Object: Die obligatorische Krankenversicherung

676 VIERTER TEIL 
krankenkasse kann mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde 
unterbleiben, wo die Ortskrankenkasse nicht mindestens 1.000 Pflicht- 
mitglieder haben würde ($ 230). 
Die Errichtung einer beruflichen Kasse erfolgt entweder durch den 
Arbeitgeber (Betriebskrankenkasse) oder durch eine Innung (Innungs- 
krankenkasse). Eine Betriebskrankenkasse kann nur mit Zustimmung 
des Beurriebsrats errichtet werden ($ 245), eine Innungskrankenkasse nur 
nach Anhörung des Gesellenausschusses, der zuständigen Gemeindebehörde, 
der Handwerkskammer sowie der für die Beaufsichtigung der Innung zu- 
ständigen Behörde ($ 251, Abs. 2}. 
Ein Bauherr, der zeitweilig eine grössere Zahl von Arbeitern in einem 
vorübergehenden Baubetrieb beschäftigt, kann auf Anordnung des 
Oberversicherungsamts eine Betriebskrankenkasse errichten ($ 249, Äbhs, 1). 
Eine Betriebskrankenkasse oder eine Innungskrankenkasse kann nur 
errichtet werden, wenn 
‘, sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener allge- 
meiner Ortskrankenkassen oder Landkrankenkassen nicht gefährdet ; 
dabei gilt eine Kasse nicht als gefährdet, wenn sie nach Errichtung 
der Betriebs- oder Innungskrankenkasse mehr als 1000 Mivglieder 
behält ; 
ihre satzungsgemässen Leistungen denen der massgebenden Kranken- 
kasse mindestens gleichwertig sind und 
3. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist ($ 248, 251). 
Hierbei wird auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen in der Weise 
verfahren, dass ein Antrag auf Genehmigung dem Versicherungsamt ein- 
gereicht wird. Dieses leitet ihn zwecks Herbeiführung einer Äusserung 
den in Betracht kommenden Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen 
zu und unterbreitet ihn mit gutachtlicher Äusserung dem Oberversiche- 
rungsamt, welches allein für die Erteilung der Genehmigung zuständig 
ist ($ 252, 253). 
Die Träger der Versicherung sind rechtsfähig (8 4). Sie sind öffentlich- 
rechtliche Körperschaften ohne Behördeneigenschaft. 
Die Geschäfte der Krankenkassen werden vom Vorstand und Ausschuss 
besorgt ($ 527). 
a) Der Ausschuss 
Der Ausschuss besteht bei den Ortskrankenkassen zu einem Drittel 
aus Vertretern der Arbeitgeber und zu zwei Dritteln aus Vertretern der 
Versicherten. Er darf nicht mehr als 90 Mitglieder zählen ($ 332). Bei 
den Innungskrankenkassen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer. die 
gleiche Vertreterzahl besitzen, wenn sie je die Hälfte der Beiträge zu tragen 
haben ($ 341), Der Ausschuss der Betriebskrankenkasse besteht aus 
dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter und aus höchstens 50 Vertretern 
der Versicherten. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter führt den Vorsitz. 
Er hat die Hälfte der Stimmen, die den. Versicherten nach der Satzung 
zustehen ($ 338). 
Bei den Ortskrankenkassen und den Innungskrankenkassen wählen 
die volljährigen Arbeitgeber und die volljährigen. Versicherten ihre Ver- 
breter je aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt getrennt unter Leitung des 
Vorstandes. Das Stimmrecht des einzelnen Arbeitgebers richtet sich nach 
der Zahl der von ihm beschäftigten Pflichtversicherten. Durch die Satzung 
kann dieses Recht eingeschränkt und eine Höchststimmenzahl festgesetzt 
werden. Eine derartige Bestimmung bedarf der Zustimmung des Ober- 
versicherungsamts ($ 333, 341). Bei den Betriebskrankenkassen wählen 
die volljährigen. Versicherten aus ihrer Mitte ihre Vertreter im Ausschuss. 
unter Leitung des Vorstandes ($ 339). 
Alle Fragen, welche vom Gesetz, von der Satzung oder der Dienstord. 
nung nicht dem Vorstand zugewiesen sind, werden vom Ausschuss behandelt 
Dem Ausschuss bleibt vorbehalten : 
1. Festsetzung des Voranschlages. 
2. Genehmigung der Jahresrechnune.
	        
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