bestehender Rechtssatz völkerrechtsgemässen Inhalt habe, sondern
ob ein Rechtssatz mit solchem Inhalt entstanden sei. Ich habe
wiederum vor allem im Auge die Publikation eines Staatsver-
trags im Gesetzblatte. Wird dabei der Vertrag von besonderer
Einführungsverordnung umrahmt, so ist ja ein Zweifel über den
Willen, wenigstens etwas verbindlich anzuordnen, nicht möglich,
Aber auch wenn die Sanktionsformel wie in Preussen und im
Deutschen Reiche fehlerhafter Weise unterdrückt wird, so muss,
wenn man dieser Veröffentlichung überhaupt eine Rechtswirksam-
keit zuschreibt!), und wenn es ferner feststeht, dass der Vertrag
von den gesetzgebenden Faktoren in den verfassungsrechtlich für
die Setzung objektiven Rechts vorgeschriebenen Formen be-
handelt worden ist, so muss, sage ich, aus der Thatsache der
Vertragspublikation auf den Willen des Staates geschlossen werden,
in Gesetzesform möglichst alles zu thun, was der Gesetzgeber thun
kann, um die aus dem Vertragsinhalte zu ermittelnden Pflichten zu
erfüllen. So streitet hier die Vermuthung dafür, dass der Staat
Recht setzen will, dass der Inhalt dieses Rechts dem Vertrage
entspreche, und dass alles Recht entstehe, was auf dem ein-
geschlagenen eigenthümlichen Wege entstehen kann.
Daher bewirkt denn die Publikation zunächst die Entstehung
anmittelbar gebotenen Landesrechts.?) Der Vertrag verlangt
oder verbietet z. B. die Begründung subjektiver Rechte, Pflichten,
Fähigkeiten für die Unterthanen oder Beamten des Vertrags-
gegners.®) Sie sollen, heisst es, das Recht zu Niederlassung,
zum Gewerbebetriebe, zur freien Bewegung im Staatsgebiete *),
Eigenthums-, Erb-, Testamentsfähigkeit°), das Recht zur Benutzung
1) D. h. wenn man alle staatsrechtlichen Bedenken unterdrückt und
nicht etwa den ganzen Vorgang als nichtig betrachtet.
2) Ueber den Begriff s. oben S. 299,
3) Ob er das thut, oder ob er nur der Exekutive Pflichten zu be-
stimmtem Verhalten auferlegen will, ist allerdings in jedem einzelnen Faile
aufs Genaueste festzustellen. Die Beispiele im Text, allesamt aus der reichen
Zahl der Verträge des Deutschen Reichs entnommen, sind so gewählt, dass
immer wenigstens die Möglichkeit solcher Absicht vorliegt.
4) S. etwa Freundschaftsvertrag mit Columbien vom 23. Juli 1892 (RGBl
1894, S. 472) Art. 3.
5) Vergl. z. B. Vertrag mit Costa Rica vom 18. Mai 1875 (RGBl. 1877
S. 13) Art. 10.
Triepel, Völkerrecht und Landesrecht.