Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Nach  Art.  166  ist  Bronzierpulver  jeder  Art  unabhängig ­
  von  der  Gattung  des  Metalls,  aus  dem  es  hergestellt
worden,  mit  Ausnahme  von  Gold,  Silber  und  Platina,  zu
verzollen.  Flittergoldabfälle  dagegen  —  siehe  vorstehend
unter  Art.  165  (C.  95,  Nr.  24  151).
167.  Maschinen  und  Apparate,  vollständig  oder  unvollständig, ­
  zusammengesetzt  oder  auseinandergenommen ­
  J ):
1 )  Eine  vollständige  Maschine  oder  ein  vollständiger ­
  Apparat  heisst  ein  Werk,  das,  in  Gang  gebracht,
imstande  ist,  die  ihm  zukommende  Arbeit  zu  leisten.  Maschinen ­
  und  Apparate,  die  dieser  Anforderung  nicht  entsprechen, ­
  sind  als  unvollständig  anzusehen.
Als  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  167  zu
verzollende  Teile  von  Maschinen  und  Apparaten  sind  solche
bearbeitete  metallene  Gegenstände  anzusehen,  welche,  unter  den
Begriff  dieses  Artikels  fallend,  entweder  ihrem  Aussehen  nach
vollkommen  gleichartige  Gegenstände  darstellen,  oder  wenn
auch  ungleichartige,  so  doch  solche,  die  ohne  Vermittelung
bei  der  Sendung  nicht  befindlicher  Zwischenteile  nicht  ein
bestimmtes  Ganzes  (eine  nicht  vollständige  Maschine  oder
Apparat)  bilden  können.
Als  Reserveteile  (Ersatzteile)  von  Maschinen
und  Apparaten,  die  mit  letzteren  zugleich  eingeführt  werden,
sind  solche  Teile  anzusehen,  die,  ohne  unmittelbar  zum  Bestände ­
  der  Maschine  oder  des  Apparates  zu  gehören,  nur  zum
Ersatz  der  vorhandenen  gleichartigen  Organe  dienen.  Diese
Teile  sind  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  167
zu  verzollen.
Aus  Geweben,  Gummi,  Leder,  Holz,  Glas  und  anderem
Material  angefertigte  Bestandteile  von  Maschinen  und
Apparaten,  die  mit  diesen  zusammen  eingeführt  werden
und  einen  notwendigen  und  wesentlichen  Teil  eines  Organs
bilden,  ohne  welches  die  Maschine  oder  der  Apparat  seine
Bestimmung  nicht  erfüllen  kann,  werden  mit  ihnen  als  notwendiger ­
  Bestandteil  durchgelassen.
Mit  den  Maschinen  oder  von  ihnen  gesondert  eingeführte
Reserveteile  werden,  wenn  sie  nicht  aus  Kupfer,  Gusseisen,
Eisen  oder  Stahl  angefertigt  sind,  nach  dem  Material  behandelt, ­
  aus  dem  sie  bestehen.  Als  Teile  von  Maschinen  und
Apparaten  werden  nicht  angesehen:  Krane,  Riemen,  aus
verschiedenem  Material  verfertigte  Röhren,  wenn  sie  nicht
unmittelbar  zum  Bestände  der  Maschinen  gehören,  um
einzelne  Teile  miteinander  zu  verbinden,  Zählapparate,  Oelkannen,
  Manometer,  Pfeifen  und  metallene  Maschinenteile
jeder  Art,  wenn  sie  in  roher  Gestalt  gegossen^  geschmiedet,
gestanzt,  d.  h.  nicht  bearbeitet  sind  (C.  91,  Nr.  11  318).
Das  C.  91,  Nr.  11  318  erläutert  unter  anderem,  dass
Bestandteile  von  Maschinen  und  Apparaten,
die  aus  Geweben,  Gummi,  Leder,  Holz,  Glas  und  anderen
Materialien  hergestellt  sind,  und  den  notwendigen  und  wesentlichen ­
  Teil  der  Maschine  oder  des  Apparates,  ohne  den  letztere
nicht  funktionieren  können,  ausmachen  und  ferner  zusammen
mit  den  betreffenden  Maschinen  und  Apparaten  eingeführt
            
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