676 VIERTER TEIL
krankenkasse kann mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde
unterbleiben, wo die Ortskrankenkasse nicht mindestens 1.000 Pflicht-
mitglieder haben würde ($ 230).
Die Errichtung einer beruflichen Kasse erfolgt entweder durch den
Arbeitgeber (Betriebskrankenkasse) oder durch eine Innung (Innungs-
krankenkasse). Eine Betriebskrankenkasse kann nur mit Zustimmung
des Beurriebsrats errichtet werden ($ 245), eine Innungskrankenkasse nur
nach Anhörung des Gesellenausschusses, der zuständigen Gemeindebehörde,
der Handwerkskammer sowie der für die Beaufsichtigung der Innung zu-
ständigen Behörde ($ 251, Abs. 2}.
Ein Bauherr, der zeitweilig eine grössere Zahl von Arbeitern in einem
vorübergehenden Baubetrieb beschäftigt, kann auf Anordnung des
Oberversicherungsamts eine Betriebskrankenkasse errichten ($ 249, Äbhs, 1).
Eine Betriebskrankenkasse oder eine Innungskrankenkasse kann nur
errichtet werden, wenn
‘, sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener allge-
meiner Ortskrankenkassen oder Landkrankenkassen nicht gefährdet ;
dabei gilt eine Kasse nicht als gefährdet, wenn sie nach Errichtung
der Betriebs- oder Innungskrankenkasse mehr als 1000 Mivglieder
behält ;
ihre satzungsgemässen Leistungen denen der massgebenden Kranken-
kasse mindestens gleichwertig sind und
3. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist ($ 248, 251).
Hierbei wird auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen in der Weise
verfahren, dass ein Antrag auf Genehmigung dem Versicherungsamt ein-
gereicht wird. Dieses leitet ihn zwecks Herbeiführung einer Äusserung
den in Betracht kommenden Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen
zu und unterbreitet ihn mit gutachtlicher Äusserung dem Oberversiche-
rungsamt, welches allein für die Erteilung der Genehmigung zuständig
ist ($ 252, 253).
Die Träger der Versicherung sind rechtsfähig (8 4). Sie sind öffentlich-
rechtliche Körperschaften ohne Behördeneigenschaft.
Die Geschäfte der Krankenkassen werden vom Vorstand und Ausschuss
besorgt ($ 527).
a) Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht bei den Ortskrankenkassen zu einem Drittel
aus Vertretern der Arbeitgeber und zu zwei Dritteln aus Vertretern der
Versicherten. Er darf nicht mehr als 90 Mitglieder zählen ($ 332). Bei
den Innungskrankenkassen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer. die
gleiche Vertreterzahl besitzen, wenn sie je die Hälfte der Beiträge zu tragen
haben ($ 341), Der Ausschuss der Betriebskrankenkasse besteht aus
dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter und aus höchstens 50 Vertretern
der Versicherten. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter führt den Vorsitz.
Er hat die Hälfte der Stimmen, die den. Versicherten nach der Satzung
zustehen ($ 338).
Bei den Ortskrankenkassen und den Innungskrankenkassen wählen
die volljährigen Arbeitgeber und die volljährigen. Versicherten ihre Ver-
breter je aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt getrennt unter Leitung des
Vorstandes. Das Stimmrecht des einzelnen Arbeitgebers richtet sich nach
der Zahl der von ihm beschäftigten Pflichtversicherten. Durch die Satzung
kann dieses Recht eingeschränkt und eine Höchststimmenzahl festgesetzt
werden. Eine derartige Bestimmung bedarf der Zustimmung des Ober-
versicherungsamts ($ 333, 341). Bei den Betriebskrankenkassen wählen
die volljährigen. Versicherten aus ihrer Mitte ihre Vertreter im Ausschuss.
unter Leitung des Vorstandes ($ 339).
Alle Fragen, welche vom Gesetz, von der Satzung oder der Dienstord.
nung nicht dem Vorstand zugewiesen sind, werden vom Ausschuss behandelt
Dem Ausschuss bleibt vorbehalten :
1. Festsetzung des Voranschlages.
2. Genehmigung der Jahresrechnune.