Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

111- Die für d. Feststell, b. Anfangsvermög, mas g. Vorschr. b. BSt.G. § 4. 131 
der wirtschaftlichen Einheit nur bie Wertsteigerung zu berücksichtigen, bie bie 
Einheit als Ganzes burch bie Verwertbarkeit jener einzelnen Teile zur Be 
bauung bereits erfahren hatte (Pr. OVG. XI c 8. 09 v. 10. Febr. 1910). 
12. Der Regel nach, b. h. wenn nicht aus besonberen Umstänben bie Be- 
stimmung ber verschiebenen Hausgrunbstücke zu einem einheitlichen Ganzen zu 
entnehmen ist, sinb mehrere Hausgrunbstücke als voneinanber wirtschaftlich un 
abhängige Grunbstücke, b.h. selbstänbige wirtschaftliche Einheiten, anzu eben 
(pr. OVG. 62 S. 45 unb VII 434 v. 12. Nov. 1915). 
13. Der Begriff ber wirtschaftlichen Einheit einer Besitzung wirb Weber 
baburch ausgeschlossen, baß ein Teil berselben in einem anbereti Laube liegt, 
noch baburch, baß bie Besitzung aus Hausgrunbstücken, Ackern unb Weinbergen 
ober ähnlich verschiebenartigen Bestanbteilen zusammengesetzt ist; nur bie Rech 
nung mit einem Einheitssätze für bie ganze Besitzung kann sich baburch verbieten 
unb eine gesäuberte Bewertung ber einzelnen Bestanbteile nötig werben, ba- 
mit unter Berücksichtigung ber gefunbenen Einzelwerte als Faktoren für bie 
Berechnung bes Wertes ber ganzen wirtschaftlichen Einheit bereu Wert barauf 
einheitlich im ganzen festgestellt wirb (pr. OVG. in St. 8 S. 339). 
y) Rechte unb Gerechtigkeiten sinb nur bann als besonbere Teile bes 
steuerbaren Vermögens anzusehen unb als solche zu bewerten, wenn sie Weber 
mit bem Besitze eines Grunbstückes verbunben ober Zubehör besselben sinb, 
noch Bestanbteile eines gewerblichen Anlage- unb Betriebskapitals Silben. 
Regelmäßig trifft bies zu hinsichtlich ber Bewertung von Wasserkräften, Stau 
gerechtigkeiten, Fähr- unb Fischereigerechtigkeiten unb Privatbergregalitäts 
rechten (pr. OVG. in St. 6 S. 8f.). 
<f) Beim Kapitalvermögen bildet jede Einzelpost einen besonberen Teil, 
also auch jedes einzelne Wertpapier, nicht aber der gesamte Besitz des Steuer 
pflichtigen an Papieren einer bestimmten Gattung. Daher kann bei der Be 
wertung nicht damit gerechnet werden, daß, wenn dieser gesamte Besitz gleich 
zeitig auf den Markt geworfen würde, dies den Kurs des Papiers brücken würbe, 
unb es bars nicht mit Rücksicht hierauf ein niedrigerer als der Kurswert ange 
nommen werben (pr. OVG. in St. 6 S. 27f.). 
o) Aus § 29 BSt.G. ergibt sich, daß bie Wertermittlung für jeden ein 
zelnen Teil des Vermögens besonders erfolgen muß. Es sind somit zum Zwecke 
einer zutreffenden Erfassung des Vermögens diejenigen Vermögensstücke, welche 
zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden, im ganzen zu bewerten, und es 
ist unzulässig, einzelne zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörige Vermögens 
stücke von dieser zu trennen. Eine besonbere Erwägung ber Wertverhältnisse 
einzelner Vermögensstücke mag dabei nach Lage der Sache geboten sein; dieser 
Einzelbewertung aber kommt alsdann nur die Bedeutung eines Rechnungs 
faktors für die Ermittlung des Wertes der ganzen wirtschaftlichen Einheit zu, 
zu der die einzelne Sache gehört (pr. OVG. in St. 5 S. 233, 6 S. 10, E XII a 12 
v. 3. Nov. 1915). 
b) Der gemeine wert. 
«) Der gemeine Wert im allgemeinen. 
/ 1. Durch bie Hinzufügung des Wortes „Bcrkaufswert" stellt § 29 BSt.G. 
außer Zweifel, daß unter dem gemeinen Wert derjenige Wertbegriff zu ver 
stehen ist, den das pr. OVG. als den „gemeinen Wert" bezeichnet hat, d. i. „bet 
Verkaufs- ober Verkehrswert, der durch den Preis bestimmt wird, 
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffenheit des 
Gegenstandes, ohne Rücksicht auf andere ungewöhnliche oder ledig- 
lich persönliche Verhältnisse zu erzielen ist (pr. OVG. 68 S. 16 im 
Anschluß an E. in St. 5 S. 69f., 90; 8 S. 309). Übereinstimmend § 138 RAO.:
	        
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