Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Rübcnzuckersteuer. 
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berechnet und ist, wenn sie nicht kreditirt wird, binnen 3 Tagen vom Empfang 
der amtlichen Berechnung zu zahlen. 
5. Ein Steuererlaß ist nach § 5 für jeden Fall ausgeschlossen. 
6. In 8 6 ist eine einjährige Verjährungsfrist bezüglich der Nacherheb 
ungen und Rückersätze dieser Steuer festgesetzt. 
7. Beschränkungen des Betriebs von Rübenzuckerfabriken finden nach § 7 
nur bei vereinigtem Betriebe von Zuckerfabrikation von Rüben und Kolonial 
zucker, sowie im Grenzbezirke statt. 
8. Die Paragraphen 8—12 enthalten die Bestimmungen über die An 
meldung der Betriebsränme ') und Geräthe, die Aufsicht der Steuerbehörde 
hierüber und über die Anmeldung des Betriebs. 
9. Die in § 13 vorgeschriebene Einreichung jährlicher Materials-Vorraths- 
verzeichnisse ist durch Vereinsgesetz vom 2. Mai 18702) als undurchführbar 
und lästig ansgehoben worden. 
10. In 8 14 sind besondere Vorschriften für die Fabriken gegeben, 
welche getrocknete Rüben verarbeiten. 
11. In § 15 ist bestimmt, daß die Vorschriften in § 8 — 12 und 14 
nicht nur von dem Fabrikinhaber, sondern von jedem, der dabei beschäftigt ist, 
zn befolgen sind. 
12. Die Bestimmungen in § 16 beziehen sich auf die Rechte und Pflichten 
der Steuerbeamten. 
13. In 88 17—22 sind die Strafbestimmungen für die Steuerdefrau- 
dativn und sonstige Verfehlungen gegen die steuergesetzlichen Vorschriften ent 
haltend) 
14 Das Strafverfahren soll sich nach 8 23 nach den Bestimmungen in 
Zvllstrafsachen richten, welche auch bezüglich der Vertretnngsverbindlichkeit, 
Theilnahme u. s. w. in Anwendung zu kommen haben. 
Die oben erwähnte Instruktion für die Steuerbehörden zerfällt in 
32 Paragraphen') und 0 Abschnitte, zu denen eine große Zahl von Aus- 
sührllugsbestimmungeu voll den verschiedenen Ministerien nub Direktivbehörden 
erlassen sind?) 
R'ach Erlaß dieses Gesetzes wurde beschlossen, die bisherige Steuer von 
1 Thlr. pro Zentner Rübeurohzucker bis 1. Sept. 1850 beizubehalten. 
In dieser Periode trat aber ein mächtiger Umschwung in der Rüben 
zucker-Industrie ein. Dieselbe, bedeutend erstarkt und technisch ausgebildet, 
begann ihre neue Thätigkeit zunächst mit der Verdrängung des Kolonial 
zuckers zu äußern. Der Import des letzteren fiel von 1846 an so merklich, 
daß der Durchschnittsertrag des Zolles und der Steuer von beiden Zucker- 
') Nach Bundesrathsbeschlus; v. 25. Mürz 1872 sollen Konzessionen zur Einrichtung 
solcher Fabriken im Einvernehmen mit der Steuerbehörde ertheilt werden, um baulichen Ein- 
richtungen, welche das Stcuerintercsse gesührden, entgegentreten zu können. 
*) Bnndesgcsetzbl. 1870 S. 311. 
s ) Ziss- 1 im 8 1T ist als im Zusammenhang mit § 13 durch Bereinsgesetz v. 15. Juni 
1870 aufgehoben (Bundesgesetzbl. v. 1870 S. 311); s. sl . Preuß. Zentralb'l. 1881 g. 408. 
4 ) 8 9 der Instruktion ist, als im Zusammenhang mit 8 13 des Gesetzes stehend, durch 
Gesetz vom 2. Mai 1870 aufgehoben worden- 
0 Zentralblatt von 1840 S. 252. 259; Jahrbücher für Z. u. B. von 1854 S- 408 
820. 822. 825. 827; von 1855 S. 453. 705. 761. 763. 764; von 1857 S. 703. 705. 706. 
707. 709. 711; von 1858 S. 530. 666 ; von 1859 S. 621. 622. 624. 626. 627. 628. 631. 
632. 633. 635; von I860 @. 417. 419. 422. 424; von 1861 S. 163; von 1864 S 239 - 
1865 S. 372. 590; von 1866 S. 572; von 1867 S. 663.
	        
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