem über den Grund des Anfpruchs
ont{cheidenden Bwijdenurteile (BBO. 8 304) nicht einer beionderen Feftitellung, daß
ein Schaden der im S& 847 erwähnten Art entftanden ift (Urt. d. Reichsger. vom 21. Fe
Eruar 1907 Sur. Wichr. 1907 S. 202; and. An]. Urt. d. Reichsger. vom 22. März 1906
Kur. Wichr. 19U6 S, 339 ff).
4, Sür den Umfang der auf ©®rund des 8 847 zuzulprechenden Entfhädigung {ft
das richterliche Ermellen maßgebend (dal. ZRO. 8287). DaB der Ausdruck „billig“ nicht
dazu führen darf, die Entjchädigung allzır niedrig ZU bemelfen, bedarf kaum der Erwähnung
G. aber 3®. VI, 512 f.). Die Zubilligung einer Nente auf ®rund de8 8 847 ift ausgefchloffen
(eben{o Blanc Bem. 3; and. Uni. Dertmann Bem, 4, ROR.- Komm. Bem. 5
ınd Dernburg S 388, IT, 3). Bei FeitjeBung des Beitrags Find die perfönlichen und Mermögen&verhältnilfe
beider Teile in Betracht zu ziehen, nicht dagegen eine etwatge Ver-Ächerung
des Beklagten gegen derartige Schadensfälle (Urt. d. RKeichager. vom 21. März
1906 NOGE. Bo. 63 S. 104 ff. und vom 11. März 1910 Bayr. 3. 1. N. 1910 S, 218)
oder der Grad des Verfchuldenz des Beklagten (f. daS erwähnte Urt. d. NReichSger. vom
11. März 1910. Ein mitwirfendes Berjhulden des Verlegten ilt nach Maßgabe
des 8 254 zu berückfichtigen.
Die Hrage, ob die zugefprochene Entihädigung al3 billig zu erachten ift, unterliegt
nicht der Nachprüfung des KedvilionSgericht? (Urt, b. Neichsger. vom 29, Mai 1902
Sur. Wir. 1902 Beil. S. 247).
5. Der dem Verlebten nach S 847 Aof. 1 oder 2 zuftebende Anfpruch auf Erfaß
de8 nicht vermögenSrechtlichen Schaden? ift, weil höchitperfünliher Natur, nicht vers
erblich (val. Borbent, VIM) und nicht übertragbar (val. Windicheid-Cipp, Band. Bd. 2
S. 917 Anm. 33), €8 fann daher an ihın weder Nießbraucdh noch Pfandredht
beftellt merden (SS 1069 bi. 2, 1274 Ab}. 2); der Anfpruch fann nicht gepfändet
werden (ZERO. S 851 Ab]. 1), gehört nicht zur Konkur8maffe (RD. $ 1 6f. 1) und
28 findet ihın gegenüber feine Aufredhnmung ftatt (S 394 Sa 1, 1. au 8 393).
Sn allen diefen Beziehungen gilt aber das Gegenteil, wenn der Anipruch durch
Vertrag ancrfannt (8 781) oder redhHtShängig (3BO. 88 263, 281, 693) geworden
tft DE. I, 802 #., |. aud 8 1300 Abf. 2; val, Bernburg, Band. Bd. 2 8 132 Biff. L,
jäch!. ®B. 8 1490 Sag 2, Bl. f. RA. 10. Erg.-Bb. S. 68 3
Sm SHindblid auf diefe Befonderheiten empfiehlt eS fi, wie Plan Bem. 5 mit
echt bemerkt, über den Anfpruch aus S 847 im Urteile gefondert zu entfdheiden (vgl.
auch Urt. d. Neichsger. vom 9. Juli 1908 echt 1908 Nr. 2943).
6. Der auf Grund firafrechtlicher MVorichriften etwa De Anfpruch auf Buße
wird durch S 847 nicht berührt; dagegen {Ohließt nach Sti@GB. 88 188 und 231 eine erfannte
Buße die Geltendmachung eines weiteren Entfchädigungsanipruchs (auch gegenüber
dritten Verfonen) aus (|. Borbem. XVI, 1, a, Li8zt ©S. 66 Ta Dertmann Bem. 4).
” Berbältnis des $ 847 zu den Arbeiterverficherungsgefeben,
Nach ES. Art, 32 bleiben die in den anderen NeichSgefeßen enthaltenen
YKorfehriften über unerlaubte Handlungen in Arait, Joweit fich nicht ihre
Aufhebung aus dem BGG. oder dem E®. ergibt; dies gilt auch Für die
»nichlägigen Beftimmungen der ArbeiterverfidherungsSgefeße (vgl. Vorbem.
XVI, 1, q und die dort erwähnte Kiteratur und Praxis).
Nach S 135 Nbi, 1 Des GemerbeunfallverfigerungsSgefeßes
fönnen die nach Maßgabe diefes Gejebes verficherten Berfonen, auch wenn
lie einen Unfpruch auf Mente nicht haben, einen Anfpruch auf Erfaß des
infolge eines Unfall8 erlittenen Schaden3 gegen den Betriebsunternehmer,
beiten Bevollmächtigten oder Repräfentanten, BetriebsS= oder Arbeiterauffeher
nur dann geltend machen, wenn durch Itrafgerichtlidhes Urteil feftgeftellt
worden it, daß der in AUnfpruh Genommene den Unfall vorfäßlih Gerdetgeführt
hat gl. S 133 des Seeunfallver[icherungsgei.. Nach den
Motiven, zu Ddiefer Gejebe8itelle fteht außer Aweifel, daß bhienadh für die
nach diefen Gefeben verficherten Berfonen ein Anfpruch auf ESchmerzensgeld
gegen den BetriebSZunternehmer und die ihın gleichjtehenden Berfonen, die
nicht vorläblich gebaudelt haben, (auch in Der Sorm der Geltendmachung
33}