Object: Völkerrecht und Landesrecht

bestehender Rechtssatz völkerrechtsgemässen Inhalt habe, sondern 
ob ein Rechtssatz mit solchem Inhalt entstanden sei. Ich habe 
wiederum vor allem im Auge die Publikation eines Staatsver- 
trags im Gesetzblatte. Wird dabei der Vertrag von besonderer 
Einführungsverordnung umrahmt, so ist ja ein Zweifel über den 
Willen, wenigstens etwas verbindlich anzuordnen, nicht möglich, 
Aber auch wenn die Sanktionsformel wie in Preussen und im 
Deutschen Reiche fehlerhafter Weise unterdrückt wird, so muss, 
wenn man dieser Veröffentlichung überhaupt eine Rechtswirksam- 
keit zuschreibt!), und wenn es ferner feststeht, dass der Vertrag 
von den gesetzgebenden Faktoren in den verfassungsrechtlich für 
die Setzung objektiven Rechts vorgeschriebenen Formen be- 
handelt worden ist, so muss, sage ich, aus der Thatsache der 
Vertragspublikation auf den Willen des Staates geschlossen werden, 
in Gesetzesform möglichst alles zu thun, was der Gesetzgeber thun 
kann, um die aus dem Vertragsinhalte zu ermittelnden Pflichten zu 
erfüllen. So streitet hier die Vermuthung dafür, dass der Staat 
Recht setzen will, dass der Inhalt dieses Rechts dem Vertrage 
entspreche, und dass alles Recht entstehe, was auf dem ein- 
geschlagenen eigenthümlichen Wege entstehen kann. 
Daher bewirkt denn die Publikation zunächst die Entstehung 
anmittelbar gebotenen Landesrechts.?) Der Vertrag verlangt 
oder verbietet z. B. die Begründung subjektiver Rechte, Pflichten, 
Fähigkeiten für die Unterthanen oder Beamten des Vertrags- 
gegners.®) Sie sollen, heisst es, das Recht zu Niederlassung, 
zum Gewerbebetriebe, zur freien Bewegung im Staatsgebiete *), 
Eigenthums-, Erb-, Testamentsfähigkeit°), das Recht zur Benutzung 
1) D. h. wenn man alle staatsrechtlichen Bedenken unterdrückt und 
nicht etwa den ganzen Vorgang als nichtig betrachtet. 
2) Ueber den Begriff s. oben S. 299, 
3) Ob er das thut, oder ob er nur der Exekutive Pflichten zu be- 
stimmtem Verhalten auferlegen will, ist allerdings in jedem einzelnen Faile 
aufs Genaueste festzustellen. Die Beispiele im Text, allesamt aus der reichen 
Zahl der Verträge des Deutschen Reichs entnommen, sind so gewählt, dass 
immer wenigstens die Möglichkeit solcher Absicht vorliegt. 
4) S. etwa Freundschaftsvertrag mit Columbien vom 23. Juli 1892 (RGBl 
1894, S. 472) Art. 3. 
5) Vergl. z. B. Vertrag mit Costa Rica vom 18. Mai 1875 (RGBl. 1877 
S. 13) Art. 10. 
Triepel, Völkerrecht und Landesrecht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.